Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100546/2022
Zustellung elektronischer Dokumente nach der Vorsteuererstattungsverordnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100546/2022vom 06.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sonntag & Partner Partnergesellschaft mbB, Schertlingstraße 23, 86159 Augsburg, betreffend Beschwerde vom 27. Jänner 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. Oktober 2021 betreffend Umsatzsteuer 01.2021-03.2021 und Umsatzsteuer 07.2020-12.2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Mit Anträgen vom 28. Mai 2021 und 11. Juni 2021 wurden von der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin (Bf.) - einer ausländischen GmbH Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat für die Zeiträume 7-12/2021 und 1-3/2021 elektronisch eingebracht. Als E-Mailadresse wurde die Adresse der Angestellten K.M. eingetragen.
In den angefochtenen Bescheiden wurde die Vorsteuererstattung mit 0 Euro festgesetzt. In seiner Begründung verwiesen diese, das Vorsteuererstattungsverfahren gelange nur bei ausländischen Unternehmern ohne Sitz und Betriebstätte im Inland zur Anwendung. Auf Grund des Vorliegens eines Servers (Betriebstätte) seien die Voraussetzungen des Erstattungsverfahrens nicht mehr gegeben.
Die angefochtenen Bescheide wurden am 15. Oktober 2021 an die in den Erstattungsanträgen bekannt gegebene E-Mailadresse der Angestellten der steuerlichen Vertreterin gesandt.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2022 urgierte die Bf. die finanzamtlichen Erledigungen, die laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes bereits im Oktober 2021 erlassen wurden und behauptete, diese nicht erhalten zu haben.
Mit E-Mail des Sachbearbeiters des Finanzamtes vom 24. Jänner 2022 wurden Bescheidausfertigungen an die steuerliche Vertreterin der Bf. übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2022 erhob die Bf. gegen die oa. Bescheide vom 15. Oktober 2021 Beschwerde und wies unter anderem darauf hin, diese seien ihr erst am 24. Jänner 2022 zugegangen. Inhaltlich wird die vom Finanzamt angenommene Tatsache einer inländischen Betriebstätte bestritten, da ihr über die Räumlichkeiten der E. AG keine Verfügungsmacht zugestanden wäre. Darüber hinaus komme kein Personal der Bf. zum Einsatz. Im Übrigen erbringe sie im Inland keine steuerbaren Umsätze. Vielmehr würden die Server in Österreich an die österreichische Schwestergesellschaft vermietet und die Steuerschuld dieser Leistungen gehe auf den Leistungsempfänger über.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. April 2022 wurde die Beschwerde nach § 260 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. In ihrer Begründung führte sie Folgendes aus:
"Der angefochtene Bescheid betreffend Vorsteuererstattung wurde elektronisch am 15.10.2021 an das Ansässigkeitsportal der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz: Bf.) zugestellt. Mit Beschwerde vom 27.01.2022, führte die Bf. aus, dass sie den gegenständlichen Bescheid erst am 24.01.2022 nach Kontaktaufnahme mit der Abgabenbehörde per Mail in Kopie erhalten habe, weshalb sie davon ausgehe, dass die Rechtsmittelfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sei.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat nach Bekanntgabe. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, können Bescheide im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Die Zustellung kann auch mit E-Mail erfolgen.
Über die Art der Zustellung entscheidet der Ansässigkeitsstaat. Die Zustellung gilt mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt. Jene Unternehmer, deren Ansässigkeitsstaaten es ablehnen, die Bescheide der österreichischen Finanzverwaltung zuzustellen, erhalten den Bescheid direkt an die im Erstattungsantrag angegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Die Zustellung der E-Mail gilt mit deren Absendung als bewirkt, ausgenommen, der Antragsteller weist nach, dass ihm die E-Mail nicht zugestellt wurde.
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Bescheid auf elektronischem Wege zugestellt worden ist. Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. Die Zeile "Datum/Zeit" gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur und impliziert damit auch die Zustellung.
Im gegenständlichen Fall ist der im "Zeitstempel angegebene Tag, der 15.10.2021, als jener Tag anzusehen, an welchem der Bescheid elektronisch an das Ansässigkeitsportal des Mitgliedstaates der Bf. zugestellt wurde. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde war mit 15.11.2021 beendet.
Die mit 27.01.2022 beim Finanzamt eingegangene Beschwerde wurde somit, mangels Fristverlängerungsanträge, weit nach der zulässigen Beschwerdefrist eingereicht.
Die nochmalige Übermittlung der Bescheide seitens des Finanzamtes aufgrund der späteren Anfrage hatte lediglich Servicecharakter und löste die Rechtsmittelfrist nicht noch einmal aus. Die Beschwerde war aufgrund obiger Ausführungen als verspätet zurückzuweisen."
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Bf. mit Schreiben vom 5. Mai 2022, das als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung zu deuten war, mit folgenden Gründen:
"In diesen Begründungen geben Sie an, dass die oben genannten Bescheide an die im Erstattungsantrag angegebene E-Mail-Adresse zugestellt wurden.
Diese E-Mail-Adresse gehörte unserer ehemaligen Kollegin Frau K.M. Frau M. ist seit August 2021 nicht mehr bei uns beschäftigt.
Die E-Mail-Adresse von Frau M. wurde am 29.09.2021 von unserer IT gelöscht, sodass die Bescheide nie zugestellt werden konnten. Da die E-Mail-Adresse nicht mehr verfügbar war, sollten hier auch Unzustellbarkeitsmails versendet worden sein. Aufgrund Ihrer Einspruchsbegründungen (Seite 1, letzter Absatz) gelten die Bescheide als nicht zugestellt, wenn wir nachweisen können, dass uns die E-Mails nicht zugegangen sind. Wir haben Ihnen Nachweise beigefügt, aus denen ersichtlich ist, dass die Accounts von Frau M. am 29.09.2021 gelöscht wurden.
…"
Aus diesen Nachweisen wird auszugsweise zitiert:
"Von: A.
Gesendet: Montag, 2. Mai 2022 13:22
An: IT-Service S. & P.
Cc: Am.
Betreff: E-Mail Frau M.
Hallo zusammen,
am 15.10.2021 wurden Frau M. vom Finanzamt Österreich Bescheide zugestellt. Von diesen Bescheiden haben wir nach telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt erst im Januar 2022 erfahren.
Wir müssen jetzt gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass uns die Bescheide damals nicht zugegangen sind.
Besteht die Möglichkeit, dass wir dies anhand der automatischen Antwort, die von Frau M. E-Mail-Adresse versendet wurde, nachweisen können? Haben Sie noch Zugriff auf diese E-Mails und könnten uns diese weiterleiten?
Bzw. können wir irgendwie anders noch nachweisen, dass die E-Mail-Adresse zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv war?
Vielen Dank und viele Grüße
Von: IT-Service S. & P.
Gesendet: Montag, 2. Mai 2022 13:28
An: A.
Cc: W. Chr.
Betreff: AW: E-Mail Frau M.
Hallo Frau K., der Account von Frau M. wurde am 29.09.2021 gelöscht.
Ab dem 29.09 2021 konnten keine E-Mails mehr an Frau M. zugestellt werden, da es den Account nicht mehr gab.
Derjenige der die E-Mails verschickt hatte, muss eine Unzustellbarkeitsbenachrichtigung erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Service, G."
L…
…
ITK Team Links Titel Austritt M.K. | 31.08.2t - let
User-HW Inventar
Beschreibung 29.09.21 gko
Account gelöscht
29.09.21 gko
Smartcard gelöscht ENstorgt und Accoi
28.09.21 gko
Smartcard löschung nochmals beantrag
03.09.21
Sie können dieses DATEV-Zugangsmedium und der Kartenleserverbleiben b.
02.09.21 gko
Step 3 durchgeführt
DATEV Account deaktiviert
Löschung nicht möglich, da die DATEV
Löschung nochmals bei DATEV beauftr.
24.08.21 ad
Datev SmartCard durch Herr K. gekündigt.
24.08.21 ad
Datev Smartcard durch Herr K. gekündigt.
24.08.21 ad
NB509 und TFT525 wurden abgegeben und in den Pool wieder aufgenommen.
Inventarliste bereits aktualisiert. Türchip gelöscht und in den Pool mitaufgenommen.
Austrittstag abgearbeitet. Datev Smartcard eingezogen.
Sharepoint aktualisiert.
16.08.21 ad
Letz(t)er Arbeitstag wurde bekanntgegeben.
Austrittsemail gesendet
05.07.21 gko
Austrittmeldung erhalten.
Anfangsdatum
nächste Bearbeitung am 30.09.2021
Fälligkeitsdatum
Hyperlink 1 Checkliste
Hyperlink 2 HR Meldung
Rolle/ITK Bereich Service Request
Projekt
Verwandte Elemente VERWANDTES ELEMENT HINZUFÜGEN
Verantwortlich □ W. Chr.
Erstellt am (05.07.2021, 11:08 von K.G.
…"
Mit Vorlagebericht vom 18.6.2022 verwies das Finanzamt neben den in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Ausführungen darauf, eine Benachrichtigung über eine Unzustellbarkeit der E-Mail sei der Finanzverwaltung nicht bekannt und es erschien auch kein Fehlercode (Fehlermeldung) im System bei der Versendung der Bescheide auf.
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b RL 2008/9/EG sei bei Einreichung des Vorsteuererstattungsantrages auch eine "Adresse für die elektronische Kommunikation" anzugeben. Diese Adresse für die elektronische Kommunikation stelle auch die Zustelladresse für die per E-Mail zu ergehenden Bescheide dar. Das nicht rechtzeitige Nachkommen der Aktualisierung der Adresse für elektronische Kommunikation gehe im gegenständlichen Fall zu Lasten der Bf. Die Bf. habe ihrer Pflicht während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, nachzukommen und die Grunddaten, wie unter anderem die Kontakt-Mailadresse zu warten und eine Änderung der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Im gegenständlichen Fall sei das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin im August (2021) aufgelöst und der Bescheid Mitte Oktober (2021) versandt worden. Die Bf. habe es 1 ½ Monate verabsäumt der Behörde eine neue elektronische Zustelladresse mitzuteilen. Dies stelle eine offensichtliche Pflichtverletzung seitens der Bf. dar (vgl. hierzu auch Aktenvermerk zum Telefongespräch mit der steuerlichen Vertreterin vom 12.07.2022). Darüber hinaus müsse es der steuerlichen Vertretung der Bf. bewusst gewesen sein, dass Erledigungen über das Erstattungsverfahren der österreichischen Finanzverwaltung per E-Mail zugestellt werden, da davon ausgegangen werden könne, dass bereits zuvor Erledigungen des Finanzamtes per E-Mail erfolgreich zugesandt worden seien.
Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung könne durch die Nichtangabe einer aktuellen elektronischen Zustelladresse, nicht gehindert werden.
Mit E-Mail vom 9.2.2024 an die Verfahrensbetreuung des Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Fachstelle) wurde folgende Anfrage gestellt:
"Im gegenständlichen Rechtsfall ist die elektronische Zustellung der oa. Bescheide strittig. Folgende Umstände sind bedeutsam:
1. Im Zusammenhang mit den Anträgen auf Vorsteuererstattung wurde vom steuerlichen Vertreter S. & Partner m.b.B. (mit beschränkter Berufshaftung) im elektronischen Erstattungsantrag unter der E-Mail-Adresse: "K.M.c@s.-p.de", Fr. K.M., namhaft gemacht und eingetragen.
2. Ausweislich der im Vorlageantrag vom 5. Mai 2022 sei der E-Mail-Account am 29.9.2021 gelöscht worden (Beilagen: Blätter 4-9)
3. Lt. Mitteilung des FAÖ seien die oa. Erledigungen vom 15. Oktober 2021 glaublich an die bekannte E-Mailadresse - ohne Fehlermeldung - zugesandt worden.
Seitens des Bundesfinanzgerichts sind die dem BMF vorliegenden Metadaten und deren zu treffenden Schlussfolgerungen unbekannt. Normalerweise ist es doch so, dass bei Zustellungen an ungültige oder gelöschte E-Mailadressen eine Antwort der Unzustellbarkeit an den Absender erfolgt.
…"
Im Antwort-Mail vom 13.2.2024 des Bundesministeriums für Finanzen, Zentrale Fachstelle, Verfahrensbetreuung wurde dem Bundesfinanzgericht Folgendes mitgeteilt:
"Betreffend einer E-Mail-Nichtzustellbarkeit konnte keine Fehlermeldung zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide festgestellt werden.
Ansonsten wäre über das Zustellproblem eine Meldung an das FA Graz-Stadt ergangen, damit die Bescheide per Post zugestellt werden.
Das ist immer so die Vorgangsweise, wenn die vom Antragsteller angegebene E-Mail-Adresse mangelhaft ist."
Diese Auskunft unterschied sich materiell nicht von dem bisher von der belangten Behörde erstatteten Vorbringen.
In der weiteren Folge wurde an den steuerlichen Vertreter der Bf. folgender E-Mail Vorhalt vom 13.2.2024 gerichtet:
"Auf (Grund) nochmals durchgeführter Rückfragen beim Bundesministerium für Finanzen, Wien wurde die strittige Erledigung vom 15.10.2021 an die bekanntgegebene Adresse von Frau K.M. ohne Fehlermeldung zugestellt. Die Zustellung an eine nicht mehr aktive E-Mail-Adresse ohne Fehlermeldung über die nicht mögliche Zustellung erscheint nicht wahrscheinlich.
Die in der Beilage übersandten Unterlagen sagen nichts darüber aus, ob die im Erstattungsverfahren angeführte Kanzlei-E-Mailadresse: k.m.@s.-p.de ebenfalls gelöscht/gesperrt wurde. Aus der Beilage zum Vorlageantrag vom 6.5.2022 geht lediglich hervor, dass die Mitarbeiterin bei der Firma DATEV abgemeldet/gelöscht wurde. Damit ist noch nicht bewiesen, wie lange die Kanzlei-E-Mailadresse der Frau M. aktiv war. Diesbezüglich wurden keine Beweismittel eingereicht, sondern lediglich die Löschung des Accounts bei der DATEV behauptet.
Im Übrigen wurde selbst nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin beim Finanzamt Österreich keine neue E-Mail-Adresse bekannt gegeben.
Es ist daher auf Grund der Aktenlage von einer Verfristung Ihrer überreichten Beschwerde auszugehen.
Sie werden aufgefordert, zu diesen Umständen innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen."
In der Antwortmail der steuerlichen Vertretung vom 20.2.2024 wird Folgendes ausgeführt:
"Sehr geehrter Herr X.,
namens und im Auftrag unserer oben genannten Mandantin möchten wir zu Ihrer E-Mail vom 13.02.2024 wie folgt Stellung nehmen:
Es ging bereits aus den damals vorgelegten Unterlagen hervor, dass sämtliche Benutzerkonten von Frau M. deaktiviert wurden. Dies bestätigte unsere IT nun nochmal (siehe Anlage). Die Deaktivierung des Benutzeraccounts und somit auch des E-Mail Accounts erfolgte am 29.09.2021.
Ab diesem Zeitpunkt konnte definitiv keine E-Mail mehr wirksam zugestellt werden. So auch nicht die elektronische Übersendung der Bescheide vom 15.10.2021.
Es ist im Geschäftsleben unüblich bei Ausscheiden eines Mitarbeiters sämtlichen Geschäftspartnern neue E-Mail-Adresse mitzuteilen, da davon ausgegangen werden darf, dass diese entsprechende Unzustellbarkeitsmeldungen erhalten und entsprechend darauf reagieren. Uns wurde am 04.05.2022 telefonisch vom Finanzamt Österreich mitgeteilt, dass Unzustellbarkeitsmeldungen nicht erfasst werden können.
Da wir uns proaktiv im Januar 2022 beim Finanzamt Österreich nach dem Ergebnis der eingereichten Vorsteuervergütungsanträge erkundigt hatten (Unser Schreiben vom 12.01.2022) lässt zudem darauf schließen, dass uns die Bescheide bis zu diesem Zeitpunkt nicht zugegangen waren. Andernfalls hätten wir uns nicht nach diesen erkundigen zu brauchen. Schließlich wurden uns die Bescheide mit E-Mail vom 24.01.2022 (Herr L., Team UV-0x) zugestellt. An diesem Tag haben wir erstmals von den Bescheiden erfahren.
Wir beantragen an dieser Stelle nochmals unsere Beschwerden aufgrund offensichtlich nicht vor dem 24.01.2022 zugestellten Bescheide anzuerkennen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
…"
Weiters wurde eine Beilage mit dem kanzleiinternen Schriftverkehr beigeschlossen, der hier auszugsweise dargestellt wird:
"E-Mail vom 13.2.2024, 13:14
Hi A.
noch ein kleiner Nachtrag.
Hier das Checklistenprotokoll vom letzten Arbeitstag: 24 08 21
[Grafik]
Weiteres Mail vom 13.2.2024, 13:16 (Antwort auf das oa. Mail 13.2.2024, 13:14)
"Hallo Ch., vielen Dank schon mal.
Wir bräuchten allerdings weitere Unterlagen zu der Löschung des E-Mails-Accounts.
Gibt es hier noch Nachweise, die du mir zusenden kannst?
Dankeschön und viele Grüße
A."
Herr Ch. antwortete Fr. A. mit Mail vom 13.2.2024, 13:25 Folgendes:
"Hi A., das ist bei uns so. Mail ist mit dem Benutzeraccount verknüpft. Am letzten AT wurde dieser Account deaktiviert somit hatte sie darauf keinen Zugriff mehr.
Es wurde dabei eine Abwesenheitsnotiz gesetzt. Einen Monat nach Austritt wurde der AD Account inkl. Postfach vollständig gelöscht. Wenn der Account im AD gelöscht wird, wird auch automatisch das Mailkonto im Exchange gelöscht.
[Grafik]
Das unkenntlich gemachte im letzten Screenshot muss leider so sein, da hier der Name eines Mandanten aus dem RA Bereich steht.
Viele Grüße Chr."
Auf Grund der von der steuerlichen Vertretung beigebrachten Unterlagen konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden, dass der angefochtene Bescheid nicht in den Verfügungsbereich der Bf. gelangt wäre.
Auf Grund der zum Teil nicht sehr aufschlussreichen Auszüge des kanzleiinternen E-Mail-Verkehrs konnte eine geschlossene Beweiskette nicht abgeleitet werden, dass das Exchange-E-Mail-Konto der K.M. endgültig am 29.9.2021 gelöscht wurde, da im Zusammenhang mit dem E-Mail zwischen einer bloßen Deaktivierung und einer endgültigen Löschung unterschieden wird, welche in der Regel erst 30 Tage später erfolgt.
Ebenso hält es selbst der IT-Service der steuerlichen Vertreterin Herr G.K. in seiner E-Mail vom 2.5.2022, 13:38 fest, dass er bei gelöschten E-Mail-Konten vom Versand einer Unzustellbarkeitsbenachrichtigung an den Absender ausgeht.
Da eine Unzustellbarkeitsbenachrichtigung nicht versandt wurde, ist in freier Beweiswürdigung wohl davon auszugehen, dass die angefochtenen Bescheide im E-Mail-Account der (ehemaligen) Mitarbeiterin angekommen, aber nicht weiter beachtet wurden.
In der beigeschlossenen internen E-Mail des IT-Service der steuerlichen Vertretung hält Herr Chr. fest, dass am AT (wohl: letztem Arbeitstag) der E-Mail Account der Frau K.M. "deaktiviert" wurde und eine Abwesenheitsnotiz gesetzt wurde. Derartige Abwesenheitsnotizen sind standardisierte Antwortmails, die an den Absender zurückgehen, womit dieser informiert wurde, dass der Empfänger z.B. auf Urlaub, sonst wie verhindert oder nicht mehr im Unternehmen sei. Daraus ist abzuleiten, dass die angefochtenen Bescheide am 15.10.2021 im Mail-Postfach der ehemaligen Mitarbeiterin empfangen wurden.
Eine weitere Rückfrage vom 22.2.2024 bei der Verfahrensbetreuung des Bundesministeriums für Finanzen, Zentrale Fachstelle ergab, dass der E-Mail Server, mit dem die elektronisch erlassenen Bescheide versandt werden, auf Abwesenheitsantworten des Mailempfängers nicht reagiert und daher bei erfolgreichem Eingang auf einem E-Mail-Account diese als eingelangt angesehen werden können. Fehlermeldungen erfolgen nur, wenn die angegebene E-Mail-Adresse mangelhaft bzw. nicht mehr vorhanden oder ungültig sind.
Die vom steuerlichen Vertreter aus seinem im Jänner 2022 "proaktiv" beim Finanzamt durchgeführten Erkundigungen lassen nicht in eindeutiger Weise darauf schließen, dass die Bescheide nicht zugegangen waren. Diesbezüglich erscheint es ebenso denkmöglich, dass das "proaktive" Verhalten der Vertreterin der Bf. darauf zurückführen war, weil die Erstattung der eingereichten Vorsteuer auf dem Konto der Bf. bislang ausgeblieben war. Ein Nachweis, wie in der Kanzlei der Posteingang registriert und bearbeitet wurde, kann weder von Seiten der belangten Behörde noch vom Bundesfinanzgericht geführt werden.
Aus der bf. Erklärung, es sei im Geschäftsleben unüblich, bei Ausscheiden eines Mitarbeiters sämtlichen Geschäftspartnern eine neue E-Mailadresse mitzuteilen, da ohnehin davon ausgegangen werden darf, dass diese eine entsprechende Unzustellbarkeitsmeldung erhalten und darauf reagieren würden, kann in dieser Form im Verkehr mit Behörden nicht beigepflichtet werden. Daher erlaubt sich die Behörde dazu festzustellen, dass die Angabe eines ausschließlich einer Person zugewiesenen E-Mail-Accounts eher auf ein nicht eingerichtetes fehlendes internes Kontrollsystem im Kanzleibetrieb der Bf.-Vertreterin schließen lässt, zumal nicht sichergestellt ist, wer im Verhinderungsfall der Mitarbeiterin Rechtsmittelfristen etc. evidenziert und wahrnimmt. Ebenso ist es unverständlich, warum im Verkehr mit Behörden nicht eine allgemeine Kanzlei-Mail-Adresse genannt wurde, auf die im Verhinderungsfall der Sachbearbeiterin mehrere Kanzleimitarbeiter der steuerlichen Vertreterin Zugriff haben und somit die Einhaltung von verfahrensrechtlichen Fristen gewährleistet erscheint.
Ebenso unbeachtlich ist die angeblich vom Finanzamt erteilte Auskunft, dass Unzustellbarkeitsmitteilungen nicht erfasst werden können, weil diese Behauptung im Zusammenhang mit einer telefonischen Auskunft auch so verstanden werden kann, dass es der belangten Behörde auf Grund fehlender technischer Abfragen aus einer Online-Datenbank objektiv nicht möglich gewesen wäre, entsprechende Abfragen über den näheren Zustellvorgang zu tätigen. Auf Grund einer auf Grund einer gezielten Individualanfrage beim BMF war dies sehr wohl möglich gewesen, da auch das Bundesfinanzgericht eine entsprechende Auskunft erhalten konnte. Daher bleiben allfällige Fehlermeldungen über Unzustellbarkeitsnachrichten bleiben im EDV-System der Finanzverwaltung gespeichert. Gegenständlich ist keine derartige Fehlermeldung der Unzustellbarkeit eines Bescheides vorhanden.
Ebenso konnte eine automatische Antwort vom E-Mail-Konto der Frau K.M. an das Finanzamt nicht festgestellt werden. Derartige Beweismittel wurden weder ausdrücklich erwähnt noch vorgelegt, sondern bloß obiter dictum ins Spiel gebracht. Abgesehen davon ist das Finanzgericht nicht gehalten, bloße Erkundungsbeweise aufzunehmen. Wie bereits gesagt werden standardisierte Antworten vom Mailabsender nicht weiter beachtet oder gespeichert, sodass sich die Bf. nicht darauf verlassen kann, dass solche auch bei der Behörde ankommen.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat nach Bekanntgabe. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, können Bescheide im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Die Zustellung kann auch mit E-Mail erfolgen. Über die Art der Zustellung entscheidet der Ansässigkeitsstaat. Die Zustellung gilt mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt.
Jene Unternehmer, deren Ansässigkeitsstaaten es ablehnen, die Bescheide der österreichischen Finanzverwaltung zuzustellen, erhalten den Bescheid direkt an die im Erstattungsantrag angegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Die Zustellung der E-Mail gilt mit deren Absendung als bewirkt, ausgenommen, der Antragsteller weist nach, dass ihm die E-Mail nicht zugestellt wurde. Ein solcher Nachweis ist der Bf. nicht gelungen, weshalb davon auszugehen war, dass die angefochtenen Bescheide in den Empfangsbereich der steuerlichen Vertreterin der Bf. gelangt sind.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen spricht der der Beschluss fast ausschließlich über Fragen der Beweiswürdigung ab, die keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind.
Graz, am 6. März 2024
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Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100546/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100546.2022
- Stammnummer
- 144696
- Gültig
- 06.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF