Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1144
Lizenz- und Kostenübernahmevertrag mit ausländischem Künstler
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/24-IV/4/97vom 09.10.1997
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
Kapitalgesellschaft mit einem ausländischen Künstler einen
Lizenzvertrag, in dem sie sich für die nächsten 10 Jahre die
Verwertungsrechte an noch zu produzierenden Tonträgern des Künstlers
sichert, und verpflichtet sie sich als Entgelt neben der Lizenzgebühr auch
noch den (im Auftrag des Künstlers produzierenden) Studios
Produktionskosten zu erstatten, dann sind beide Entgeltkomponenten
(Lizenzgebühr und Produktionskostenersatz) in die Berechnungsgrundlage
für den nach § 99 EStG vorzunehmenden Steuerabzug einzubeziehen. Denn
für den Steuerabzug ist belanglos, ob Entgeltteile direkt dem Künstler
oder in seinem Auftrag an Dritte ausgezahlt werden. Allerdings wird im gegebenen
Zusammenhang auch folgendes zu beachten sein: Es ist wohl richtig, dass die
Berücksichtigung von Aufwendungen im Wege einer Antragsveranlagung nicht
für unter § 99 Abs. 1 Z 3 EStG
fallende Lizenzgebühren vorgesehen, sondern nur auf die unter § 99
Abs. 1 Z 1 fallenden Einkünfte
eingeschränkt ist (§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG). Unter diese für die
Antragsveranlagung in Frage kommenden Einkünfte fallen wohl solche aus der
Tätigkeit als Künstler, nicht aber solche aus bloßen
Lizenzgebühren.Nun wurde aber bereits unter EAS.409 im Falle eines
Sportlers festgestellt, dass die in § 99 erwähnte abzugspflichtige
"Tätigkeit als Sportler" alle Tätigkeiten umfasst, die dem steuerlich
relevanten Betrieb des Sportlers zuzurechnen sind, mithin nicht nur die aus den
reinen Sportwettkämpfen erzielten Einkünfte, sondern auch alle anderen
Vergütungen für Tätigkeiten, die in der betrieblichen Einheit des
für die Sportausübung unterhaltenen steuerlichen Betriebes zu erfassen
sind. Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall,
dann zählen auch die von dem ausländischen Künstler für
seine künstlerischen Werke vereinnahmten Lizenzgebühren zu den
Betriebseinnahmen seines Betriebes und fallen damit unter den von § 99 Abs.
1 Z 1 erfassten Begriff der
Einkünfte aus der "Tätigkeit als Künstler". Der ausländische
Künstler ist sonach berechtigt, durch Beantragung einer
Einkommensteuerveranlagung nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG. eine
Berücksichtigung seiner Produktionskosten als Betriebsausgabe zu erwirken.
9. Oktober
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/24-IV/4/97
- Stammnummer
- 14449
- Gültig
- 09.10.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF