Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100003/2024
Teilweise Steuerfreiheit einer ausländischen Pension, soweit sie aus Arbeitnehmerbeiträgen resultiert
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100003/2024vom 20.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Soweit Leistungen einer ausländischen Pensionskasse auf Arbeitnehmerbeiträge zurückgehen, welche aus dem bereits versteuerten Einkommen geleistet wurden, unterliegen diese nur zu 25 % der Einkommensteuer (VwGH 26.11.2015, 2013/15/0123).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Franz Flörl, Vierthalerstraße 5, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 6. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die Einkommensteuer 2021 wird mit 1.638,00 Euro festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Am 16.4.2022 reichte die Beschwerdeführerin (Bf.) über FinanzOnline ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 ein, worin sie - neben nicht streitgegenständlichen steuerfreien ausländischen Einkünften unter Progressionsvorbehalt - im Inland steuerpflichtige ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 6.883,72 € erklärte. Am 22.6.2022 erließ die belangte Behörde einen Einkommensteuerbescheid für 2021, mit welchem die Bf. erklärungsgemäß veranlagt wurde.
Am 30.1.2023 hob die belangte Behörde - ohne zuvor der Bf. Parteiengehör einzuräumen - diesen Bescheid auf und erließ gleichzeitig einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2021, in welchem sie steuerpflichtige ausländische Einkünfte in Höhe von 8.997,48 € berücksichtigte. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dieser Betrag sei der belangten Behörde im Wege des automatischen Informationsaustausches bekanntgegeben worden.
Gegen den neuen Einkommensteuerbescheid für 2021 erhob die Bf. am 6.2.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, die gegenständlichen Einkünfte aus einer betrieblichen Altersversorgung in Deutschland würden zu ⅔ aus Arbeitgeber- und zu ⅓ aus von der Bf. geleisteten Arbeitnehmerbeiträgen resultieren. Ihr sei vom Finanzamt die Auskunft erteilt worden, dass unter diesen Umständen nur ⅔ dieser Einkünfte steuerpflichtig seien.
Mit Vorhalt vom 27.2.2023 ersuchte die belangte Behörde die Bf. um Vorlage der Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung aus Deutschland sowie um Nachweis der Höhe ihrer italienischen Pension für 2021.
Am 24.3.2023 übermittelte die Bf. diese Unterlagen und eine Kopie ihres Dienstvertrages, aus welchem die Aufteilung der zu leistenden Beiträge für die Altersversorgung zwischen der Bf. und ihrem Arbeitgeber hervorgeht. Der erklärte Betrag in Höhe von 6.883,72 € setze sich nach ihrer Darstellung wie folgt zusammen:
[Grafik]
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.7.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, wobei sie ausführte, dass aus der vorgelegten Bestätigung nicht hervorgehe, dass die Arbeitnehmerbeiträge nicht absetzbar gewesen und die entsprechenden Anteile der Vorsorgebezüge folglich steuerlich begünstigt seien.
Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag vom 26.7.2023 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ohne weiteres Vorbringen zu erstatten. Am 4.1.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei sie beantragte, die Beschwerde mit Verböserung zu erledigen, da zusätzlich die bisher nicht versteuerten Pensionsbezüge aus Italien (Gesamtbetrag 1.010 € laut Mitteilung an die österreichische Finanzverwaltung) der Besteuerung zu unterziehen sein.
Mit Schreiben vom 1.3.2024 reichte die Bf. eine Aufstellung der gezahlten Beiträge für die Altersversorgung nach, aus welcher hervorgeht, dass - entsprechend ihrem Beschwerdevorbringen - ca. ⅓ der Beiträge aus (versteuerten) Bezügen der Bf. geleistet wurden. Gleichzeitig teilte die Bf. dem Gericht mit, dass von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden könne, wenn das Gericht dies für zielführend halte. Das Gericht wertet dies als (unbedingte) Zurücknahme des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Durchführung einer Verhandlung auch ohne Antrag im Ermessen des Gerichtes liegt.
Mit Schreiben vom 6.3.2024 wurde der belangten Behörde die Nachreichung der Bf. vom 1.3.2024 unter Setzung einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt, wobei das Gericht auch darauf hinwies, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde und infolgedessen keine solche stattfinden werde. Die belangte Behörde reagierte auf dieses Schreiben bis zur Ausfertigung dieses Erkenntnisses nicht.
Mit Schreiben vom 6.6.2024 hielt das Gericht dem steuerlichen Vertreter der Bf. vor, dass die Rechtsansicht der Bf. (Steuerfreiheit im Ausmaß von ⅓ ihrer Bezüge aus der betrieblichen Altersvorsorge) nicht im Gesetz Deckung finde, da auf Arbeitnehmerbeiträge zurückgehende Bezüge nicht gänzlich, sondern nur zu ¾ steuerfrei seien. Im Ergebnis könne daher nur ¼ der Bezüge der Bf. steuerfrei bleiben. Weiters wurde ihm der Betrag von 1.010 € an italienischer Pension vorgehalten, welcher von der italienischen Pensionsversicherungsanstalt übermittelt wurde und um Nachweise für die geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge ersucht.
Mit Schreiben vom 18.6.2024 erklärte sich der steuerliche Vertreter der Bf. ausdrücklich mit der zuvor dargestellten Rechtsansicht des Gerichtes einverstanden. Außerdem erkannte er den Betrag von 1.010 € an italienischer Pension ausdrücklich an. Zu den Krankenversicherungsbeiträgen führte er unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises aus, die Bf. habe im Jahr 2021 insgesamt 901,57 € an Pflichtversicherungsbeiträgen entrichtet; die geltend gemachten 47,12 € seien der davon auf die italienische Pension entfallende Anteil.
Das Gericht erachtete es nicht für erforderlich, der belangten Behörde in Bezug auf das Schreiben vom 18.6.2024 neuerlich Parteiengehör einzuräumen, da der Behörde die geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge bereits bekannt waren, wenngleich sie dazu kein substanziiertes Vorbringen erstattete, und im Übrigen nur Rechtsfragen erörtert wurden, die dem Recht auf Parteiengehör nicht unterliegen.
2. Sachverhalt
Die Bf. ist Pensionistin und hat ihren Hauptwohnsitz in ***Wohnort-Ö***. Sie bezog im Jahr 2021 neben den nicht streitgegenständlichen ausländischen Einkünften unter Progressionsvorbehalt sowie einer inländischen Pension folgende Bruttoeinkünfte:
|
Betriebliche Altersvorsorge aus Deutschland
(***Pensionskasse-D***)
|
8.997,48 €
|
Pension aus Italien
(Istituto Nazionale della Previdenza Sociale)
|
1.010,00 €
Die Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland gehen auf ein Dienstverhältnis der Bf. bei der ***Arbeitgeberin-D***, Filiale ***Ort-D***, zurück. Die entsprechenden Beiträge entrichtete zu ⅔ die Arbeitgeberin und zu ⅓ die Bf. aus ihren bereits versteuerten Bezügen.
Im Zusammenhang mit der Pension aus Italien stehen Pflichtbeiträge für die österreichische Krankenversicherung im Ausmaß von 47,12 €.
3. Beweiswürdigung
Dass die Bf. Pensionistin ist und in ***Wohnort-Ö*** ihren Hauptwohnsitz hat, war zwischen den Parteien nicht strittig und ergibt sich überdies aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen. Die Höhe der im Ausland bezogenen Pensionen ergibt sich aus den ausländischen Meldungen, welche der belangten Behörde im Rahmen des automatischen Informationsaustausches zugegangen sind und wurde von der Bf. auch bestätigt.
Dass die Beiträge für diese Altersvorsorge in Deutschland zu ⅔ die Arbeitgeberin und zu ⅓ die Bf. aus ihren bereits versteuerten Bezügen entrichtete, ergibt sich übereinstimmend aus dem vorgelegten Dienstvertrag vom 5.5.1980 und dem von der Bf. am 1.3.2024 an das Gericht übermittelten Beitragsverlauf, welchem die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellung zu den Krankenversicherungsbeiträgen basiert auf der Werbungskostenbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.2.2022, welche die Bf. dem Gericht am 18.6.2024 übermittelt hat, und auf ihrer nachvollziehbaren Darstellung, dass sie den darin ausgewiesenen Betrag von 901,57 € anteilig auf ihre verschiedenen Pensionseinkünfte aufgeteilt hat. Da kein Vorbringen zum restlichen Betrag erstattet wurde, nimmt das Gericht an, dass dieser bereits bei den nicht streitgegenständlichen steuerfreien Einkünften unter Progressionsvorbehalt abgezogen wurde und somit vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden muss.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 lautet:
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: […] Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen […]. Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen […] insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen […] die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben."
Es ist unstrittig, dass es sich bei den gegenständlichen Bezügen aus Deutschland um Bezüge aus einer ausländischen Pensionskasse handelt, an denen Österreich das Besteuerungsrecht hat. Nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 ist jener Teil der Bezüge und Vorteile, der auf die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beträge entfällt, nur zu 25 % steuerpflichtig.
Im Ergebnis kann somit - entgegen der Ansicht der Bf. - nicht das gesamte Drittel der Bezüge aus der deutschen betrieblichen Altersvorsorge, welches auf ihre Beitragsleistungen zurückgeht, steuerfrei bleiben, sondern nur 75 % davon (vgl. VwGH 26.11.2015, 2013/15/0123). Insgesamt bleibt im vorliegenden Fall folglich ein Viertel der gesamten Bezüge aus dieser Altersvorsorge steuerfrei (⅓ x ¾ = ¼).
In Österreich steuerpflichtig sind demnach die folgenden ausländischen Einkünfte:
[Grafik]
Die im Zusammenhang mit der Pension aus Italien stehenden Pflichtbeiträge für die inländische Krankenversicherung im Ausmaß von 47,12 € stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Werbungskosten dar und sind daher noch abzuziehen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Tatfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. In der rechtlichen Beurteilung weicht das Erkenntnis nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 20. Juni 2024
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100003/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100003.2024
- Stammnummer
- 144716
- Gültig
- 20.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF