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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101307/2015

Kein Behindertenfreibetrag bei Pflegegeldbezug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101307/2015vom 06.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. November 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, nunmehr Finanzamt Österreich Dienststelle Niederösterreich Mitte vom 22. November 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) den Behindertenfreibetrag. Die Bf weise einen Grad der Behinderung von 80% auf. Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 20. November 2014 berücksichtigte das Finanzamt antragsgemäß Sonderausgaben, der Behindertenfreibetrag wurde aber aufgrund des Pflegegeldbezugs nicht gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. November 2014, beim Finanzamt eingelangt am 27. November 2014, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Dezember 2014 als unbegründet ab. Dem Vorlageantrag vom 5. Jänner 2015 entsprechend legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 27. Februar 2015 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Beschwerdeverfahren wurde der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters mit 2. April 2024 zur Entscheidung zugeteilt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2013 Pflegegeld, der Pflegegeldbezug betrug im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2013 insgesamt € 3.411,60. 2. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht nimmt aufgrund der festgestellten Aktenlage die obigen Sachverhaltsstellungen als erwiesen an. Die Beschwerdeführerin war im streitgegenständlichen Jahr 2013 zu 80% behindert und bezog ganzjährig Pflegegeld. Dies ergibt sich aus deren eigenen, unbestrittenen Angaben sowie aus dem Jahreslohnzettel 2013. Weiters führte die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 an, dass sie Pflegegeld beziehe. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. § 35 EStG 1988 (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) lautet: (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen -durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, -bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) -ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000,- Euro jährlich erzielt -durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. (2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung)…. (3) Es wird jährlich gewährt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34% .....................................75 Euro 35% bis 44% .....................................99 Euro 45% bis 54% ....................................243 Euro 55% bis 64% ....................................294 Euro 65% bis 74% ....................................363 Euro 75% bis 84% ....................................435 Euro 85% bis 94% ....................................507 Euro ab 95% .............................................726 Euro. (4)….. § 35 Abs. 3 EStG 1988 sieht bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einem Grad der Behinderung zwischen 75% und 84% einen jährlichen Freibetrag von € 435 vor. Da die Bf einen Grad der Behinderung von (jedenfalls) 80% aufwies, stünde ihr grundsätzlich ein Freibetrag von € 435 zu. Allerdings übersieht die Bf, dass der letzte Satz von § 35 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass der Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 unter anderem nur dann zusteht, wenn die Steuerpflichtige kein Pflegegeld erhält. Da die Bf. unbestritten 2013 ganzjährig Pflegegeld bezogen hat, steht ihr gemäß § 35 Abs 1 EStG 1988 kein pauschaler Freibetrag für die Behinderung zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Nichtberücksichtigung des Freibetrages für Erwerbsminderung iSd § 35 Abs. 3 EStG 1988 unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des letzten Teilsatzes von § 35 Abs. 1 EStG 1988 ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig. Wien, am 6. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101307/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101307.2015
Stammnummer
144303
Gültig
06.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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