Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101427/2024
Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101427/2024vom 16.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 24. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. September 2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ***3*** im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. September 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Antrag der Bf. auf Verlängerung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** vom 24. August 2023
Mit Eingabe vom 24. August 2023 stellte die Bf. den Antrag die Familienbeihilfe für ihre am ***2*** geborene Tochter in Deutschland Humanmedizin bis zur Vollendung deren 25. Lebensjahres, sprich sohin bis zum 30. September 2023 zu gewähren. Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass es ob Desorganisation innerhalb der EU dem Kind ***1*** die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin erst ab dem 1. Oktober 2018 möglich gewesen sei.
Abweisungsbescheid vom 7. September 2023
Mit der Begründung der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 wurde mit Bescheid vom 7. September 2023 der Antrag der Bf. auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. September 2023 abgewiesen.
Beschwerde des Kindes ***1*** vom 10. Oktober 2023 gegen den - gegenüber der Bf. erlassenen- Abweisungsbescheid vom 7. September 2023
Mit Eingabe vom 10. Oktober erhob die Tochter der Bf. im eigenen Namen inklusive eigenhändiger Unterfertigung gegen den - die Bf. als Bescheidadressatin ausweisenden- Abweisungsbescheid vom 7. September 2023 Beschwerde, wobei unter Bekanntgabe der am 15. September 2023 erfolgten Zustellung desselben im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wurde.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass - nach Aktenlage - die belangte Behörde über diese Beschwerde bis dato nicht abgesprochen hat.
Gegenüber der Bf. erlassener Mängelbehebungsauftrag vom 12. Jänner 2024
In der Folge erließ die belangte Behörde am 12. Jänner 2024 einen an die Bf. gerichteten Mängelbehebungsauftrag des Inhalts wonach die - im Namen der Tochter der Bf. - beim Finanzamt am 10. Oktober 2023 eingebrachte Eingabe - angesichts der Tatsache, dass die Bf. als Antragstellerin fungiert habe, respektive der angefochtene Bescheid die Bf. als Adressatin ausweise - mit einem Formgebrechen behaftet sei. Demzufolge sei dieser Mangel - bei sonstiger Rücknahme des Anbringens - bis zum 2. Februar 2024 zu beheben.
Beschwerde der Bf. vom 24. Jänner 2024 gegen den Abweisungsbescheid vom 7. September 2023
Als Reaktion auf den an oberer Stelle angeführten Mängelbehebungsauftrag erhob die Bf. mit Eingabe vom 24. Jänner 2024 gegen den Abweisungsbescheid vom 7. September 2023 Beschwerde, wobei sie neben Bekräftigung des Zustelldatums 15. September 2023 im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit desselben monierte.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 14. Februar 2024
In der Folge wies die belangte Behörde mittels BVE vom 14. Februar 2024 die mit 24. Jänner 2024 datierte Beschwerde - unter nochmaligem Hinweis auf die Nichterfüllung der in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 determinierten Tatbestandsvoraussetzungen - als unbegründet ab.
Vorlageantrag vom 20. März 2024
In der Folge stellte die Bf. mit Eingabe vom 20. März 2024 den Antrag die Beschwerde vom 24. Jänner dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Vorlagebericht des Finanzamtes vom 22. April 2024
In dem mit 22. April 2024 datierten Vorlagebericht räumte die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit der Erlassung des Mängelbehebungsauftrages gegenüber der Bf. ein und beantragte die Zurückweisung der mit 24. Jänner 2024 datierten Beschwerde wegen nicht fristgerecht erfolgter Einbringung.
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von vorstehenden Ausführungen steht außer Streit, dass der mit 7. September 2023 datierte Abweisungsbescheid die Bf. als Adressatin ausweist, bzw. dieser gegenüber - via am 15. September 2023 erfolgte Zustellung - mit nämlichem Tag erlassen wurde.
Korrespondierend damit wurde die gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO auf einen Monat lautende Beschwerdefrist mit Freitag, den 15. September 2023 in Gang gesetzt und endete diese somit gemäß § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO am Montag, den 16. Oktober 2023.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn nicht fristgerecht eingebracht wurde.
In Ansehung vorangeführte Gesetzesstelle ist nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes die Beschwerde vom 24. Jänner 2024 gegen den gegenüber der Bf. nachweislich am 15. September 2023 erlassenen Bescheid als nicht fristgerecht eingebracht zu qualifizieren und ergo dessen zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der weder der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde noch die im Anschluss deren - via Abweisung - erfolgte inhaltliche Behandlung der Beschwerde vorangeführter Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes hinderlich sind, da nach dem Gesetzesaufbau der BAO eine zwingend zu erfolgende Zurückweisung einer Beschwerde wegen nichtfristgerechter Einbringung, die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages samt daran anschließender "inhaltlicher Behandlung" der Beschwerde schon per se ausschließt.
Aufgrund der Norm des § 274 Abs. 3 Z 1 BAO in Verbindung mit Abs. 5 leg. cit. konnte - ob Zurückweisung der Beschwerde - von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da Zurückweisung direkt auf den zitierten Normen der BAO fußt.
Wien, am 16. Mai 2024
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 3 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101427/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101427.2024
- Stammnummer
- 144385
- Gültig
- 16.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF