Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0205-S/04
NoVA Vergütung bei Verbringung von Kfz ins Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-S/04vom 03.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch IB Interbilanz
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1040 Wien, Gußhausstraße 4, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
für November 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist ein Unternehmen, das
gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt. Im November 2003 stellte sie einen
Antrag gemäß
§ 12a NoVAG auf Vergütung von
Normverbrauchsabgabe (NoVA) für diesen Kalendermonat. Der Antrag auf
Vergütung bezieht sich auf drei Geschäftsfälle, nämlich auf
den Ankauf eines Kfz durch die Bw. von einer Leihwagenfirma und den umgehenden
Verkauf desselben Kfz durch die Bw. ins Ausland (EU), auf den Ankauf eines Kfz
von einer Leasingfirma und den umgehenden Verkauf dieses Kfz ins Ausland
(Drittland) sowie auf den Export eines Gebrauchtwagens. Im Sinne des
Gleichheitsgrundsatzes werde die Anwendung des § 12a NoVAG auch auf
die vorliegenden Fälle beantragt.
Mit Bescheid vom 2. März 2004 versagte das
Finanzamt die Rückvergütung der NoVA. Dagegen wurde Berufung erhoben
mit folgender Begründung:
Im Zuge des gewerblichen Fahrzeughandels kaufe die Bw. auch
Fahrzeuge von Leasing- und Mietwagenfirmen an und verkaufe diese weiter. Es
handle sich dabei stets um mit NoVA belastete Fahrzeuge. Dies bedeute einen
Wettbewerbsnachteil bei Verkäufen ins Ausland. Werde ein Fahrzeug vom
gewerblichen Vermieter selbst ins Ausland verkauft, so stehe diesem eine
NoVA-Vergütung gemäß
§ 12a NoVAG zu. Bei enger
Auslegung dieser Bestimmung stehe dieser Vergütungsanspruch hingegen nicht
zu, wenn das Fahrzeug nicht vom gewerblichen Vermieter selbst, sondern im Wege
eines Kfz-Händlers ins Ausland verkauft werde. Dies entspreche der
generellen Auffassung der Finanzverwaltung bei der Auslegung des NoVAG, die auch
in den NoVA-Richtlinien übernommen wurde. Danach bestehe ein
Vergütungsanspruch immer nur dann, wenn der unmittelbar vorangegangene
Erwerb des Fahrzeuges ein steuerpflichtiger Vorgang war. Dadurch werde
willkürlich und ohne inhaltlichen Grund ein Kfz-Händler gegenüber
einem Leihwagenunternehmer bei der Verwertung von Fahrzeugen im Ausland
benachteiligt. Der verfassungsmäßig gebotene Gleichheitsgrundsatz
werde dadurch verletzt.
Generell erscheine die gesamte NoVA-Regelung im
Zusammenhang mit der endgültigen Belastung von Gebrauchtfahrzeugen bei
Verlagerung der Fahrzeuge ins Ausland europarechtlich bedenklich. Art. 49
EG stehe der Erhebung einer Verbrauchsabgabe entgegen, wenn sie in voller
Höhe anfalle, also unabhängig von der Benutzung oder Zulassung des
Fahrzeugs in Österreich in stets gleicher Höhe erhoben werde. Diese
Abgabe verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
wenn das mit ihr verfolgte Ziel durch die Einführung einer Abgabe erreicht
werden könne, die proportional zu der Zulassung des Fahrzeugs in dem Staat
sei, in dem es benutzt werde. Dies habe zur Folge, dass der § 12a des
NoVAG insoweit dem Europarecht widerspreche und daher nicht in Kraft sei, als er
den Vergütungsanspruch bei Verbringung eines Fahrzeuges beschränke.
Die Behörde wäre daher verpflichtet, den § 12a nur mit
folgendem Wortlaut ihren Bescheiden zugrunde zu legen: "Wird ein Fahrzeug
nachweisbar ins Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum
Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland
vergütet."
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
abzuändern und die NoVA für November 2003 antragsgemäß
vorzuschreiben.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Fahrzeug, das gemäß
§ 1
Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland
nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird gemäß
§ 12a
NoVAG die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung
zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet.
Diese Bestimmung wurde mit dem 2.
Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/132 mit Geltung ab 14.8.2002
eingeführt. Nach den erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz bestand
auf Grund des EuGH-Urteiles vom 21. März 2002, Rs C-451/99 "Cura
Anlagen GmbH" im Bereich des Normverbrauchabgabegesetzes und des
Kraftfahrzeuggesetzes Handlungsbedarf. Das genannte EuGH-Urteil ist zu einem
Leasinggeschäft, somit zu einer Dienstleistung im Sinne des Art. 50 EG
ergangen. Danach verstößt eine Verbrauchsabgabe, deren Höhe
nicht proportional zur Dauer der Zulassung im Mitgliedsstaat ist, gegen die
Bestimmungen des EG-Vertrages über die
Dienstleistungsfreiheit.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12a
NoVAG steht eine derartige Vergütung nur für Fahrzeuge zu, die der
gewerblichen Vermietung dienen. Eine Ausdehnung der
Vergütungsmöglichkeit auf andere mit NoVA belastete Fahrzeuge, die
nachweislich dauernd ins Ausland verbracht werden (im gegenständlichen Fall
Export eines Gebrauchtwagens) ist nach dieser Bestimmung nicht möglich.
Eine Vergütung für Fahrzeuge, die der gewerblichen Vermietung dienen,
steht weiters nur an den Vermieter zu. Nur dieser kann die Vergütung
beantragen. Der Gesetzeswortlaut ermöglicht daher keine Vergütung an
den Kfz-Händler, der ein Fahrzeug, das der gewerblichen Vermietung diente,
ankauft und ins Ausland verbringt.
Eine Beurteilung der Frage, inwieweit durch diese
Bestimmung verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Bw.
verletzt werden, steht dem unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Dieser ist an
die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze
gebunden.
Der Behauptung, die genannte Bestimmung sei
europarechtswidrig, ist entgegenzuhalten, dass das EuGH-Urteil in der Rs
C-451/99 über die Dienstleistungsfreiheit abspricht. Dem
gegenständlichen Vergütungsantrag liegen aber unmittelbar Lieferungen
zu Grunde, auf die die Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen über
die Dienstleistungsfreiheit nicht möglich erscheint.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
3. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-S/04
- Stammnummer
- 14469
- Gültig
- 03.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF