Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4085-W/02
Ausscheidung von Aufwendungen für Arbeitsmittel, die unter das Aufteilungsverbot fallen. Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4085-W/02vom 03.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 1999 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer 1997 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezieht als Richterin
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Anlässlich der Veranlagungen für die Streitjahre
wurden folgende Aufwendungen nicht anerkannt:
Aufwendungen für die Liegenschaft in
Klagenfurt: Diese Aufwendungen könnten nur dann als Werbungskosten
anerkannt werden, wenn die Liegenschaft vermietet oder verpachtet würde
bzw. konkrete Anstrengungen zu diesem Zweck unternommen würden.
Arbeitszimmer: Kosten für einen Arbeitsraum
könnten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieser den
Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle. Dies sei aber bei der Tätigkeit
als Richterin sicherlich nicht der Fall, da sich der Mittelpunkt der
Tätigkeit im Gericht befände.
Bücher: Aufwendungen für Bücher seien
nur dann Werbungskosten, wenn aus dem Titel eindeutig erkennbar sei, dass sie
fachspezifisch seien. Eindeutig private Bücher bzw. Bücher, deren
Titel nicht auf der Rechnung ersichtlich sei, stellten ebenfalls keine
Werbungskosten dar.
Diktiergerät: Die Anschaffung eines Sony TCM
kurz vor Weihnachten stelle keine Werbungskosten dar.
Italienischkurs: Ein Italienischkurs am
Italienischen Kulturinstitut könne nur dann steuerlich berücksichtigt
werden, wenn es sich um einen berufsspezifischen Spezialkurs handelte.
Telefonkosten: Die während einer Kur bzw. eines
Krankenhausaufenthalts angefallenen Telefonkosten stellten keine
außergewöhnliche Belastung dar.
Die Telefonkosten anlässlich einer Kur in Italien
seien in dem Ausmaß als Werbungskosten anerkannt worden, als sie
belegmäßig nachgewiesen wurden. Handgeschriebene Eigenbelege reichten
als Nachweis nicht aus.
Fotoalbum: Ein Fotoalbum könne mangels
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Richterin nicht als Werbungskosten
anerkannt werden.
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet,
die Bw habe hinsichtlich der Liegenschaft in Klagenfurt schon mehrfach
Anstrengungen hinsichtlich einer Verpachtung oder Veräußerung im
Gegenzug mit dem Erwerb der zu vermietenden Eigentumswohnung unternommen. Der
mit der Vermittlung beauftragte Architekt habe mit Zustimmung der
Stadtverwaltung Klagenfurt eine Stadtteilplanung in Angriff genommen, um
Waidmannsdorf ein Zentrum zu verschaffen, weil mehrere Grundstücke für
die Planung zur Verfügung gestanden seien.
Die Eigentumswohnung in Wien sei zum Zweck der Vermietung
als Vorsorgewohnung angeschafft worden und sei seit dem Jahr 2000 vermietet.
Deshalb seien die Anschaffungskosten dafür absetzbar.
Auf Grund der konkret erfolgten bzw. beabsichtigten
Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung benötige die Bw zu
Hause ein Arbeitszimmer, das allerdings auch im Jahresdurchschnitt zu mindestens
14 Tagen im Monat (in verhandlungsfreien Wochen auch an Wochenenden) zur
Fertigung von Urteilen benötigt werde. Damit seien auch die
Einrichtungsgegenstände absetzbar.
Hinsichtlich der Ausgaben für Bücher könne
die Bw ohne Einsichtnahme in die Originalbelege, die der Steuerbehörde
vorlägen, keine genauen Angaben machen. Die Bw habe aber noch vor Vorlage
den Bezug zur Tätigkeit geprüft.
Dass der Sony TCM kurz vor Weihnachten gekauft wurde, liege
an der besseren Auswahlmöglichkeit vor den Feiertagen. Da die Ausstattung
mit mobilen Aufnahmegeräten durch das Gericht für Verhandlungen an Ort
und Stelle sehr unzureichend sei, habe die Bw sich das mobile Gerät
zugelegt, um nicht wieder zu erleben, dass Gedächtnisprotokolle angelegt
werden müssten, weil das Diktiergerät versagt habe, der
Ortsaugenschein wiederholt werden müsse oder die Verfahrensergebnisse
handschriftlich festgehalten werden müssten.
Da die Bw in Bestandsachen tätig sei und immer wieder
mit ausländischen Klägern, Antragstellern oder Beklagten befasst sei,
habe sie den Italienischkurs belegt, um sich mit Menschen romanischer Sprache
anlässlich der Amtstage so weit verständigen zu können, um in
dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen treffen zu
können, etwa Aufschiebungsanträge usw. oder um darauf hinweisen zu
können, dass keine Dringlichkeit vorliege. In Zivilrechtssachen gebe es
keine Rufbereitschaft für Dolmetscher und deren Beziehung sei mit Kosten
verbunden, die im Zweifel zunächst die Staatskasse zu tragen habe.
Fortführende Kurse nach Auffrischen der Grundkenntnisse seien
geplant.
Die Telefonkosten fielen während der Krankenhaus- und
Kuraufenthalte an, da die Bw auch während einer Erkrankung dienstliche
Verpflichtungen habe und erforderliche Maßnahmen veranlassen
müsste.
Der Anrufbeantworter sei angeschafft worden, weil sich die
Bw auch in der Wohnung in der Hetzendorferstraße aufhalte und der
Telefonanschluss auf Mag. Franz St laute. Wegen der durchzuführenden
Exekutionen müsse die Bw für den Fall, dass es beim Vollzug zu
Problemen komme, für den Gerichtsvollzieher auch außerhalb der
Dienstzeit immer erreichbar sein. Daher seien sowohl in der Gerichtsvorstehung
als auch beim Kanzleileiter und in der Vollzugsabteilung alle Telefonnummern, an
denen die Bw erreichbar sei, bekannt. Wenn die Bw unterwegs sei, könne sie
diesen Anrufbeantworter auch abrufen. Die Kosten für den Anrufbeantworter
habe die Bw getragen.
Für die Kur habe die Bw keinen Ersatz von der
Krankenkasse erhalten.
Wenn keine Belege ausgestellt wurden, seien Eigenbelege
über dienstlich veranlasste Kosten anzuerkennen, wie etwa Telefonate von
Telefonzellen. Das Gleiche gelte, wenn der bezughabende Beleg abhanden gekommen
sei, die Ausgaben aber als mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang
stehend bisher schon anerkannt worden seien.
Die Fotoalben würden benötigt, um Fotos, die im
Akt nicht befestigt werden könnten, aufzubewahren. Ansonsten würden
die Fotos in Verstoß geraten. Der Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit sei somit gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Arbeitszimmer: Ein Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt
(§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1998).
Die Bw bringt vor, dass sie das Arbeitszimmer sowohl
für die richterliche Tätigkeit als auch für ihre
Vermietungstätigkeit benötigt.
Der Tätigkeitsschwerpunkt bei einem Richter liegt
außerhalb des Arbeitszimmers, weshalb die Aufwendungen für das
Arbeitszimmer bei der richterlichen Tätigkeit nicht als Werbungskosten
anerkannt werden (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, § 20 TZ
104/6).
Eine vermögensverwaltende Tätigkeit (insbesondere
Vermietung und Verpachtung) stellt keine berufliche Tätigkeit dar.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Interpretation bestehen nicht,
weil nach einer Durchschnittsbetrachtung vermögensverwaltende
Tätigkeiten ein eigenes Arbeitszimmer nicht erfordern (vgl. VwGH vom 30.
September 1999, 98/15/0211).
Schon aus diesem Grund kann das Arbeitszimmer bei den
Einkünften aus Vermietung und Verachtung nicht anerkannt werden.
Im gegenständlichen Fall kann das Arbeitszimmer aber
auch deshalb nicht anerkannt werden, weil - wie weiter unten noch festzustellen
sein wird - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht
vorliegen.
Bücher: Aufwendungen für Bücher
(Fachliteratur) sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen bzw. der Steuerpflichtige
die Fachliteratur zur Ausübung seines Berufes benötigen kann.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw lediglich die
Preise der Bücher in einer Liste zusammengestellt, aber trotz Aufforderung
durch das Finanzamt keine Angaben über Autor, Titel oder Inhalt der
Bücher gemacht. Es kann somit nicht überprüft werden, ob es sich
um fachspezifische Bücher handelt, weshalb die Aufwendungen nicht als
Werbungskosten anerkannt werden können.
Diktiergerät: Die berufliche Notwendigkeit des
Diktiergeräts wird von der Bw damit begründet, dass sie nicht immer
erleben wolle, dass Gedächtnisprotokolle angelegt werden müssten, wenn
das Diktiergerät versagt habe, der Ortsaugenschein wiederholt werden
müsse oder die Verfahrensergebnisse handschriftlich festgehalten werden
müssten.
Es kann nicht widerlegt werden, dass die Bw das
Diktiergerät zu dienstlichen Zwecken nutzt. Es handelt sich dabei um ein
Arbeitsmittel, das auch dann absetzbar ist, wenn der Dienstgeber ein
gleichartiges Gerät zur Verfügung stellen würde.
In diesem Punkt war der Berufung Folge zu geben und die
Werbungskosten im Jahr 1997 um S 520,00 zu erhöhen.
Italienischkurs: Aufwendungen für Sprachkurse
sind nur dann abzugsfähig, wenn es sich um Fortbildungskosten handelt (z.
B. Wirtschafts- oder Juristenitalienisch). In der Berufung führt die Bw
selbst aus, dass es sich um einen Kurs gehandelt hat, in dem Grundkenntnisse
vermittelt wurden. Es handelt sich hierbei um keinen speziell für Juristen
zugeschnittenen Kurs, weshalb keine fachspezifische Fortbildung vorliegt. Selbst
wenn die Bw in Zukunft plant, weiterführende Kurse zu besuchen, können
die Aufwendungen für den Grundkurs nicht anerkannt werden, weil es sich
nicht um einen fachspezifischen Kurs handelt.
Telefonkosten: Dem Finanzamt ist insofern
beizupflichten, als die Kosten, für die nur Eigenbelege ausgestellt wurden,
nicht nachgewiesen worden sind. Es kann weder überprüft werden, ob
diese Telefonkosten tatsächlich angefallen sind noch, ob es sich um
dienstliche Gespräche gehandelt hat.
Den Berufungsausführungen, die Eigenbelege seien
jedenfalls anzuerkennen, wenn keine Belege ausgestellt werden, ist
entgegenzuhalten, dass nicht überprüft werden kann, ob
tatsächlich dienstliche Gespräche geführt wurden. Die Angaben,
die Bw hätte von Telefonzellen aus telefoniert sind unwahrscheinlich, wenn
gleichzeitig eine Telefonanlage zur Verfügung stand und die Bw diese
nachweislich benutzt hat. Dies ergibt sich auf Grund der Telefonabrechnung des
Hotels in Italien, die die Bw vorgelegt hat und deren Kosten anerkannt wurden.
Hinsichtlich der nachgewiesenen Kosten geht das Finanzamt somit davon aus, dass
die Telefonate im dienstlichen Interesse erfolgt sind. Warum die Bw darüber
hinaus auch von Telefonzellen aus telefonieren soll, ist nicht erfindlich.
Angaben hierzu sowie überhaupt über die von ihr geführten
Telefonate hat die Bw nicht gemacht.
Fotoalben: Die Bw versucht, die Notwendigkeit der
Fotoalben damit zu begründen, dass sie zu Gerichtsakten gehörige Fotos
darin aufbewahrt. Aus eigener Erfahrung ist bekannt, dass es genug
Möglichkeiten gibt, Fotos die zu einem Akt gehören, auch in diesem
aufzubewahren, z.B. in Kuverts, die im Akt abgeheftet werden können.
Aber selbst wenn diese Vorgangsweise tatsächlich
gewählt würde, widerspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Richter
Fotoalben zur Aufbewahrung von Fotos, die zu einem Gerichtsakt gehören aus
eigener Tasche bezahlen würde.
Anrufbeantworter: Unbestritten ist, dass der
Anrufbeantworter bei einem Telefonanschluss verwendet wird, der nicht auf die Bw
lautet.
Selbst wenn der Anrufbeantworter auch für dienstliche
Zwecke dient, kann eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden. Es
handelt sich hier um ein Wirtschaftsgut, das unter das Aufteilungsverbot gem.
§ 20 EStG fällt, da eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung
nicht möglich ist.
Aufwendungen für die Liegenschaft in
Klagenfurt: Das Finanzamt geht davon aus, dass der Bw die Absicht fehlt,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, weshalb die mit dieser
Liegenschaf im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht anerkannt werden
können.
Dieser Ansicht des Finanzamtes ist beizupflichten. Die
vorgelegten Unterlagen lassen auf die Absicht, dass die Bw die Liegenschaft
veräußern will, schließen. Eine Vermietungs- oder
Verpachtungsabsicht hat die Bw nicht nachgewiesen. Es liegen somit keine
(negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, weshalb die
Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Dass Einnahmen erzielt worden wären, hat die Bw nicht
einmal behauptet.
Wohnung H-Straße: Die Aufwendungen für
diese Wohnung wurden ursprünglich bei den Sonderausgaben unter dem Titel
Wohnraumschaffung geltend gemacht. Mit Vorhalt vom 15. November 2001 wurde der
Bw mitgeteilt, dass die Anschaffungskosten der Wohnung keine Sonderausgaben
darstellen, sondern allenfalls im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung Werbungskosten darstellen können.
Die Bw hat einen Mietvertrag vorgelegt, aus dem zu ersehen
ist, dass ein Mietverhältnis am 1. Jänner 1999 beginnen sollte. Im
Jahr 1999 hat die Bw jedoch keine Mieteinnahmen erklärt. In der Berufung
hat die Bw angegeben, dass die Wohnung ab dem Jahr 2000 vermietet sei. Mit
Vorhalt vom 16. Jänner 2002 wurde die Bw ersucht, diese
widersprüchlichen Angaben aufzuklären. Eine Mitwirkung seitens der Bw
ist jedoch nicht erfolgt.
Auch wurde die Bw darauf hingewiesen, dass die Kreditzinsen
für anlässlich eines Wohnungskaufes aufgenommen Kredits als
Werbungskosten absetzbar seien.
Lt. Kreditvertrag vom 29. Oktober 1997 hat die Bw einen
Kredit über S 1.000.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 30. September 1998
aufgenommen. Diesen Kredit hat die Bw aber nicht vertragskonform
zurückgezahlt, da zum Stichtag 25. Mai 1999 der offene Saldo
S 1.784.048,25 betrug. Unterlagen betreffend Erweiterung des Kreditrahmens
bzw. der Tilgung oder Erklärungen hierzu hat die Bw trotz Aufforderung und
Erinnerung nicht abgegeben.
Des Weiteren wurde die Bw mittels Vorhalt vom 3. April
2002, hinsichtlich der Vermietung der Wohnung in der Hetzendorferstraße
eine Prognoserechnung beizubringen. auch diesem Ersuchen ist die Bw nicht
nachgekommen.
Auf Grund der widersprüchlichen Angaben kann nicht
festgestellt werden, wann das Mietverhältnis tatsächlich begonnen.
Nachdem die Bw im Jahr 1999 keine Einnahmen erklärt hat, kann trotz
Vorliegens des schriftlichen Mietvertrages in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
im Jahr 1999 nicht vom Vorliegen eines Mietverhältnisses ausgegangen
werden.
Aber selbst wenn man die Ansicht vertritt, die Vermietung
hätte im Jahr 1999 begonnen, können die Aufwendungen nicht anerkannt
werden, da von Liebhaberei auszugehen ist.
In der Berufung hat die Bw ausgeführt, dass es sich um
eine Versorgungswohnung handelt. Es handelt sich somit um eine so genannte
kleine Vermietung, eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 LVO, bei der
widerlegbar vermutet wird, dass keine Einkunftsquelle vorliegt.
Eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO stellt gem.
§ 2 Abs. 4 LVO dann keine Liebhaberei dar, wenn die Art der Tätigkeit
in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Tätigkeit nicht
geändert wird. Bei entgeltlicher Gebäudeüberlassung gilt als
absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben).
Beurteilungsmaßstab bei kleiner Vermietung ist die
Zukunftsprognose, ob die Vermietungstätigkeit nach den äußeren
Umständen bei gleich bleibender Bewirtschaftung in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
erwarten lässt. Ist dies nicht der Fall, liegt stets insgesamt Liebhaberei
vor.
Die Prognose bzw. die Prognoserechnung ist vom
Betätigenden zu erstellen und muss für das Finanzamt nachvollziehbar
sein. Sie hat die im Beobachtungszeitraum tatsächlich angefallenen sowie
die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten.
Da die Bw eine Prognoserechnung trotz Aufforderung nicht
beigebracht hat, ist der Nachweis, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt
werden kann, nicht erbracht. Auf Grund der Nichtmitwirkung der Bw
(Nichtbeantwortung der Vorhalte, bzw. Nichtabgabe von Steuererklärungen
für die Folgejahre) ist weder das Finanzamt noch der unabhängige
Finanzsenat in der Lage, die Vermietungstätigkeit auf ihre
Ertragsfähigkeit hin zu überprüfen. Es ist somit davon
auszugehen, dass ab Beginn der Betätigung steuerlich unbeachtliche
Liebhaberei vorliegt.
Außergewöhnliche Belastung: Da die
beantragten außergewöhnlichen Belastungen unter dem Selbsbehalt
liegen, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Bw
Kostenersätze von der Krankenkasse erhalten oder nicht.
Es war somit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1997 teilweise Folge zu geben und im übrigen die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (jeweils in ÖS und €)
Wien, am 3.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4085-W/02
- Stammnummer
- 14455
- Gültig
- 03.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF