Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100239/2024
Zurückweisung des Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100239/2024vom 07.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über den Vorlageantrag vom 23. Dezember 2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 7. September 2023 über die Beschwerde vom 17. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** :
Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Aufgrund der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 am 9. März 2021 erging der Einkommensteuerbescheid 2020 am 12. April 2021, der eine Gutschrift in Höhe von 701,00 Euro ergab.
Die Gutschrift wurde am 13. April 2021 auf das von der Beschwerdeführerin angegebene Bankkonto überwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juli 2023 Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und führte aus, dass sie es damals nicht gewusst hätte, aber der Familienbonus würde ihr zustehen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 7. September 2023 wurde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt.
Mit neuerlich elektronisch eingebrachter Beschwerde vom 22. Dezember 2023 führte die Beschwerdeführerin nochmals aus, dass sie es damals nicht gewusst hätte, sie einen Anspruch auf den Familienbonus habe und daher um eine Korrektur bitte. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr jemand beim Ausfüllen aufgrund fehlender Deutschkenntnisse geholfen habe. Sie sei Alleinerzieherin und dieses Jahr sei ihr nicht ausbezahlt worden. Ihr würden nach dem richtigen Ausfüllen noch die 701,00 Euro zustehen.
Vom Finanzamt wurde dieses Schreiben als Vorlageantrag gewertet.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 BAO).
§ 98 Abs. 2 BAO besagt, dass elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Dabei werden Beginn und Lauf nach § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag anzusehen.
Laut § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Dabei obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO).
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung am 7. September 2023 über FinanzOnline in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdefrist endete am Montag, dem 9. Oktober 2023. Beschwerde hat die Beschwerdeführerin erst am 22. Dezember 2023 erhoben.
Somit erfolgte die Einbringung des Vorlageantrages erst nach Ablauf der einmonatigen Frist und der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung wegen Verspätung ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Da die Entscheidung daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig war, war die Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 7. Juni 2024
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100239/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100239.2024
- Stammnummer
- 144617
- Gültig
- 07.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF