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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500274/2024

Parkometer - Zurückweisung Einspruch - Ortsabwesenheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500274/2024vom 28.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 22. April 2024, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 21. März 2024, GZ. MA67/GZ./2023, mit dem der Einspruch vom 20. Dezember 2023 gegen die Strafverfügung vom 28. November 2023, mit derselben Geschäftszahl, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht: Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufgehoben. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 28.11.2023, GZ. MA67/GZ./2023, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 06.07.2023 um 12:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Brigittaplatz gegenüber 21, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. PSNr Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummer sei in der Anzeige festgehalten worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt. Mit Brief vom 20.12.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.11.2023 und brachte darin unter Beilage einer Kopie von der Anzeigeverständigung und einer Kopie vom 120 Minuten Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr das Folgende vor: "Am 6.07.2023 habe ich: Bf das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 in ***Bf1-Adr***, abgestellt, mit einem entwerteten 2 Stn Parkschein Nr. PSNr gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe. Zunächst halte ich das Sanktionsverfahren für unregelmäßig und anfällig für die Auslegung durch die Person, die sie verhängt hat: ich beziehe mich auf die erhaltenen Mitteilungen bezüglich der behaupteten Verstöße gegen das Parkometergesetz. Nachdem ein ,Parkscherif' eine Anmerkung (anbei Kopie) bezüglich eines vermeintlichen Verstoßes auf meinem Fahrzeug hinterlassen hat, wurde mir später von der Polizei eine Strafe zugestellt, die das Vierfache der üblichen Sanktion (€ 36) für einen nicht korrekten ausgefüllten Parkschein beträgt. In Übereinstimmung mit dem Parkometergesetz erscheint mir diese Vorgehensweise als unverhältnismäßig und nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß meiner Kenntnis aus dem Parkometergesetz sollte eine direkte Strafe von der Polizei nur nach klar festgestelltem Fehlverhalten oder einer festgestellten Regelwidrigkeit ausgestellt werden, nicht lediglich aufgrund einer vom ,Parkscherif' hinterlassenen Notiz. Ich bitte daher um eine detaillierte Erklärung und Rechtfertigung für die Höhe der verhängten Strafe. Des Weiteren ersuche ich um Bezugnahme auf die spezifischen Artikel des Parkometergesetzes, die diese Vorgehensweise legitimieren. Sollte es nötig sein, stehe ich zur Verfügung, um weitere Informationen oder Dokumente zu liefern, die zur Klärung dieser Angelegenheit beitragen können." Mit Verfahrensanordnung (Verspätungsvorhalt) vom 01.02.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, nach Darstellung der Rechtslage (§ 17 Abs. 3 ZustG, die Strafverfügung sei am 30.11.2023 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt worden und gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies sei der 01.12.2023 gewesen, als zugestellt) hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen können, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Mit E-Mail vom 05.03.2024 brachte der Beschwerdeführer das Folgende vor: "bezugnehmend auf Ihr Schreiben, in dem Sie annehmen, dass ich nicht fristgerecht geantwortet habe, möchte ich darauf hinweisen, dass am 11.12.23 ein Familienmitglied euer Schreiben RS, datiert vom 1.12.23, abgeholt hat. Gemäß gesetzlicher Vorschrift gilt eine Antwort als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach der Abholung erfolgt. Wie in Ihrem letzten Schreiben vom 1.2.2024 bestätigt wurde, habe ich am 23.12.23, nach meiner Rückkehr von Auslandsreisen, geantwortet. Wie angefragt füge ich als Nachweis für meinen Aufenthalt außerhalb Wiens den Firmenbankauszug und ausländische Quittungen bei. Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und jegliche Unklarheiten beseitigt zu haben." Dem Schreiben beigelegt: - ein Kontoauszug (des Beschwerdeführers) vom 15.12.2023 der Erste Bank mit Abbuchungen von seinem Konto im Zeitraum 01. bis 05.12.2023 aus Mailand; - Rechnungen aus Italien für den Zeitraum 28.11.2023 bis 14.12.2023 sowie eine Tankstellenrechnung aus Villach vom 17.12.2023. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 21.03.2024 (Zurückweisungsbescheid) wies die belangte Behörde den Einspruch vom 20.12.2023 gegen die Strafverfügung vom 28.11.2023 gem. § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 22.04.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 21.03.2024 und brachte das Folgende vor: "Hiermit widerspreche ich Ihrem RSB entschieden. Die von mir vorgelegten Beweise, die ich mit dieser E-Mail durch den beigefügten PDF-Anhang ergänze, zeigen eindeutig, dass ich Ihre am 30.11.2023 zugestellte Sendung aufgrund meiner Abwesenheit vom Wohnort im Zustellungszeitraum vom 1.11.23 bis 17.12.23 unmöglich persönlich hätte entgegennehmen können. Der beigefügte PDF-Dokument soll meine Position zur Verteidigung meiner Rechte und meiner in der E-Mail vom 5.03.2024 getätigten Aussagen untermauern. Dieser PDF-Dokument, der meine Bewegungen detailliert über Google Maps aufzeichnet, ist zweifelsfrei, da die Daten mit meiner Person über mein Mobiltelefon GPS und alle anderen von mir genutzten Transportmittel verknüpft sind. Diese Chronologie dient mir dazu, alle gefahrenen Kilometer und Aufenthaltskosten außerhalb Wiens für die korrekte Erstellung meiner Steuererklärung für meine Geschäftstätigkeit zu dokumentieren. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass in Italien und Österreich etwa 10 Zeugen bereit sind, meine Angaben in der E-Mail und in dieser Erwiderung eidesstattlich zu bestätigen. Ich bitte Sie daher, meinen Widerspruch gegen Ihren RSB vom 21.03.24 zu überprüfen und meine berechtigten Einwände zu berücksichtigen." Der Beschwerde waren die in der Beschwerde vorgebrachten Beilagen beigelegt. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 22.05.2024). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Strafverfügung vom 28.11.2023, GZ. MA67/GZ./2023, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlegt (erster Tag der Abholfrist 01.12.2023) und dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige (Identität geprüft) am 11.12.2023 ausgefolgt. Mit Brief vom 20.12.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine von der Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.11.2023 gewertete Eingabe, die sich gegen die Strafhöhe richtete. Mit Verfahrensanordnung (Verspätungsvorhalt) vom 01.02.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, nach Darstellung der Rechtslage (die Strafverfügung sei nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.11.2023 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt worden und gelten hinterlegte Dokumente gem. § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies sei der 01.12.2023 gewesen, als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können) hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen können, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Der Beschwerdeführer beantwortete diesen Verspätungsvorhalt mit E-Mail vom 05.03.2024 und brachte vor, wegen seiner Ortsabwesenheit habe (s)ein Familienmitglied die Strafverfügung vom 28.11.2023 abgeholt. Seine Ortsabwesenheit stützte er mit Rechnungen aus Italien (28.11. bis 14.12.2023), einer Tankstellenrechnung aus Villach (17.12.2023) und Kontobewegungen in Italien (01.12. bis 05.12.2023). Mit Bescheid vom 21.03.2024 wies die belangte Behörde den Einspruch vom 20.12.2023 gegen die Strafverfügung vom 28.11.2023 als verspätet zurück. In seiner fristgerechten Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seiner Ortsabwesenheit im streitgegenständlichen Zeitraum fest und stützt er sein bisheriges Vorbringen mit seinen detaillierten Bewegungsaufzeichnungen (Google Maps). Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellung der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers gründet sich auf das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers und wird durch die von ihm vorgelegten Beweismittel (Rechnungen aus Italien bzw. Tankstellenrechnung aus Villach, detaillierte Google Maps Aufzeichnung über seine Bewegungen in Italien und Rückkehr nach Wien im streitgegenständlichen Zeitraum) gestützt. § 45 Abs. 2 AVG - der gemäß § 38 VwGVG sowie § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist - normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde bzw iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl VwGH vom 12.10.2022, Ra 2021/02/0233). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der Zustellung der Strafverfügung durch Übernahme von (s)einem Mitbewohner am 11.12.2023 und von der Rückkehr des Beschwerdeführers an seine Abgabestelle (frühestens) am 17.12.2023 aus. Rechtliche Beurteilung: Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Für die Frage des Beginns der Frist ist entscheidend, wann die behördliche Erledigung gegenüber dem Bescheidadressaten ergangen ist, hier die Strafverfügung vom 28.11.2023. Gemäß § 62 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Zustellung schriftlicher Bescheide regelt das Zustellgesetz. Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument (die Sendung) dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf nach § 16 Abs. 1 ZustG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 16 Abs. 2 ZustG kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist. Nach § 16 Abs. 5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Gemäß § 22 Abs. 1 des ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Rückschein dient der Behörde als Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl VwGH 13.11.1992, 91/17/0047). Im Beschwerdefall wurde die Strafverfügung vom Zusteller an einen Ersatzempfänger iSd § 16 Abs. 2 ZustG zugestellt. Die Ersatzzustellung gilt allerdings gemäß § 16 Abs. 5 ZustG als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Ersatzzustellung wird allerdings mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Zustellversuches wegen seines Auslandaufenthaltes (01.12.2023 bis 17.12.2023) nicht an der Zustelladresse anwesend. Die im Wege der Ersatzzustellung vorgenommene Zustellung bewirkte daher keine wirksame Zustellung. Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer frühestens am 17.12.2023 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Gemäß § 16 Abs. 5 ZustG gilt die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (18.12.2023). Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Da die Zustellung erst am 18.12.2023 bewirkt wurde, wurde der am 23.12.2023 erhobene Einspruch rechtzeitig eingebracht. Der Einspruch war somit rechtzeitig, der Zurückweisungsbescheid erging daher zu Unrecht. Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt. Der Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben. Zur Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs .4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Streitfall ist lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 28. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500274/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500274.2024
Stammnummer
144809
Gültig
28.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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