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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100336/2024

1. Mittelpunkt der Lebensinteressen 2. Ständiger Aufenthalt des Kindes in einem Drittland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100336/2024vom 05.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 13. Mai 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. April 2016, zu VNR: ******, über die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind ***K.***, geb. am ***Dat.***, für die Zeiträume Dezember 2015 bis Februar 2016 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine österreichische Staatsangehörige, beantragte mit Vordruck "Beih 1-PDF" vom 29. Februar 2016 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren am ***Dat.*** in der Republik Türkei geborenen Sohn ***K.***. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. April 2016 wies das Finanzamt den Antrag unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 8 und 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) für die Zeiträume Dezember 2015 bis Februar 2016 ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13. Mai 2016 gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juni 2016 Folge. Die Bf. beantragte mit Eingabe vom 1. Juli 2016 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In diesem Vorlageantrag brachte sie sinngemäß vor, dass die Familienbeihilfe für ihr Kind für die Zeiträume Dezember 2015 bis Februar 2016 zwar gewährt worden sei, nicht jedoch für die Zeiträume Juli 2015 bis November 2015. Ihr Kind sei am ***Dat.*** in der Türkei geboren. Sie habe umgehend einen Reisepass für das Kind beantragt, der erst am 14. September 2015 ausgestellt worden sei. Am 19. Oktober 2015 sei sie mit dem Kind nach Österreich gekommen. Die Bf. habe zwei Monate auf die Ausstellung des Reisepasses warten müssen und ein weitere vier Wochen auf die Ausstellung der Flugtickets für den Flug von der Türkei nach Österreich. Der zwangsweise Aufenthalt in der Türkei sei unverschuldet gewesen, sodass ihr die Familienbeihilfe auch für die Zeit von Juli 2015 bis November 2015 zustehe. Der Lebensmittelpunkt der Bf. sei immer in Österreich gelegen. Am ***Dat2.*** sei ihr Kind verstorben. Mit Vorlagebericht vom 24. Mai 2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass in den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträumen - Dezember 2015 bis Februar 2016 - die Bf. im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet gehabt hat und sich das im angefochtenen Bescheid genannte Kind nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufgehalten hat. 2. Beweiswürdigung Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen gelangte das Finanzamt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu der im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Feststellung, dass die Bf. in dem vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt hat und ihr Kind, ***K.***, geboren am ***Dat.*** und verstorben am ***Dat2.***, sich nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufgehalten hat. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen. 3. Rechtliche Beurteilung Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat das Finanzamt die Zuerkennung von Familienbeihilfe für die Zeiträume Dezember 2015 bis Februar 2016 versagt. Damit ist auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes auf diese Zeiträume beschränkt. Dem Bundesfinanzgericht ist es daher verwehrt, im Rahmen dieser Entscheidung auch über andere Zeiträume abzusprechen. Ein Eingehen auf das Vorbringen der Bf., ihr stehe Familienbeihilfe auch für die Zeiträume Juli 2015 bis November 2015 zu, musste daher unterbleiben. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967). Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Da im vorliegenden Beschwerdefall die Bf. in den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträumen (Dezember 2015 bis Februar 2016) im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet gehabt hat und sich das im angefochtenen Bescheid genannte minderjährige Kind auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufgehalten hat, waren die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 erfüllt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO aufzuheben. 4. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Linz, am 5. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100336/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100336.2024
Stammnummer
144737
Gültig
05.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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