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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100846/2020

Ablauf der Aussetzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100846/2020vom 30.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleithner & Partner OG, Schottengasse 7 Tür 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 25. September 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 11. September 2019 betreffend den Ablauf der Aussetzung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Sachverhalt Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 28. Mai 2015, Abgabenkontonummer: ***BF1StNr1***, erfolgte für den Beschwerdeführer (Bf) die Festsetzung einer Kapitalertragsteuer in Höhe von € 282.641,70 für den Zeitraum 2011 bis Juni 2013. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. Juni 2015 erfolgte hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 01-06/2013 die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 769,12. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. Juli 2015 erfolgte hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 01-12/2011 die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 2.376,07 und hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 01-12/2012 die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 2.507,63. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 hat der Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer erhoben und beantragte die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer und der festgesetzten Säumniszuschläge. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 5. August 2015 wurde die Aussetzung der Einhebung betreffend die Kapitalertragsteuer und die festgesetzten Säumniszuschläge bewilligt. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 4. Juli 2019 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 166.910,64 festgesetzt. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. Juli 2019 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer 01-12/2011 und 01-12/2012 verfügt. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. Juli 2019 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer 01-06/2013 verfügt. Mit Eingabe vom 7. August 2019 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf beantragte neuerlich die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuldigkeiten. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 11. September 2019 wurde der Ablauf der Aussetzung der ersten Säumniszuschläge verfügt. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 25. September 2019 Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juli 2019 ein Vorlageantrag eingebracht und mit Schriftsatz vom 8. August 2019 ein Aussetzungsantrag gestellt worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 22. Oktober 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ablauf der Aussetzung sei anlässlich einer über die Beschwerde ergangenen Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Mit Eingabe vom 26. November 2019 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Bereits mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 1. Oktober 2019 wurde die Aussetzung der Einhebung betreffend die Kapitalertragsteuer und die festgesetzten Säumniszuschläge neuerlich bewilligt. 2. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamt Österreich, vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Aufgrund des Antrages vom 28. Juli 2015 wurde, da die Einhebung der Kapitalertragsteuer unmittelbar und die Einhebung der Säumniszuschläge mittelbar von der Erledigung der Bescheidbeschwerde vom 28. Juli 2015 abhängen, mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 5. August 2015 die Aussetzung der Einhebung betreffend die Kapitalertragsteuer und die festgesetzten Säumniszuschläge bewilligt. Die Bescheidbeschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 4. Juli 2019 erledigt. Anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung ist gemäß § 212a Abs.5 BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Ein solcher Antrag wurde gestellt und wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 1. Oktober 2019 die Aussetzung der Einhebung betreffend die Kapitalertragsteuer und die festgesetzten Säumniszuschläge neuerlich bewilligt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stützt, ist eine Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 30. April 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100846/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100846.2020
Stammnummer
144516
Gültig
30.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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