Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100149/2024
Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde bei erledigtem Antrag vor Eingang der Säumnisbeschwerde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100149/2024vom 04.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Säumnisbeschwerde des Bf***, Bf-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Obere Zelgstrasse 2, CH - 8590 Romanshorn, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend Antrag vom 22.6.2023 auf Gewährung von Differenzzahlungen für den Zeitraum 1.1.2023 bis laufend für die Kinder A*** (geb. ttmm2008) und B*** (geb. ttmm2011) den Beschluss:
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Schreiben der Partei vom 23.5.2024 wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich behauptet, da über einen Antrag vom 22.6.2023 auf Gewährung von Differenzzahlungen nicht entschieden worden sei.
Die Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 29.5.2024 ein.
Der Antrag auf Gewährung von Differenzzahlungen ab Jänner 2023 bis laufend für zwei Kinder langte beim Finanzamt am 22.6.2023 ein. Laut Datenbankabfrage wurden die Differenzzahlungen für Jänner 2023 bis Juni 2023 für A*** und B*** bereits positiv erledigt und auf das Bankkonto der steuerlichen Vertretung (123***) überwiesen (zuletzt mit Auszahlung vom 28.5.2024).
§ 284 Abs 1 BAO bestimmt:
"Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat."
Da bei Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht keine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde gegeben war, ist die Säumnisbeschwerde gem § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und sich die Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde bereits aus dem Gesetz ergibt, ist die ordentlichen Revision nicht zulässig.
Wien, am 4. Juni 2024
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100149/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100149.2024
- Stammnummer
- 144598
- Gültig
- 04.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF