Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100107/2024
Vorliegen der Voraussetzungen für ein aliquotes Pendlerpauschale
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100107/2024vom 24.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. August 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. August 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang/Sachverhalt:
1.) Der Beschwerdeführer (Bf) ist Tischler-Helfer und war in dieser Funktion im Jahr 2020 bei der Firma ***1*** in ***2*** tätig. Sein Wohnsitz befand sich in ***4***.
2.) In der elektronisch übermittelten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 wurden das Pendlerpauschale im Betrag von € 2.448,00 und der Pendlereuro von € 276,00 geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom 11.08.2023 wurden diese Beträge nicht berücksichtigt. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.08.2023 wurde (sodann) die Berücksichtigung von Werbungskosten (Kilometergeldern) in Höhe von € 3.742,00 beantragt. Begründend wurde ausgeführt, hiebei handle es sich um Kilometergelder für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort des Bf (***3***-***2***).
3.) In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 wurde ausgeführt, bei den zurückgelegten Fahrten (***3***-***2***) handle es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Aufwendungen könnten nur mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro abgegolten werden.
4.) Im rechtzeitig gestellten Antrag über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom 12.01.2024 wurde noch ausgeführt, der Bf habe die Auskunft erhalten, das Pendlerpauschale beantragen zu können, auch wenn er nur Tage/Wochen (jedoch kein Monat) bei einer Firma beschäftigt gewesen sei. Dem Vorlageantrag beigelegt wurden Fahrtaufstellungen (***3***-***2***) für die Kalendermonate Jänner, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2020.
5.) Im Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 21.03.2025 wurde dargelegt, dass dem Bf in den Kalendermonaten Juli, November und Dezember 2020 ein aliquotes Pendlerpauschale (1/3) zustehe, da er in diesen Monaten an mindestens vier Tagen der Woche zur Arbeitsstätte gefahren sei. Dem Bf stehe daher im Jahr 2020 ein Pendlerpauschale von € 306,00 (€ 102x3) und ein Pendlereuro von € 27,51 (€ 9,17x3) zu.
6.) Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde dem Bf mitgeteilt, eine Auswertung der Fahrtaufzeichnungen (Wohnsitz-***3*** und Arbeitsort-***2***) habe ergeben, dass er die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Jänner 2020 zweimal, im Juni 2020 dreimal, im Juli 2020 viermal, im August, September und Oktober 2020 je dreimal, im November 2020 viermal und im Dezember 2020 (wiederum) viermal zurückgelegt habe. Auch wurde der Bf auf die Rechtslage (lediglich aliquoter Anspruch auf das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. e EStG 1988) hingewiesen. Darüber hinaus wurde ihm die Berechnung der Abgabenbehörde erläutert. Der Bf hat keine Einwendungen erhoben.
II.) Rechtslage und Erwägungen:
1.) Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden durch den Verkehrsabsetzbetrag, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b bis j EStG 1988 zusätzlich durch ein Pendlerpauschale sowie durch den Pendlereuro abgegolten.
Seit dem Jahr 2013 besteht für Personen, die an mindestens vier Tagen im Kalendermonat die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zurückzulegen, ein (aliquoter) Anspruch auf ein ("kleines" oder "großes") Pendlerpauschale. Zwischen vier und sieben Tagen im Kalendermonat steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel, zwischen acht und zehn Tagen zu zwei Drittel und ab elf Tagen zur Gänze zu (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. e EStG 1988, Jakom/Lenneis, EStG 2020, § 16 Rz 26).
Der Pendlereuro beträgt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988).
2.) Bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Massebeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung und bei einer Wegstrecke von mehr als 60 Kilometern, beträgt das Pendlerpauschale Euro 3.672 jährlich bzw. Euro 306 monatlich (vgl. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. d EStG 1988). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Beschwerdefall unbestritten.
Aufgrund der unter Punkt I. 4. angeführten Auswertungen steht dem Bf - wie von der Abgabenbehörde beantragt - für die Kalendermonate Juli, November und Dezember 2020 ein Pendlerpauschale von je einem Drittel zu. Dieses beträgt € 102/Monat (€ 3.672:12 = € 306: 3 = € 102). Der zu berücksichtigende Gesamtbetrag beträgt sohin € 306; der Pendlereuro € 27,51.
III.) Zulässigkeit der Revision:
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt und sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz ergeben.
Innsbruck, am 24. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100107/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100107.2024
- Stammnummer
- 144461
- Gültig
- 24.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF