Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0077-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-W/05vom 02.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. Mai 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bw. für
seinen Sohn St., geb. am 29. Mai 1998, die erhöhte Familienbeihilfe ab
Mai 1998 zusteht.
Auf Grund des Antrages des Bw. ersuchte das Finanzamt das
Bundessozialamt um Erstellung eines fachärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Der Sohn des Bw. wurde am 18. August 2003 untersucht und
dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Seit
der Säuglingszeit Infektanfälligkeit. Seit 1999/2000 Beginn mit
Husten.
Ganzjähriger
Husten. Während der Infektzeit Tag und Nacht, ansonsten nur bei
Anstrengung. Derzeit Husten in der Nacht. 2000/2001 Pneumonie. Seit 2001 in Th.
bei LUFA Dr.J.. Heuer noch keine Kontrolle
bei Dr.J. .
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pulmicort,
Brikanyl, Cromal. Inh. mit Inh.-Gerät. Bei Verschlechterung Erhöhung
der Pulmicort-Dosierung für einige Tage. St.p. 2x Kur Oberzeiring.
Untersuchungsbefund:
Ein
5jähr. Knabe im guten AZ und EZ. Kein Husten, Eupnoe. Pulmo VA. Rachen,
Trommelfell bland. Cor oB. Dzt. keine Infektzeichen. Keine Lymphadenopathie.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Altersgemäß.
Verhalten altersgemäß. Sport: Fussball, Radfahren, Schwimmen.
Luftballon aufblasen geht sehr gut.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-02-04
LUFA Dr.J.
Verlaufskontrolle:
Nach 6 Wochen Inh.-Th. deutliche Besserung. Klinische U: Unauffälliger und
seitengleicher U-Befund beider Lungen. Dg: Akuter Atemwegsinfekt.
2002-09-04
LUFA Dr.J.
Fieberhafter
Zustand mit geringem Husten; klinische U: Unauffälliger und seitengleicher
U-Befund beider Lungen. Dg: Akuter Atemwegsinfekt.
2003-08-18
Dr.St.
5
vorgelegte Lungenröntgen: alle normal.
Diagnose(n):
rez.Bronchitis
bei Infektanfälligkeit.
Richtsatzposition:
283 Gdb: 020% ICD: J41.-
Rahmensatzbegründung:
ORS
da regelmäßige Th.-Notwendigkeit besteht.
Gesamtgrad
der Behinderung
: 20
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-08-27 von St.E.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-08-28
Leitender
Arzt: T.G.
Auf Grund dieses Gutachtens erließ das Finanzamt am
23. Jänner 2004 einen Bescheid, mit dem es die den Antrag mit folgender
Begründung abwies:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht nur dann Anspruch
auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn der Grad der Behinderung mindestens
50 % beträgt.
Gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG 67 wird die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag
zur Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind höchstens
für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der
Antragstellung gewährt.
Ihr
Antrag wurde am 9. Jänner 2004 eingebracht, indem der Erhöhungsbetrag
zur Familienbeihilfe ab Mai 1998 beantragt wurde. Da dieser Zeitraum länger
als 5 Jahre zurückliegt, konnte für den Zeitraum Mai 1998 bis Dezember
1998 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht berücksichtigt
werden, und wird daher abgewiesen.
Da
der Grad der Behinderung Ihres Kindes St.
lt. Fach/Ärztlichem Sachverständigengutachten vom 28. August 2003 20 %
beträgt, musste Ihr Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe ab Jänner 1999 bis lfd. abgewiesen
werden."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 16. Februar 2004 Berufung
und begründete diese damit, dass der Prozentsatz von 20 v.H. lt.
fachärztlichem Sachverständigengutachten vom 28. August 2003 nur
eine Momentaufnahme darstelle und ansonsten sein Sohn das ganze Jahr durchgehend
an Asthma bronchiale leide.
Auf Grund der Berufung des Bw. ersuchte das Finanzamt das
Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Der Sohn des Bw. wurde am 13. Oktober 2004 von einem
Facharzt für Lungenkrankheiten untersucht und folgende Diagnose
gestellt:
Untersuchung
am: 2004-10-13 16:40 im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: REISEPASS MUTTER
Anamnese:
Krank
seit Geburt, die Krankheit im 2.LJ. durch Arzt bestätigt. 3x
Spitalsaufenthalte wegen Pneumonie im KH-Mistelbach. Seit der Geburt werden
Erstickungsanfälle und verstopfte Nase angegeben. Im letzten Jahr rinnende
Nase
und Husten in der Allergiezeit Husten Tag und Nacht dann auch nächtliches
Erwachen. Dzt. etwas besser, sonst gehäuft. Husten beim Laufen wird
angegeben. Kuraufenthalt in Oberzeiring 2002 u. 2003.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Berodualin-Inhal.
mit Kochsalzlösung täglich abwechselnd mit Inhalation von Sultanol und
Intal. Bei Verschlechterung Inhalation 2x tgl.
Untersuchungsbefund:
118
cm, 19 kg, AZ u. EZ normal. Pulmo: VA, keine pathologischen RG's, sonorer KS,
Basen verschieblich. Cor: reine, rhythmische HT, freie Nasenatmung, keine
Lippencyanose.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-01-28
ALLERGIEAMB. FLORIDSDORF
Hausstaubmilbenallergie
RAST 4, Gräser schwach pos. nur im PRICK: IgE 900
ECP
23
2004-09-24
Dr.St. KIFA
Lungenfunktion
- keine Obstruktion
2003-12-04
Dr.J., LUFA
Asthma
bronchiale, Lungenfunktion - normale Spirometrie- fragl. erhöhte
Atemwegswiderstände (lt. Bef.).
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS,
da bei allergischer Disposition insgesamt nur mäßiges Asthma
bronchiale ohne wesentliche lungenfunktionelle Einschränkung.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Die
vorgelegten Befunde als auch klinisch unauffälliger Untersuchungsbefund,
lassen die Einschätzung eines höhergradigen Asthma bronchiale nicht
zu.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-10-29 von N.H.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2004-10-29
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 11. November 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gem. §
8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht nur dann Anspruch auf die
erhöhte Familienbeihilfe, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 %
beträgt. Da der Grad der Behinderung ihres Sohnes
St. laut fach/ärztlichem
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 28.8.2003 nur 20 % und laut neuem
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 29.10.2004 nur 30 % beträgt - somit die
gesetzliche Voraussetzung einer mindestens 50%igen Behinderung - nicht
gegeben ist, konnte Ihrer Berufung gegen den Abweisungsbescheid auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe kein Erfolg beschieden
sein."
Der Bw. stellte am 8. Dezember 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat um Vorlage der vom Bw. in seinem Vorlageantrag vom
8. Dezember 2004 erwähnten diversen ärztlichen
Bestätigungen.
Der Bw. legte mit Schreiben vom 14. Februar 2005 diverse
Honorarnoten und Befunde betreffend die bei seinem Sohn vorgenommenen
Untersuchungen vor. In den Honorarnoten wird die Diagnose mit "Chron.
obstruktive Bronchitis" ausgewiesen. Im Befundbericht vom 4. Februar
2002 wird als Diagnose "beginnendes/kindl. Asthma bronchiale
möglich" und im Befundbericht vom 4. September 2002 mit
"akuter Atemwegsinfekt" angeführt. Im Befundbericht vom
4. Dezember 2003 scheint als Diagnose "kindl. Asthma
bronchiale" auf. Der Befundbericht des Floridsdorfer Allergie Zentrums,
datiert mit 28. Jänner 2004, enthält folgende Zusammenfassung:
Hausstaubmilben-Allergie, Sanierungsmaßnahmen setzen, sublinguale
Immuntherapie rezeptiert; Gräserpollen-Sensibilisierung, Pollensaison
beobachten; IgE-Erhöhung; ECP-Erhöhung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn der Bw. wurde von zwei
verschiedenen Ärzten (Fachärzte für Kinderheilkunde, Facharzt
für Lungenkrankheiten) untersucht. Die beiden Gutachten divergieren nur
gering. Im ersten Gutachten wurde der Behinderungsgrad mit 20 v.H. und im
zweiten Gutachten mit 30 v.H. festgestellt.
Den vom Bw. am 14. Februar 2005
vorgelegten Unterlagen ist - ebenso wie den obigen ärztlichen
Sachverständigengutachten - zu entnehmen, dass der Sohn an chronisch
obstruktiver Bronchitis und einer Hausstaubmilbenallergie leidet.
Die nunmehr vorgelegten Befunde
sind zum Großteil schon dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen vorgelegen und sind daher bereits in die schlüssige
Begutachtung eingeflossen. Die übrigen in den Gutachten nicht
ausdrücklich erwähnten Unterlagen vermögen nichts an der
Einstufung des Behinderungsgrades mit 20 bis 30 v.H. ändern, weil hierin
keine neuen oder gravierendere Leiden, die nicht schon in den beiden Gutachten
berücksichtigt wurden, angeführt sind.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit weniger als 50 v.H. mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 2.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-W/05
- Stammnummer
- 14422
- Gültig
- 02.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF