Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100283/2024
Negative Kapitaleinkünfte aus einem Darlehensverhältnis mit einer auf Guernsey registrierten Limited (Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache mangels jedweder Ermittlungen durch die Abgabenbehörde)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100283/2024vom 16.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat die Abgabenbehörde jedwede Ermittlungen zu den negativen Kapitaleinkünften unterlassen, so insbesondere dazu, wie diese Kapitaleinkünfte steuerlich berechnet wurden, ob die Darlehensnehmerin (laut Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Guernsey registriert) in den Jahren ab der Darlehensgewährung bis zum Streitjahr rechtlich existent war (eine kurze Internetrecherche des Bundesfinanzgerichts konnte dies nicht bestätigen), ob und an wen der Darlehensbetrag von 17 Mio. £ geflossen ist, welchen Inhalt die den streitgegenständlichen Einkünften im Streitjahr zugrundeliegenden Dokumente und Belege (z.B. Refinanzierungskreditvertrag, Pfandrechtsurkunden zu den Grundstücken, Vorschreibungen und Abrechnungen gegenüber der Darlehensnehmerin für das Streitjahr, Vorschreibungen und Abrechnungen der refinanzierenden Bank für das Streitjahr) haben und ob Umstände vorliegen, aufgrund derer das Darlehensverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist (zumal möglicherweise ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Stiftern der Beschwerdeführerin einerseits und Personen im Hintergrund bzw. Umfeld der Darlehensnehmerin andererseits besteht), ist eine Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtvortragsfähigkeit der negativen Kapitaleinkünfte ausgeschlossen und der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf-PS***, ***Bf-Adr*** vertreten durch die Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft, Hallerschloßstraße 1, 8010 Graz, vom 31.05.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 15.03.2023 betreffend Körperschaftsteuer 2021 beschlossen:
Der angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Privatstiftung nach dem PSG.
Mit Bescheid vom 15.03.2023 (OZ 1) setzte die Abgabenbehörde die Körperschaftsteuer 2021 erklärungsgemäß mit 0,00 € fest (Abgabengutschrift: 195.284 €), wobei sie den Betrag von -195.535,26 € als nichtausgleichsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen feststellte. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können.
Mit Schreiben vom 15.03.2023 (OZ 2) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter nach Fristverlängerung die Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Berücksichtigung von negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Betrag von -195.535,26 € als in Folgejahren vortragsfähige negative Einkünfte, sodass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte im Betrag von -225.311,81 € ergebe.
Mit Vorlagebericht vom 10.05.2024 (OZ 4) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf § 262 Abs. 3 BAO ohne Beschwerdevorentscheidung und ohne Darstellung des Sachverhalts zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerde übermittelte die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Veranlagung 2017 bis 2019 eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin (OZ 3).
Mit Schreiben vom 14.05.2024 (OZ 5) forderte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde auf, eine Darstellung nachzureichen, aus der hervorgeht, welcher (steuerliche) Sachverhalt den geltend gemachten negativen Einkünften aus Kapitalvermögen zugrunde liegt.
Mit Schreiben vom 14.05.2024 (OZ 6) teilte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass gemäß Auskunft des zuständigen BV-Teams erklärungsgemäß veranlagt worden sei. Der Innendienst verlange bei elektronisch übermittelten Erklärungen in der Regel keine Unterlagen, das sei bei "gruppenweiser Freigabe" nicht vorgesehen. Daher können keine näheren Angaben zum Sachverhalt getroffen werden.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Die Abgabenbehörde hat jedwede Ermittlungen zu den negativen Kapitaleinkünften unterlassen, so insbesondere dazu, wie diese Kapitaleinkünfte steuerlich berechnet wurden, ob die Darlehensnehmerin ***X-Ltd*** (laut Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Guernsey registriert) in den Jahren 2017 bis 2021 rechtlich existent war (eine kurze Internetrecherche des Bundesfinanzgerichts konnte dies nicht bestätigen), ob und an wen der Darlehensbetrag von 17 Mio. £ geflossen ist, welchen Inhalt die den streitgegenständlichen Einkünften im Jahr 2021 zugrundeliegenden Dokumente und Belege (z.B. Kreditvertrag mit der ***Bank*** vom 16.06.2017, Pfandrechtsurkunden zu den Grundstücken ***Grundstück-T*** und ***Grundstück-P***, Vorschreibungen und Abrechnungen gegenüber der ***X-Ltd*** für 2021, Vorschreibungen und Abrechnungen der ***Bank*** für 2021) haben und ob Umstände vorliegen, aufgrund derer das Darlehensverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen ist (zumal möglicherweise ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Stiftern der Beschwerdeführerin, Mitgliedern der Familie ***A***, einerseits und Personen im Hintergrund bzw. Umfeld der ***X-Ltd***, z.B. ***X*** ***A*** - siehe das Single Currency Term Facility Agreement - andererseits besteht).
Es sind keine Umstände ersichtlich, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen (eine Befassung des Verfassungsgerichtshofes vor Ermittlung und Überprüfung des steuerlichen Sachverhaltes ist im Beschwerdefall ausgeschlossen) oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde war zweckmäßig, weil sie bisher keine Ermittlungen zur Klärung und Beurteilung des Sachverhaltes angestellt hat und über die besseren Möglichkeiten zur Sachverhaltsermittlung (Personal und Ausstattung) als das Verwaltungsgericht verfügt. Eine Unbilligkeit vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, zumal die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache sofort nach Beschwerdevorlage erfolgt ist.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 16. Mai 2024
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100283/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100283.2024
- Stammnummer
- 144663
- Gültig
- 16.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF