Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500116/2024
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aktivlegitimation
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500116/2024vom 18.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., geb. Datum, Adresse, vertreten durch RA, Adresse, vom 02.02.2024, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - Abgabenstrafen, vom 10.01.2024, MA 6/Gz./2023, mit dem der Einspruch der A.B. gegen die Strafverfügung vom 25.10.2023 mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 und 50 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 06.02.2023 erging ein Bescheid der MA 46 an Bf. wegen Nachbemessung der Gebrauchsabgabe nach dem Gebrauchsabgabegesetz für Wien (GAG) iHv EUR 389,10 wegen Nutzung eines Ladenvorbaus (Portal) in Wien, ohne Gebrauchserlaubnis von 01.01.2022 bis 31.12.2022. Der Bescheid war adressiert an Bf. z.H. A.B..
Am 25.10.2023 erging eine Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, an Bf., Adresse, wegen Verkürzung der GAG im Jahr 2022 durch besagten Ladenvorbau bis 06.02.2023. Die Strafe betrug EUR 190,00, die Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden. Die Strafverfügung wurde Bf. mit Rsb an obiger Adresse zugestellt und vom Empfänger übernommen.
Am 07.11.2023 erhob A.B. "als bevollmächtigte Verwaltung der ggstdl. Liegenschaft" Einspruch "gegen die dem Eigentümer, Herrn Bf. … zugestellte Strafverfügung". Die Gebühr von EUR 389,10 sei am 13.02.2023 überwiesen worden.
Am 10.01.2024 erging der Bescheid der MA 6, gerichtet an "Immobilienverwalterin A.B., Adresse", wonach der Einspruch der Immobilienverwalterin A.B. mangels Parteistellung zurückgewiesen wird. Es sei zwar eine Vollmacht über Aufforderung der Behörde übermittelt worden, diese beinhalte jedoch keine Vertretung im ggstdl. Verwaltungsstrafverfahren. Der Bescheid wurde mittels Rsb Fr. A.B. an obiger Adresse zugestellt und vom Empfänger übernommen.
Am 02.02.2024 erhob der "Beschwerdeführer: Bf., geb. Datum, Adresse, vertreten durch: RA, …" Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 10.01.2024. Begründend wurde u.a. vorgebracht, A.B. habe unter Berufung auf ggstdl. Vollmacht einen Einspruch eingebracht. Dieser Einspruch sei von der Vollmacht gedeckt.
Bezüglich des Einspruchs gegen die Strafverfügung sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer (Bf) den vorgeschriebenen Betrag von EUR 389,10 bereits am 13.02.2023 fristgerecht eingezahlt habe.
Mit Schreiben vom 19.02.2024 legte die Behörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und führte aus, die Beschwerde richte sich gegen den Zurückweisungsbescheid mangels Parteistellung vom 10.01.2024. Im angefochtenen Zurückweisungsbescheid mangels Parteistellung sei ausdrücklich Frau A.B. genannt. Die vorliegende Beschwerde sei jedoch nicht von ihr, sondern unzulässigerweise vom Beschuldigten, Hrn. Bf., bzw. von dessen rechtsfreundlicher Vertretung, erfolgt.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 teilte das BFG den Parteien seine vorläufige Rechtsansicht mit, dass die Beschwerde wegen fehlender Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen wäre.
In der Äußerung des Vertreters vom 15.03.24 wurde vorgebracht, die Geschäftszahl des Zurückweisungsbescheides sei ident mit der Geschäftszahl der Strafverfügung. Der Zurückweisungsbescheid könne sohin lediglich an die Immobilienverwalterin Fr. A.B. in Vertretung für Bf. ergangen sein. Sohin sei Bf. in seinen Rechten verletzt und zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert.
Außerdem sei der einschreitende RA auch von Fr. A.B. bevollmächtigt worden und die Beschwerde sei daher auch für Fr. A.B. eingebracht worden. Es gehe aus dem Kontext der Beschwerde zweifelsfrei hervor, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10.01.2024 zur genannten Gz. bekämpft werde.
In der am 04.04.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung am BFG, welche in Abwesenheit der Amtspartei durchgeführt wurde, brachte der Vertreter des Bf ergänzend i.w. vor, es gehe aus dem Sachverhalt eindeutig hervor, dass die Beschwerde auch im Namen der Fr. A.B. verfasst worden sei. Nur, weil es nicht im Rubrum stehe, könne dies nicht bestritten werden. Da der Bescheid an Fr. A.B. gerichtet gewesen sei, sei auch die Beschwerde notwendigerweise in ihrem Namen zu betrachten.
Überdies habe die wirtschaftlichen Konsequenzen letzten Endes Bf. zu tragen und daher sei er auch vom Zurückweisungsbescheid rechtlich betroffen.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 25.10.2023 erging eine Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, an Bf., Adresse, wegen Verkürzung der GAG im Jahr 2022. Die Strafverfügung wurde Bf. mit Rsb an obiger Adresse zugestellt und von ihm als Empfänger übernommen.
Am 07.11.2023 erhob A.B. "als bevollmächtigte Verwaltung der ggstdl. Liegenschaft" Einspruch "gegen die dem Eigentümer, Herrn Bf. … zugestellte Strafverfügung". Die Gebühr von EUR 389,10 sei am 13.02.2023 überwiesen worden.
Am 10.01.2024 erging der Bescheid der MA 6, gerichtet an "Immobilienverwalterin A.B., Adresse", wonach der Einspruch der Immobilienverwalterin A.B. mangels Parteistellung zurückgewiesen wird. Es sei zwar eine Vollmacht über Aufforderung der Behörde übermittelt worden, diese beinhalte jedoch keine Vertretung im ggstdl. Verwaltungsstrafverfahren. Der Bescheid wurde mittels Rsb Fr. A.B. an obiger Adresse zugestellt und von dieser als Empfänger übernommen.
Am 02.02.2024 erhob der "Beschwerdeführer: Bf., geb. Datum, Adresse, vertreten durch: RA, …" Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 10.01.2024. Begründend wurde i.w. ausgeführt, dem Bf sei eine Verkürzung der GAG vorgeworfen worden. A.B. habe unter Berufung auf ggstdl. Vollmacht einen Einspruch eingebracht. Dieser Einspruch sei von der Vollmacht gedeckt. Der Bf beantrage, den Bescheid zu beheben, das Verfahren einzustellen in eventu die verhängte Strafe zu mildern.
Der darüber hinaus gehende Sachverhalt ist gleichfalls identisch mit obigem Verfahrensablauf und wird diesbezüglich darauf verwiesen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung:
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Die Bescheidwirkungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Partei des Verfahrens (VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105). Jeder Bescheid hat einen Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Eine Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (VwGH 12.08.1994, 92/14/0063).
Wem nun die Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde zukommt, ergibt sich unmittelbar aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG. Nach dieser Bestimmung kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dem zu Folge ist zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid nur derjenige berechtigt, gegen den sich der Zurückweisungsbescheid richtet. Dies ist jene Person, die im betreffenden Zurückweisungsbescheid als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch den an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein (vgl. z.B. Beschluss des BFG vom 14.03.2022, RV/7500193/2021).
Im vorliegenden Fall ist nicht der Einschreiter Bf. Adressat des angefochtenen Zurückweisungsbescheides vom 10.01.2024, sondern Fr. A.B..
Dem Argument des Bf, der Zurückweisungsbescheid könne sohin lediglich an die Immobilienverwalterin Fr. A.B. in Vertretung für Bf. ergangen sein, kann nicht gefolgt werden. In diesem Fall hätte Bf. als Partei, an die der Bescheid ergeht (adressiert allenfalls z.H. seiner Vertreterin) genannt werden müssen. Der Bescheid war aber bewusst ausschließlich an Fr. A.B. gerichtet und für diese auch inhaltlich bestimmt, da das Vertretungsverhältnis von der Behörde nicht anerkannt wurde und demzufolge ihr Einspruch zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde enthält keinerlei Hinweis, dass der Bf im Namen von Fr. A.B. eingeschritten wäre und war im Gegenteil im behördlichen Verfahren strittig, ob der Bf Fr. A.B. rechtswirksam bevollmächtigt hat.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der nunmehrige Einschreiter Bf. mangels an ihn gerichteten Zurückweisungsbescheides nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, weshalb er auch nicht zur Einbringung der Beschwerde berechtigt war.
Das Argument, die Beschwerde sei auch für Fr. A.B. eingebracht worden, widerspricht der Aktenlage. In der Beschwerde ist als Beschwerdeführer ausschließlich und eindeutig Bf. (mit Geburtsdatum und Adresse) genannt und sonst niemand. Dass der einschreitende RA auch Fr. A.B. rechtsfreundlich vertritt, kann daran nichts ändern.
Es geht nicht nur aus dem Rubrum, sondern aus dem gesamten Inhalt der Beschwerde hervor, dass Beschwerdeführer allein Bf. ist. So wird z.B. ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei die Gebrauchsabgabe nachbemessen worden; weiters wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung, welche ihm zugestellt worden sei, von der Behörde vorgeworfen worden, die Gebrauchsabgabe verkürzt zu haben; beantragt wird u.a., in eventu möge die verhängte Strafe gemildert werden.
Die Ausführung in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei dem Bf am 12.01.2024 zugestellt worden, widerspricht der Aktenlage. Der angefochtene Bescheid wurde Fr. A.B. am 12.01.2024 zugestellt und von ihr persönlich übernommen.
Die Ausführung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist daher - mangels Parteistellung des Bf - unrichtig.
Wenn in der mündlichen Verhandlung am BFG vorgebracht wird, da der Bescheid an Fr. A.B. gerichtet gewesen sei, sei auch die Beschwerde notwendigerweise in ihrem Namen zu betrachten, kann dem nicht gefolgt werden. Es kann eine Beschwerde, die von einem mangels Parteistellung im Verfahren dazu nicht Legitimierten eingebracht werden, nicht in eine Beschwerde der Partei umgedeutet werden.
Die Ausführung, es gehe aus dem Kontext der Beschwerde zweifelsfrei hervor, dass der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10.01.2024 zur genannten Gz. bekämpft werde, vermag der Beschwerde auch nicht zum Durchbruch verhelfen, da nicht nur der Beschwerdegegenstand genannt werden muss, sondern - wie bereits ausgeführt - eine zulässige Beschwerde nur von jener Person, die im betreffenden Zurückweisungsbescheid als Bescheidadressat genannt ist, eingebracht werden kann. Nur diese Person kann auch durch den an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein und ist Partei im Verfahren.
Wenn vorgebracht wird, die wirtschaftlichen Konsequenzen habe letzten Endes Bf. zu tragen, so ändert dies nichts daran, dass der Bf vom Zurückweisungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, da der Bescheid nicht an ihn gerichtet war.
Es besteht daher kein Zweifel daran, dass der Bf zur Einbringung der Beschwerde nicht aktiv legitimiert war.
Besteht aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe kein Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die sofortige Zurückweisung zu erfolgen (VwGH vom 06.07.1999, 99/10/0129).
Die Beschwerde, welche sich somit als unzulässig erwies, war daher aus diesem Grund mit Beschluss zurückzuweisen.
Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung ggstdl. Rechtsfrage ergibt sich bereits aus dem Gesetz bzw folgt der einhelligen Judikatur des VwGH, sodass die Revision mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig ist.
Wien, am 18. April 2024
Normen und Schlagworte
- Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500116/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500116.2024
- Stammnummer
- 144242
- Gültig
- 18.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF