Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101467/2024
Sonderausgaben: Steuerberatungskosten iZm der Zurücklegung der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht abzugsfähig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101467/2024vom 26.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen im Interesse des Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0094, und VwGH 28.06.2023, Ro 2023/13/0002). Dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend handelt es sich dabei um die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen, die in irgendeinem Zusammenhang mit der österreichischen Besteuerung steht. Ein solcher Zusammenhang bestünde auch für die Abklärung von Besteuerungsrechten aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen bei einem in Österreich potentiell Steuerpflichtigen. Hingegen weisen Steuerberatungskosten, die entstanden sind, um bei Zurücklegung der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft gegenüber der US-amerikanischen Steuerbehörde nachzuweisen, dass keine US-amerikanischen Besteuerungsrechte verletzt werden, einen solchen Zusammenhang nicht auf.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom 18.11.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16.11.2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit am 27.03.2023 auf elektronischem Weg (FON) übermittelter Einkommensteuererklärung 2022 (OZ 5) beantragte die Beschwerdeführerin ua. den (hier strittigen) Abzug von Steuerberatungskosten im Betrag von 4.482,86 € als Sonderausgaben.
Mit Schreiben vom 11.09.2023 (OZ 6) forderte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin ua. auf, die Sonderausgaben durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen, Belege nachzuweisen.
Am 15.10.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg (OZ 12) eine Rechnung der ***X*** Law Firm vom 26.10.2022 ("for services rendered for the above captioned matter for the period November 1, 2021 - September 30, 2022", wobei die Angelegenheit in der Rechnung als "Re: OVD matter" bezeichnet wurde) sowie eine Leistungsaufstellung der ***X*** Law Firm vom 26.10.2022 (OZ 10).
Mit Schreiben vom 24.10.2023 (OZ 13) verlangte die Abgabenbehörde von der Beschwerdeführerin die Auskunft, welche Einkünfte sie in den USA erzielt habe und forderte sie auf, "den Steuerbescheid 2018 -2022 aus der USA" und eine Aufstellung des Steuerberaters über die erbrachte Leistung einzureichen sowie bekanntzugeben in welchen Zusammenhang diese Beratung mit den österreichischen Einkünften stünden.
Am 27.10.2023 schrieb die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde auf elektronischem Weg (OZ 14), dass sie kein Einkommen aus den USA beziehe. Die Steuerberatungskosten seien ausschließlich im Zuge der FATCA entstanden, da sie ihre US-Staatsbürgerschaft zurückgelegt habe und gegenüber den USA-Steuerbehörden ihr österreichisches Einkommen/Finanzen habe offenlegen müssen, um nachzuweisen, dass sie aufgrund ihres Einkommens in den USA nicht Steuern zahlen müsse, da sie weit unter dem Benchmark liege. Aus diesem Grund habe sie den Steuerberater beiziehen müssen, der mit dem in den USA kooperierenden Steuerberater diese Angelegenheit für sie abwickle. Für die österreichische Arbeitnehmerveranlagung habe sie keine Steuerberater herangezogen. Diese habe sie stets selbst eingereicht.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16.11.2023 (OZ 1) setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer 2022 mit -764,00 € fest, wobei sie ua. den Betrag von 4.482,86 € nicht als Sonderausgaben berücksichtigte. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass sie trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten habe. Daher habe sie nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen können. Eine spezielle Begründung für die Nichtberücksichtigung des strittigen Betrages ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Am 18.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg die Beschwerde (OZ 2) gegen den angefochtenen Bescheid ein und beantragte nochmals die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten im Betrag von 4.482,86 € als Sonderausgaben. Dem beigefügten Schreiben der ***X*** Law Firm vom 08.03.2023 (OZ 16) ist zu entnehmen:
Re: Steuersache USA
Sehr geehrter Frau [Beschwerdeführerin]!
Wie gewünscht bestätigen wir gerne wie folgt:
Sie haben in obiger Steuerangelegenheit unsere Rechnung vom 26.10.2022 für unsere Leistungen im Zeitraum 1.11.2021 bis 30.09.2022 (Kopie anbei) durch Zahlung von $5.048,60 per Überweisung am 03.11.2022, also zum Wechselkurs von 1,004 beglichen. Die Rechnung wurde daher in vollem Umfang bezahlt. Abzüglich der Barauslagen aus U.S. Steuern von $566,- entfiel daher auf die Rechts- und Steuerberatungskosten ein Anteil von $4.465,- oder €4,482,86.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2024 (OZ 3) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus, bei den beantragten Kosten handle es sich nicht um Steuerberatungskosten im eigentlichen Sinn, sondern um Kosten im Zusammenhang mit der Zurücklegung Ihrer amerikanischen Staatsbürgerschaft. Kosten solcher Art zählten jedoch gemäß § 20 EStG 1988 zu den Kosten der privaten Lebensführung und seien daher nicht steuerlich absetzbar.
Am 06.03.2024 brachte die Beschwerdeführerin auf elektronischem Weg den Vorlageantrag (OZ 4) gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Im Begleittext führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Schreiben des Steuerberaters übermittle und die erneute Prüfung und Anerkennung der geleisteten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben beantrage. Dem elektronischen Anbringen fügte die Beschwerdeführerin das bereits mit der Beschwerde übermittelte Schreiben der ***X*** Law Firm vom 08.03.2023 bei.
Mit Vorlagebericht vom 24.04.2024 (OZ 17) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Strittig seien die Kosten für die Zurücklegung der amerikanischen Staatsbürgerschaft als Steuerberatungskosten. Die geltend gemachten Kosten seien nach § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Die Beschwerdeführerin hat weder die mündliche Verhandlung noch die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens - soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind - als Sonderausgaben abzuziehen.
Der Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen im Interesse des Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0094, und VwGH 28.06.2023, Ro 2023/13/0002).
Dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend handelt es sich dabei um die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen, die in irgendeinem Zusammenhang mit der österreichischen Besteuerung steht. Ein solcher Zusammenhang bestünde auch für die Abklärung von Besteuerungsrechten aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen bei einem in Österreich potentiell Steuerpflichtigen. Hingegen weisen Steuerberatungskosten, die entstanden sind, um bei Zurücklegung der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft gegenüber der US-amerikanischen Steuerbehörde nachzuweisen, dass keine US-amerikanischen Besteuerungsrechte verletzt werden, einen solchen Zusammenhang nicht auf.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 26. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101467/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101467.2024
- Stammnummer
- 144389
- Gültig
- 26.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF