Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1143
An niederländische Gesellschaften fließende Franchisegebühren
geltende FassungEAS-AuskunftA 32/1-IV/4/97vom 29.09.1997
Wortlaut laut Findok
Franchise-Verträge sind
Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, dem Vertragspartner sein
Wissen und seine Erfahrungen zur Verfügung zu stellen und außerdem
noch gewisse technische Hilfe zu leisten; sie gelten nach Z. 11 des
OECD-Kommentars als gemischte Verträge (Erbringung einer Assistenzleistung
und Überlassung von Erfahrungswissen). Die auf Grund eines solchen
Vertrages zu zahlenden Vergütungen müssen daher erforderlichenfalls in
einen auf die Assistenzleistung (Art. 7 bzw. 14 OECD-MA) und einen auf die
Know-How-Überlassung (Art. 12 OECD-MA) entfallenden Teil aufgespalten
werden.
Wird mit einer niederländischen (nicht nahestehenden)
Kapitalgesellschaft von einem österreichischen Unternehmen eine derartige
Vereinbarung eingegangen, dann ist im allgemeinen eine derartige Aufteilung
nicht erforderlich. Denn sowohl die Assistenzleistungsvergütung wie auch
die Lizenzgebühr ist - falls das niederländische Unternehmen keine
Betriebstätte in Österreich unterhält - gemäß Art. 7
bzw. 13 DBA-Niederlande in Österreich von der Besteuerung
freizustellen.
Probleme werden sich allerdings dann ergeben, wenn die
niederländische Kapitalgesellschaft zum Zweck des "treaty-shopping"
zwischengeschaltet wurde. Der Umstand, dass die vom österreichischen
Unternehmen gezahlten Vergütungen an eine "Antillen-Gesellschaft", also an
eine Steueroasengesellschaft, weiterfließen und hiebei in den Niederlanden
keiner Quellenbesteuerung unterzogen werden, erfordert jedenfalls, dass die
Gegebenheiten des Falles eingehender durchleuchtet werden; vor allem mit
Blickrichtung darauf, ob die niederländische Gesellschaft tatsächlich
eine wirtschaftlich beachtliche Aktivität für den
österreichischen Franchisenehmer ausübt und - zutreffendenfalls - ob
jene immateriellen Erfahrungswerte, die hiebei nach Österreich zur Nutzung
überlassen worden sind, in einem erkennbaren inneren Zusammenhang mit
diesen Aktivitäten stehen.
Derartige Beurteilungen sind Teil der
Sachverhaltsermittlungen und können daher nicht auf der Ebene des BM
für Finanzen angestellt werden.
29.09.1997 Für
den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
LizenzgebührKnow-HowSteuerfreistellungKapitalgesellschaftausländische Gesellschaftzwischengeschaltete KapitalgesellschaftTreaty-ShoppingSteueroasengesellschaftQuellensteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 32/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14448
- Gültig
- 29.09.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF