Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103032/2020
Rückzahlungsantrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103032/2020vom 09.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 9. Juli 2019 betreffend die Rückzahlung von Guthaben zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Anbringen vom 3. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Rückzahlung einer Gutschrift, resultierend aus dem Einkommensteuerbescheid 2017, in der Höhe von € 1.173,00.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 9. Juli 2019, Steuernummer ***1***, wurde ein Antrag auf Rückzahlung des Guthabens mit der Begründung abgewiesen, am Abgabenkonto des Bf bestehe kein Guthaben.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 hat der Bf mit der Begründung Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, die Gutschrift aus dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom 16. März 2018 sei ihm bis dato nicht zurückgezahlt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 5. September 2019 wurde der Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Buchung der Gutschrift in Höhe von € 1.173,00 am Abgabenkonto ein fälliger Abgabenrückstand in Höhe von € 1.968,60 bestanden hätte, welche aus der Nichtentrichtung der Veranlagung für 2014 resultiere. Da trotz Zahlungsaufforderung der verbleibende Rückstand in Höhe von € 795,60 nicht entrichtet worden sei, wurde der Rückstand am 10. August 2018 mittels Forderungspfändung eingebracht.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Buchungen vom 15. Jänner 2019 über die Stornierung des Einkommensteuerbescheides 2014 in Höhe von € 1.902,00 und der Stornierung der Zahlungserleichterung in Höhe von € 810,37 nicht berücksichtigt worden seien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am Abgabenkonto ***1*** des Bf wurden vom 6. Februar 2018 bis zur Antragstellung folgende Buchungen durchgeführt:
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Buchungstag
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Abgabenart
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Betrag
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Saldo
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06.02.2018
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E 2014
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1.902,00
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ZI
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66,60
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1968,60
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16.03.2018
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E 2017
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-1.173,00
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795,60
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12.07.2018
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EG
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10,00
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BAL
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4,77
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810,37
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21.08.18
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-810,37
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0,00
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15.01.2019
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E 2014
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-311,00
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| | |
311,00
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0,00
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04.04.2019
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E 2014
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-1.095,00
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| |
ZI
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-56,15
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| | |
1.151,15
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0,00
Im Zeitpunkt der Gutschrift der Einkommensteuerveranlagung 2017 bestand am Abgabenkonto ein fälliger Abgabenrückstand von € 1.968,00. Das Guthaben aus der Veranlagung 2017 wurde daher zur teilweisen Tilgung dieses Rückstandes verwendet, wodurch sich dieser auf € 795,60 verringerte. Am 10. August 2018 erfolgte eine Forderungspfändung in Höhe von € 810,37, wodurch sich ein Saldo von € 0,00 am Abgabenkonto ergab (Buchungstag 21. August 2018). Gutschriften aus der Einkommensteuerveranlagung 2014 wurde am 15. Jänner 2019 in Höhe von € 311,00 und am 4. April 2019 in Höhe von € 1.151,15 gebucht und auf das angegebene Bankkonto des Bf (IBAN ***2***) überwiesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Rückzahlungsantrages am 3. Juli 2019 war kein Guthaben am Abgabenkonto (Saldo € 0,00).
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 8/16/17, nunmehr Finanzamt Österreich, vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus der Buchungsabfrage vom 13. Juli 2020.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 239 Abs.1 erster Satz BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs.4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Gemäß § 215 Abs.4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs.1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Ein Guthaben entsteht dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (VwGH 15.4.1997; 96/14/0061). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH 15.4.1997; 96/14/0061; 16.5.2002, 2001/16/0375; 26.6.2003, 2002/16/0286-0289). Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären (Ritz, Bundesabgabenordnung § 239 Rz.1; VwGH 5.7.1999, 99/16/0115; 21.5.2001, 2001/17/0043).
Die Abgabenbehörde hat bei einem Rückzahlungsantrag grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (VwGH 19.1.1988, 85/14/0021; 16.5.2002, 2001/16/0375).
Die Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2017 wurde zur Tilgung des fälligen Abgabenrückstandes am Abgabenkonto ***1*** verwendet. Die Gutschriften aus der Einkommensteuerveranlagung 2014 in Höhe von € 311,00 und € 1.151,15 wurden am 15. Jänner 2019 bzw. 4. April 2019 auf das Bankkonto des Bf zurücküberwiesen. Im Zeitpunkt der Antragstellung befand sich kein Guthaben (Saldo € 0,00) am Abgabenkonto des Bf. Besteht kein rückzahlbares Guthaben, ist der Antrag abzuweisen (VwGH 26.1.1995, 94/16/0150; 31.3.1999, 98/16/0297).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103032/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103032.2020
- Stammnummer
- 144366
- Gültig
- 09.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF