Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1147
Engagement eines österreichischen Künstlers durch eine inländische Personengesellschaft für Deutschland- und Schweizauftritte
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/92-IV/4/97vom 09.10.1997
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Österreich
ansässiger Künstler von einer (ihm nicht nahestehenden)
inländischen Personengesellschaft zu Deutschland- und Schweizauftritten
verpflichtet, wobei das ihm zufließende Entgelt 50% des von der
Personengesellschaft aus den Auslandstourneen erzielten Reingewinnes
beträgt, dann sind diese Erträge (sowie allfällige mit den
genannten Auslandstourneen im Zusammenhang stehende Aufwendungen des
Künstlers) in Österreich aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden.
Denn Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten
künstlerischen Tätigkeit unterliegen gemäß Art. 8 Abs. 2
letzter Satz DBA-Deutschland und Art. 17 Abs. 1 DBA-Schweiz in Deutschland und
in der Schweiz der Besteuerung und sind - unter Progressionsvorbehalt - in
Österreich von der Besteuerung freizustellen. Der Umstand, dass weder die
Schweiz noch Deutschland ihre Besteuerungsansprüche wahrgenommen haben,
berechtigt Österreich grundsätzlich nicht, die Einkünfte an deren
Stelle der Besteuerung zu unterziehen. Dass die deutschen und schweizerischen
Veranstalter die an die inländische
Personengesellschaft fließenden
Vergütungen von der Besteuerung freigestellt haben, ist abkommenskonform
und gründet sich offensichtlich auf Erwägungen, wie sie der
Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes zugrundeliegen (BFH v. 20.6.1984,
BStBl. II 1984, 828; siehe auch EAS.1146 betr. reziproke
Besteuerungsfälle). Ob auch die ausländische Nichterfassung der von
der Personengesellschaft sodann an den
Künstler weiterfließenden
Vergütungen auf einen Informationsmangel der ausländischen
Steuerverwaltungen oder auf die Höhe der in ihrem innerstaatlichen Recht
für die Erfassung ausländischer Steuerpflichtiger geltenden
Besteuerungsschwellen oder auf den Eintritt der Verjährung
zurückzuführen ist, entzieht sich der ho. Kenntnis, ist aber auch
für die Frage der Steuerberechtigung in Österreich irrelevant.Die
Rechtslage wäre im Fall Deutschlands nur dann eine andere, wenn - was an
sich nicht angenommen wird - sich herausstellen sollte, dass die deutsche
Steuerverwaltung die betreffenden Einkünfte anders qualifiziert als
Österreich. Dies könnte der Fall sein, wenn die deutsche
Steuerverwaltung die Tätigkeit des österreichischen Künstlers
nicht als künstlerisch, sondern als gewerblich einstufen sollte und wenn
sie aus diesem Grund nicht Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens, sondern Artikel 4
anwendet und aus diesem Grund keine Besteuerung vornimmt
(Qualifikationskonflikt). Nur im Fall
eines solchen Qualifikationskonfliktes könnte gemäß Z. 27a lit.
b des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland - nach Führung des dort
vorgesehenen Verständigungsverfahrens - ein Aufleben des
österreichischen Besteuerungsanspruches eintreten.
9. Oktober
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Gastspielkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungPersonengesellschaftSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltDoppelnichtbesteuerunggewerbliche TätigkeitQualifikationskonfliktVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/92-IV/4/97
- Stammnummer
- 14479
- Gültig
- 09.10.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF