RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300030/2024

Im Finanzstrafverfahren hat das ABB einen Bescheid ohne Anführung der Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“ oder einen ähnlichen Hinweis, aus dem auf Finanzstrafagenden geschlossen werden könnte, erlassen: damit ist der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und war daher aufzuheben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300030/2024vom 03.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen die ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top12, 1220 Wien, und Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Bauernmarkt 24, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des belangten Verbandes vom 21. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung (Anmerkung: ohne Bezeichnung "als Finanzstrafbehörde" oder "Bereich Finanzstrafsachen") vom 7. Dezember 2023, Geschäftszahl **FV1**, zu Recht erkannt: Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung vom 5. April 2023 verhängte das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gegen die ***Bf1*** als belangtem Verband für die von deren Geschäftsführer und Entscheidungsträger Herrn **A1** begangenen näher dargestellten Finanzvergehen eine Geldstrafe (gemeint: Geldbuße) von € 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und setzte die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 fest. Die Strafverfügung wurde dem ausgewiesenen Verteidiger des belangten Verbandes am 14. April 2023 zugestellt. Ein entsprechender Zustellnachweis ist aktenkundig. Laut elektronisch vorgelegten Aktenteilen wurde mit Eingabe vom 10. Mai 2023 vom (Sub-)Verteidiger Dr. Michael Kotschnigg für beide Beschuldigten Einspruch gegen die Strafverfügungen erhoben und die Nachreichung einer Begründung angekündigt. Auf dieser Eingabe ist der "Eingangsstempel ABB Postfach 252 P.A. 10. Mai 2023" ersichtlich (siehe 7. Strafakt, Seite 118). Der Poststempel lautet ebenfalls 10. Mai 2023. Das idente Schreiben vom 10. Mai 2023 wurde laut Akt mit "Eingangsstempel ABB Postfach 252 P.A. 16. Mai 2023" nochmals im Akt abgelegt (siehe 7. Strafakt, Seite 122). Mit Bescheid des Amts für Betrugsbekämpfung (ohne Anführung "als Finanzstrafbehörde" oder "Bereich Finanzstrafsachen") vom 7. Dezember 2023 wurde der am 16. Mai 2023 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. April 2023, zugestellt am 14. April 2023, gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG zurückgewiesen, da der Einspruch nicht fristgerecht erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht und als Begründung ausgeführt, "dass aus dem Postaufgabebuch zu ersehen sei, dass der Einspruch bereits am 15. Mai 2023 zur Post gegeben und mittels eingeschriebenen Briefes an das ABB weitergeleitet worden ist. Solcherart wurde die Einspruchsfrist gewahrt (§ 56 Abs 2 FinStrG iVm § 108 Abs 3 und 4 BAO). Den Beilagen der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der im angefochtenen Bescheid erwähnte Einspruch am 15. Mai 2023 zur Post gegeben wurde, somit die Frist gewahrt wurde, weshalb der Beschwerde an sich stattzugeben gewesen wäre. Im Vorlagebericht vom 14. Mai 2024 vertritt auch die belangte Behörde die Ansicht, dass durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches bezüglich der ***Bf1*** die Strafverfügung außer Kraft treten würde. Das weitere Verfahren wäre nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 bei der Finanzstrafbehörde durchzuführen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Unzuständige Behörde: Gemäß § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG ist das Amt für Betrugsbekämpfung "als Finanzstrafbehörde" für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig. Gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. § 3 Z. 1 lit. a Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG): Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958. Festzuhalten ist, dass der angefochtene Bescheid vom "Amt für Betrugsbekämpfung" erlassen wurde und auch in der Signatur keine ergänzende Bezeichnung angeführt ist, die auf Finanzstrafagenden schließen lassen würde. Die Anfügung "als Finanzstrafbehörde" ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Laut § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG ist für die Durchführung von Finanzstrafverfahren ausschließlich das Amt für Betrugsbekämpfung "als Finanzstrafbehörde" zuständig. Aufgrund der diversen Zuständigkeitsbereiche des Amtes für Betrugsbekämpfung ist nicht anzunehmen, dass das Amt für Betrugsbekämpfung in seiner Gesamtheit eine Finanzstrafbehörde wäre (vgl. auch Lehner, SWK 2021, 887). Nachdem im Rahmen der Finanzorganisationsreform das Amt für Betrugsbekämpfung "auch" als Finanzstrafbehörde tätig wird sollte man davon auszugehen können, dass innerhalb des Amtes für Betrugsbekämpfung edv-technisch im Regelfall dafür Sorge getragen wird, dass die gesetzlich geforderte Bezeichnung "als Finanzstrafbehörde", somit die Behörde, die den Bescheid erlässt, auch in den vom Amt für Betrugsbekämpfung "als Finanzstrafbehörde" erlassenen Bescheiden gesetzeskonform zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Beschwerdefall ist das (hoffentlich als Ausnahme) nicht der Fall gewesen. Dazu darf festgehalten werden, dass die Diskussion über die genaue Behördenbezeichnung in Finanzstrafsachen nicht neu ist. Umso überraschender ist die Tatsache, dass nach wie vor die entsprechenden edv-technischen Vorlagen für die Erledigungen nicht verwendet werden oder nicht zur Verfügung stehen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281). Im vorliegenden Fall hat das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung ohne Anführung der Behördenbezeichnung "als Finanzstrafbehörde" erlassen, sodass diese Entscheidung "nur" vom Amt für Betrugsbekämpfung, somit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und daher aufzuheben ist (vgl. BFG vom 01.03.2023, RV/3300001/2023), da § 58 Abs. 1 lit. b FinStrG die Tätigkeit "als Finanzstrafbehörde" definiert (vgl. BFG vom 14.03.2024, RV/7300015/2024). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Bezeichnung "Team03" keinen eindeutigen Schluss auf die Finanzstrafbehörde zulässt, da im Amt für Betrugsbekämpfung ein gleichlautendes Team auch bei der Finanzpolizei eingerichtet ist. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Da der angefochtene Bescheid schon aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zur angeblichen Verspätung: § 145 Abs. 1 FinStrG: Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten können gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen Wie sich aus dem Strafakt ergibt, wurde der Einspruch vom 10. Mai 2023 sowohl mit "Eingangsstempel ABB Postfach 252 P.A. 10. Mai 2023" (siehe 7. Strafakt, Seite 118) als auch mit "Eingangsstempel ABB Postfach 252 P.A. 16. Mai 2023" (siehe 7. Strafakt, Seite 122) aktenmäßig erfasst. Weshalb diese Eingabe doppelt erfasst ist, ist nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, dass das Schreiben laut Eingangsstempel 16. Mai 2023 laut Auszug aus dem Postaufgabebuch am 15. Mai 2023 - somit fristgerecht - zur Post gegeben wurde, ist schon der Einspruch für beide Beschuldigten vom 10. Mai 2023, Posteingangstempel des ABB vom 10. Mai 2023 (siehe 7. Strafakt, Seite 118), jedenfalls fristgerecht eingebracht. Wie schon anlässlich der Beschwerdevorlage von der belangten Behörde dargelegt ist der Einspruch gegen die Strafverfügung innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 FinStrG eingebracht und wäre daher nicht als verspätet zurückzuweisen gewesen. Das weitere Verfahren ist daher nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde durchzuführen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen ergeben sich allein aus dem Gesetz, sodass keine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Lösung des Falles relevant war, somit eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 3. Juni 2024

Normen und Schlagworte

unrichtige BehördenbezeichnungUnzuständigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300030/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300030.2024
Stammnummer
144626
Gültig
03.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF