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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101325/2024

Mangelnde Aktivlegitimation zur Stellung eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101325/2024vom 27.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE über den von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gestellten Vorlageantrag vom 1. März 2024 gegen die an ***2*** ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 24. Jänner 2024 betreffend die Beschwerde vom 12. Jänner 2024 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Dezember 2023 betreffend Familienbeihilfe 04.2019-12.2019, OB ***1***, beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 5.7.2023, beim Finanzamt eingelangt am 6.7.2023, beantragte Herr ***2*** die Erstattung der Indexierung für den Zeitraum April 2019 bis Dezember 2019 iHv 1.282,84 Euro. Mit an Herrn ***2*** ergangenem Abweisungsbescheid vom 18.12.2023 wurde dieser Antrag mit der Begründung, er habe in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe in Österreich erhalten und es könne daher die beantragte Erstattung nicht vorgenommen werden, abgewiesen. Dagegen erhob Herr ***2*** mit Schriftsatz vom 10.1.2024 fristgerecht Beschwerde. Laut der beigelegten Unterlagen habe seine Ehegattin die Ausgleichszahlung für den Zeitraum 4/2019-12/2019 erhalten. Er bzw. seine Ehegattin hätten daher Anspruch auf die Erstattung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde wiederum auf den fehlenden Anspruch von Herrn ***2*** verwiesen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Nachzahlung bereits an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt worden sei. Sollte der Betrag nicht angewiesen worden sein, möge dies von der Beihilfenbezieherin selbst bekannt gegeben werden. Dagegen erhob Frau ***Bf1*** mit Schriftsatz vom 1.3.2024 eine vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertete Beschwerde. Mit Vorlagebericht vom 15.4.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung des Vorlageantrags. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Herr ***2*** beantragte die Erstattung der Indexierung für den Zeitraum April 2019 bis Dezember 2019 iHv 1.282,84 Euro. Mit Abweisungsbescheid vom 18.12.2023 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Bescheid erging an Herrn ***2***. Die von Herrn ***2*** erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung erging an Herrn ***2***. Dagegen brachte seine Ehegattin, Frau ***Bf1***, eine als Vorlageantrag gewertete Beschwerde ein. Im Vorlagebericht wies das Finanzamt darauf hin, dass die Nachzahlung aufgrund des Wegfalls der Indexierung am 29.7.2022 in Höhe von 1.282,84 Euro auf das Konto ***3*** überwiesen wurde. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung) Gemäß § 246 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist. Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. Ritz, BAO7, § 246 Rz 2 u 3; VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Gemäß § 264 Abs 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs 2 BAO befugt der Beschwerdeführer, ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Nach § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Im gegenständlichen Fall sind sowohl der Abweisungsbescheid vom 18.12.2023 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2024 an Herrn ***2*** ergangen. Da die Beschwerdevorentscheidung gegenüber Frau ***Bf1*** nicht wirkt, ist sie nicht zur Einbringung eines Vorlageantrages legitimiert. Die vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertete Beschwerde vom 1.3.2024 enthält auch keinen Hinweis darauf, dass Frau ***Bf1*** nicht im eigenen Namen, sondern im Namen ihres Ehegatten eingeschritten wäre. Wird ein Vorlageantrag von einer hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist dieser gemäß § 260 Abs 1 BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0253). Gemäß § 260 Abs 1 in Verbindung mit § 264 Abs. 5 BAO war daher der von Frau ***Bf1*** eingebrachte Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen. Hinweis: Aufgrund des Wegfalls der Indexierung wurde am 29.07.2022 die Nachzahlung in Höhe von 1.282,84 Euro auf das Konto ***3*** überwiesen. Für den Fall, dass Frau ***Bf1*** diese Zahlung nicht erhalten hat, hat das Finanzamt in der an Herrn ***2*** ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 24.1.2024 darauf hingewiesen, dass Frau ***Bf1*** dies dem Finanzamt mittels Nachforschungsauftrag bekannt geben möge. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall liegen keine zu klärenden Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, da sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 264 BAO) ergibt, dass Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht zulässig sind. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Salzburg, am 27. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101325/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101325.2024
Stammnummer
144798
Gültig
27.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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