Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0197-L/03
Nichtanerkennung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG, da sie im aktiven Nachlass Deckung finden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-L/03vom 03.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ER, vom 30. April 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn vom 8. April 2003, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002
u.a. die Berücksichtigung von Begräbniskosten in Höhe von
€ 3.517,96 für seine am 22.7.2002 verstorbene Gattin als
außergewöhnliche Belastung. Aus dem vorgelegten Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 27.12.2002 geht hervor, dass das Inventar mit Aktiva von
€ 24.472,75 (Hälfteanteil an einer Liegenschaft) und mit den
Passiva von € 44.722,53 eine Überschuldung des Nachlasses in Höhe
von € 20.249,78 bewirkte.
Das Finanzamt erließ am 8. April 2003 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und berücksichtigte die
beantragten Begräbniskosten nicht als außergewöhnliche
Belastung. Als Begründung wurde angeführt, dass Begräbniskosten
nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden,
als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten. Die übrigen
außergewöhnlichen Belastungen (€ 460,35), von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten nicht berücksichtigt werden
können, weil sie den Selbstbehalt in Höhe von € 2.267,24
nicht überstiegen hätten.
Dagegen wurde berufen. Der Rechtsmittelwerber sei der
Meinung, dass er die Begräbniskosten wohl absetzen könne, weil die
Aktiva kleiner als die Passiva gewesen seien. Er habe die Begräbniskosten
"von der Bank" aufnehmen müssen. Außerdem habe er sich bei der
Volksanwaltschaft erkundigt, die ebenfalls der Meinung sei, dass er Anspruch
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die vom Berufungswerber geltend gemachten
Aufwendungen für das Begräbnis seiner Gattin in Höhe von €
3.517,96 als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
können.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 kann
jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weiters weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Gemäß
§ 549 ABGB gehören zu
den auf einer Erbschaft haftenden Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) auch die
Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und Vermögen des
Verstorbenen angemessene Begräbnis. Die Begräbniskostenforderung ist
privilegiert und gehört zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten.
Die Kosten des Begräbnisses sind von der Verlassenschaft zu tragen und der
Besteller der Leistung hat ein Regressrecht gegen die Verlassenschaft (vgl.
Manz-Kommentar zum ABGB, Dittrich-Tades zu § 549).
Somit sind die Aufwendungen für das Begräbnis aus
einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten, welches mit dem
Verkehrswert anzusetzen ist (VwGH 25. 9. 84, 84/14/0040). Eine
sittliche, jedoch in Hinblick auf eine mögliche Erbsentschlagung (vgl. BFH
BStBl 1987, 715) nicht rechtliche Verpflichtung des Berufungswerbers als Erbe
für die Begräbniskosten seiner Gattin aus eigenem aufzukommen und
damit die Möglichkeit, eine außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 EStG zu beanspruchen, käme nur in Betracht, wenn
kein ausreichendes aktives Nachlassvermögen vorhanden ist.
Der Berufungswerber hätte bei Kenntnis der Tatsache,
dass der Nachlass überschuldet ist, jederzeit von der Abgabe einer
unbedingten Erbserklärung Abstand nehmen können, sodass die unbedingte
Annahme der Erbschaft als freiwillige Handlung anzusehen und keine rechtliche
Verpflichtung zur Übernahme der Kosten gegeben ist.
Aufgrund der Tatsache, dass die Höhe der
Nachlassaktiva mit € 24.472,75 die beantragten Begräbniskosten
von € 3.517,96 bei weitem übersteigt, ist das Merkmal der
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht gegeben. Insofern die
Begräbniskosten im Wert der aktiven Vermögenssubstanz Deckung finden,
kann nämlich auch von der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (VwGH 21. 10. 1999,
98/13/0057).
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung ergibt sich aus der Bestimmung des §
34 Abs 3 EStG 1988, dass freiwillig getätigte Aufwendungen
nach § 34 EStG ebensowenig Berücksichtigung finden können,
wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die als Folge
eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat (VwGH 19. 12. 2000, 99/14/0294). Der
Rechtsmittelwerber hat im vorliegenden Fall freiwillig eine unbedingte
Erbserklärung trotz Vorhandenseins eines überschuldeten Nachlasses
abgegeben, weshalb das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt.
Eine außergewöhnliche Belastung kann nur bei
gleichzeitigem Vorliegen aller in § 34 Abs. 1 EStG
genannten Voraussetzungen gegeben sein. Da im vorliegenden Fall aus den oben
angeführten Gründen die als eine der vorgesehenen Voraussetzungen des
§ 34 Abs 1 EStG geforderte Zwangsläufigkeit nicht
gegeben ist, liegt schon aus diesem Grund keine außergewöhnliche
Belastung vor und das Vorhandensein der Außergewöhnlichkeit und der
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit muss daher
nicht geprüft werden.
Außerdem wird bemerkt, dass nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes das Eingehen einer Verbindlichkeit, die Aufnahme
eines Darlehens zur Abdeckung von Ausgaben, falls sie an sich eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würde, noch keine
Aufwendung ist. Die damit getätigten Ausgaben können erst im Jahr der
Darlehensrückzahlung zu einer Steuerermäßigung nach § 34
EStG führen, soweit die Rückzahlung das Einkommen eben dieses Jahres
belastet. Aus den Berufungsausführungen: "Ich musste die
Begräbniskosten von der Bank aufnehmen" muss geschlossen werden, dass im
Kalenderjahr 2002 keine Belastung eingetreten ist. Somit sind aus einem weiteren
Grund die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der
Begräbniskosten nach § 34 EStG im Streitjahr nicht
gegeben.
Die Berufung war daher aus mehreren Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 3.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-L/03
- Stammnummer
- 14458
- Gültig
- 03.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF