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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100149/2024

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde bei erledigtem Antrag vor Eingang der Säumnisbeschwerde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100149/2024vom 04.06.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Säumnisbeschwerde des Bf***, Bf-Adr***, vertreten durch UnionTAX & LAW, Obere Zelgstrasse 2, CH - 8590 Romanshorn, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend Antrag vom 22.6.2023 auf Gewährung von Differenzzahlungen für den Zeitraum 1.1.2023 bis laufend für die Kinder A*** (geb. ttmm2008) und B*** (geb. ttmm2011) den Beschluss: Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Begründung Mit Schreiben der Partei vom 23.5.2024 wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich behauptet, da über einen Antrag vom 22.6.2023 auf Gewährung von Differenzzahlungen nicht entschieden worden sei. Die Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 29.5.2024 ein. Der Antrag auf Gewährung von Differenzzahlungen ab Jänner 2023 bis laufend für zwei Kinder langte beim Finanzamt am 22.6.2023 ein. Laut Datenbankabfrage wurden die Differenzzahlungen für Jänner 2023 bis Juni 2023 für A*** und B*** bereits positiv erledigt und auf das Bankkonto der steuerlichen Vertretung (123***) überwiesen (zuletzt mit Auszahlung vom 28.5.2024).   § 284 Abs 1 BAO bestimmt: "Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat." Da bei Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht keine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde gegeben war, ist die Säumnisbeschwerde gem § 284 Abs 7 lit b BAO iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und sich die Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde bereits aus dem Gesetz ergibt, ist die ordentlichen Revision nicht zulässig.   Wien, am 4. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100149/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100149.2024
Stammnummer
144598
Gültig
04.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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