Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500224/2024
Vollstreckungsverfügungen, Aufforderungen zum Haftantritt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500224/2024vom 05.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 2. Jänner 2024 gegen die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 13. Dezember 2023, GZ MA67/236700161366/2023, MA67/236700161365/2023, MA67/236700161357/2023, MA67/236700161352/2023, MA67/236700161319/2023, MA67/236700161342/2023, MA67/236700161330/2023, MA67/236700161349/2023, MA67/236700161363/2023, MA67/236700161361/2023 und MA67/236700161358/2023, in Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom 2. Jänner 2024 wird soweit sie die Bescheide zur Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe betrifft gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügungen vom 7. Februar 2023 (GZlen MA67/236700161366/2023, MA67/236700161365/2023, MA67/236700161357/2023, MA67/236700161352/2023, MA67/236700161319/2023, MA67/236700161342/2023, MA67/236700161330/2023, MA67/236700161349/2023, MA67/236700161363/2023, MA67/236700161361/2023, MA67/236700161358/2023) Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an und verhängte eine Geldstrafe von je 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden.
Sämtliche Strafverfügungen wurden vom Bf. am 9. Februar 2023 nachweislich übernommen.
Die Strafverfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
Nachdem die mit den Strafverfügungen verhängten Geldstrafen nicht bezahlt wurden, wurde der Bf. mit getrennten Schreiben vom 10. März 2023 (Mahnung) an die jeweils noch offene Geldstrafe erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von je 5,00 € vorgeschrieben und eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt.
Mit Vollstreckungsverfügungen vom 24. März 2023 verfügte die MA 6 zur Einbringung der Geldbeträge gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 AbgEO auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an.
Mit E-Mail vom 21. September 2023 ersuchte der Bf. die MA 6 BA 32 um Zahlungsaufschub.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Dezember 2023 abgewiesen.
Mit getrennten Schreiben vom 13. Dezember 2023 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, wegen der mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom 7. Februar 2023, GZ MA67/236700161366/2023, MA67/236700161365/2023, MA67/236700161357/2023, MA67/236700161352/2023, MA67/236700161319/2023, MA67/236700161342/2023, MA67/236700161330/2023, MA67/236700161349/2023, MA67/236700161363/2023, MA67/236700161361/2023 und MA67/236700161358/2023, verhängten und noch offenen Geldstrafen von je € 60,00 (plus € 5,00 offener Kosten des Verfahrens), insgesamt somit je € 65,00, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bei der Landespolizeidirektion im dortigen Polizeianhaltezentrum aufgefordert (Rechtsgrundlagen: §§ 53b, 54b VStG 1991).
Die Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthielten den Hinweis, dass dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist.
Mit Eingabe vom 2. Jänner 2024 wurden die angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten. Der Bf. führte in dem Schreiben folgende Geschäftszahlen an: MA67/236700161366/2023/6, MA67/236700161365/2023/5, MA67/236700161357/2023/5, MA67/236700161352/2023/5, MA67/236700161319/2023/5, MA67/236700161342/2023/5, MA67/236700161330/2023/5, MA67/236700161349/2023/5, MA67/236700161363/2023/5, MA67/236700161361/2023/5, MA67/236700161358/2023/5. Aus der jeweils angeführten letzten Ziffer ergibt sich, aufgrund des Akteninhaltes, dass der Bf. den Einspruch gegen die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe einbringt.
Die MA 67 legte das Schreiben samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 17. April 2024).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 2 VStG 1991 (Verwaltungsstrafgesetz 1991) idF ab 01.01.2019 ist - soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist - die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
Eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthält weder einen Anspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit (sie ist daher kein Bescheid) noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Sie stellt daher auch nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131a B-VG dar. Sie unterliegt auch nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug, sodass die Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine derartige Aufforderung nicht zulässig ist (Beschluss des VfGH vom 28.11.1988, B1717/88, vgl. weiters Bescheid des UVS Niederösterreich vom 17.02.2004, Senat-KO-03-2107)
Die an den Bf. ergangenen Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 13. Dezember 2023 enthielten eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Der Bf. hat am 2. Jänner 2024 in offensichtlicher Reaktion auf die Aufforderung der MA 6 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) bestritten.
Das Bundesfinanzgericht wertet den Inhalt des Schreibens angesichts der zeitlichen Nähe zur "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" als eine dagegen erhobene Beschwerde.
Gegen eine "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - kein Rechtsmittel zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen (VwGH 19.06.2018, Ro 2015/06/0009, VwGH 07.01.2019, Ra 2018/11/0243).
Die Beschwerde war daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer unzulässig eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 5. Juni 2024
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 54b Abs. 1a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 53b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- Art. 131a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 28 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500224/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500224.2024
- Stammnummer
- 144813
- Gültig
- 05.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF