Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/4100004/2024
Säumnis
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/4100004/2024vom 25.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, betreffend Säumnisbeschwerde vom 12.4.2024 in Bezug auf Einkommensteuer 2018-2022 (Arbeitnehmerveranlagung) gegen die Amtspartei ***FA***
beschlossen:
1.)Die Säumnisbeschwerde betreffend die Erledigung der Beschwerde vom 20.10.2021 bezüglich ESt 2018 und betreffend die Erledigung der Beschwerde vom 9.2.2024 bezüglich ESt 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.) Das Beschwerdeverfahren betreffend Säumnis in Bezug auf die Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2020-2022 wird gem. § 284 Abs 2 BAO eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1.)a.)Ad Säumnisbeschwerde betreffend ESt. 2018:
Die Beschwerde vom 20.10.2021 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29.9.2021 wurde mit Beschwerdevorentscheidung ( BVE) vom 6.2.2023 durch das Finanzamt ( FA ) erledigt. In diesem Zusammenhang hat der Bf von vornherein kein Recht auf Einbringung einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs 1 und 2 BAO), weil das FA bereits bei Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht mehr säumig war.
b.) Ad Ad Säumnisbeschwerde betreffend ESt. 2019:
Die Beschwerde vom 9.2.2024 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 30.1.2024 war bei Einbringung der Säumnisbeschwerde vom 12.4.2024 noch unerledigt. Eine Säumnis im Sinne des Gesetzes hat jedoch nie bestanden, da bis heute jedenfalls die 6-Monate-Frist des § 284 Abs 1 BAO nicht verletzt worden ist. Auch in diesem Zusammenhang hatte der Bf in Ermangelung einer Säumnis von vornherein kein Recht auf Einbringung einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs 1 BAO).
2.) Ad Säumnisbeschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide 2020-2022:
Der Beschwerdeführer (Bf) hat ferner Säumnisbeschwerde vom 12.4.2024 erhoben, weil bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde die ESt-Bescheide 2020- 2022 nicht erlassen worden waren. Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 24.4.2024 wurden die begehrten Einkommensteuerbescheide 2020-2022 erlassen. Daher ist das Verfahren einzustellen (§ 284 Abs 2 BAO).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erfordernis der Verfahrensbeendigung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass das Verfahren einzustellen ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 281 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/4100004/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RS.4100004.2024
- Stammnummer
- 144512
- Gültig
- 25.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF