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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101393/2024

Kindermehrbetrag bei Ausgleichszahlungen für zwei Monate

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101393/2024vom 08.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2022 der Kindermehrbetrag für ein Kind zusteht. I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, welche im Streitjahr in Tschechien wohnt, bezog ab 1.11.2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, welche dem Lohnsteuerabzug in Österreich unterlagen, und hatte im Jahr 2022 weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Sie beantragte im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung den Kindermehrbetrag sowie den ganzen Familienbonus Plus für ein Kind und bestätigte, die Familienbeihilfe zu beziehen. Am 23.3.2023 wurde der Einkommensteuerbescheid 2022 von der belangten Behörde erlassen, wobei weder der Kindermehrbetrag noch der Familienbonus Plus berücksichtigt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass für das Jahr 2022 keine inländische Familienbeihilfe ausbezahlt worden sei und der Familienbonus Plus daher nicht zugestanden sei. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6.4.2023 Beschwerde erhoben. Sie erklärte, dass die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages im Bescheid fehle und beantragte eine neuerliche Überprüfung und die Erlassung eines neuen Bescheides. Der Beschwerde angeschlossen war unter anderem eine Kopie vom Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für den Zeitraum ab 1.11.2022. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.6.2023 wurde die Beschwerde vom 6.4.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 als unbegründet abgewiesen. Nach Aufzählung der Voraussetzungen für den Erhalt des Kindermehrbetrages gab die belangte Behörde bekannt, dass der Kindermehrbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2022 nur zwei Monate Familienbeihilfe ausbezahlt bekommen habe. Mit Eingabe vom 29.6.2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem "Bescheid" vom 19.6.2023 nicht einverstanden sei, da sie zumindest 30 Tage im Jahr 2022 beschäftigt gewesen sei und daher die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag erfülle. Der Eingabe beigelegt war die Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom 24.4.2023, die einen Anspruch auf Ausgleichszahlung für den Zeitraum November 2022 bis Mai 2024 ausweist. Mit Vorhalt vom 19.2.2024 wurde nach neuerlicher Aufzählung der Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekanntzugeben, ob die Eingabe vom 29.6.2023 als Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht gemeint sei. Mit Eingabe vom 20.3.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach wie vor daran interessiert sei, die ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Daraufhin legte die belangte Behörde am 19.4.2024 die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihr Kind ***K*** sind tschechische Staatsbürger und haben ihren Wohnsitz in ***Bf1-Adr*** Tschechien. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1.11.2022 in Österreich, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und kehrt täglich an ihren tschechischen Wohnort zurück. Im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2022 beantragte die Beschwerdeführerin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Ab November 2022 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausgleichszahlung betreffend ***K***. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig. Demzufolge ist das Sachverhalt als erwiesen anzusehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 33 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idF BGBl. I Nr. 194/2022 lautet: "Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 550 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes: Die Differenz zwischen 550 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 550 Euro." Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 194/2022) steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Die Ausgleichszahlung gilt gemäß § 4 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. Kindermehrbetrag Nach § 33 Abs. 7 EStG 1988 ist für die Gewährung des Kindermehrbetrages das Vorhandensein eines Kindes gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 Voraussetzung. § 106 Abs. 1 EStG 1988 fordert, dass Steuerpflichtigen für mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag zusteht, damit Kinder als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten. Dieser Kinderabsetzbetrag ist jedoch an den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe bzw. an den tatsächlichen Bezug von Ausgleichszahlungen (gemäß § 4 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) gebunden. Da die Beschwerdeführerin laut festgestelltem Sachverhalt im Streitjahr lediglich für die Monate November und Dezember Ausgleichzahlungen bezogen hat, ist somit die in § 106 Abs. 1 EStG 1988 geforderte Dauer von mehr als sechs Monaten nicht erfüllt. ***K*** gilt somit im Streitjahr nicht als Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes, womit es an einer Voraussetzung des § 33 Abs. 7 EStG 1988, nämlich am Vorhandensein eines Kindes, fehlt. Der Kindermehrbetrag steht somit im Streitjahr nicht zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Familienbonus Plus sei angemerkt, dass für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus, anders als beim Kindermehrbetrag, die Gewährung der Familienbeihilfe bzw. der Ausgleichszahlungen für mehr als sechs Monate nicht Voraussetzung ist. Im streitgegenständlichen Fall scheitert jedoch eine Berücksichtigung des Familienbonus Plus für zwei Monate daran, dass die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin "Null" beträgt. Der Familienbonus Plus ist aber insoweit nicht abzuziehen, als er die Steuer übersteigt (§ 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Beurteilung, ob der Kindermehrbetrag zusteht, ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und es war daher die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 8. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101393/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101393.2024
Stammnummer
144519
Gültig
08.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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