Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0086-G/04
Erhöhte FB - mehrer ärztliche Gutachten - freie Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0086-G/04vom 03.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.B. in XY., vom 29. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
2. März 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit dem Formular Beih
3 am 12. Dezember 2003 die Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung seines Sohnes
J..
In der Untersuchung am 23. Februar 2004 durch den
ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen wurde festgestellt, dass für J. ein Grad der Behinderung
von 30 v.H gegeben ist.
Das Finanzamt erließ mit
2. April 2004 einen abweisenden Bescheid. Gegen diesen
Bescheid legte der Bw. mit Schreiben vom 24. März 2004 das
Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend aus, dass die
Behinderung nicht ausreichend beurteilt wurde und ein großes Handicap
für seinen Sohn darstelle. Zusätzlich wurden Befunde aus Deutschland
als Beweismittel vorgelegt.
Mit Bericht vom 5. April 2004 legte das
Finanzamt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen (ohne
Erlassung einer Berufngsvorentscheidung) an den unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen , soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der
unabhängige Finanzsenat ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes
für Soziales und Behindertenwesen Steiermark eingeholt. In einem hiezu
erstellten Sachverständigengutachten vom 6. Dezember 2004 wurde
nunmehr festgestellt, dass für J. ein Grad der Behinderung von 30 v.H.
gegeben ist.
Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde dem Bw. mit
Vorhalt vom 10. Jänner 2004 zur Kenntnis gebracht.
Seitens des Bw. wurden keine weiteren
Einwände erhoben.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
vorliegen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind,
hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 3.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0086-G/04
- Stammnummer
- 14424
- Gültig
- 03.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF