Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/6100002/2024
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/6100002/2024vom 21.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz & Dr. Georg Wallner, Salzgasse 2/Robertplatz, 5400 Hallein, über den Antrag der Revisionswerberin vom 6. Februar 2024, der am selben Tag eingebrachten außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Dezember 2023, RM/6100001/2023, (belangte Behörde: Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei) über die Maßnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom 11. Mai 2023 wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei des Amtes für Betrugsbekämpfung am ***Datum1*** in ***Adr1***, durch Beschlagnahme zweier Cash-Center samt allfällig darin befindlicher Bargeldbeträge in unbestimmter Höhe, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
I.) Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben und der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II.) Gegen diesen Beschluss gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 29.12.2023, RM/6100001/2023, wurde das im Spruch bezeichnete Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Beschlagnahme von zwei Cash-Center und zwar mit den Seriennummern ***Zahl1*** und ***Zahl2*** infolge des Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes gem. § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Mit der außerordentlichen Revision vom 6.2.2024 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerberin seit der vorläufigen Beschlagnahme der beiden Verkaufsautomaten am ***Datum2*** in ihrer Dienstleistungsfreiheit verletzt worden sei und sie seit damals laufend entsprechende Einkommensverluste habe, die selbst durch eine spätere Gerichtsentscheidung nicht rückwirkend beseitigt werden könnten (vgl. VwGH 7.4.1997, AW 96/07/0069). Zudem sei die aufschiebende Wirkung auch in Zusammenhang mit der Beseitigung der unionsrechtlichen Diskriminierung der Revisionswerberin zu sehen und stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Vielmehr müsse es das Interesse des Bundes sein, dass weiterhin Abgaben entrichtet werden. Weiters gebe es auch keine berührten Interessen der belangten Behörde und wäre die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßig wirtschaftlichen Nachteil verbunden. Darüber hinaus habe die Revisionswerberin unter Verweis auf das kürzlich ergangene Urteil des OGH vom 11.12.2023, 7Ob155/23d, mit ihrem Geschäftsmodell nicht gegen das GSpG verstoßen und folglich auch keine Verwaltungsübertretung begangen, da zusammengefasst für Glücksspielleistungen, die ein Inländer von einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter im Ausland abrufe, nicht das (österreichische) GSpG zur Anwendung gelange.
Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 13.3.2024 bekannt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden.
Der Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG zufolge ist Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass dieser einerseits keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen und dass andererseits nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da die belangte Behörde gegenständlich keine (öffentlichen) Interessen geltend gemacht hat, welche durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden und der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte (zB Einziehungsverfahren, Vernichtung der Geräte), während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder der Interessen der Mitbeteiligten zumutbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 10.9.1990, AW 90/17/0022).
Wien, am 21. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/6100002/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:AW.6100002.2024
- Stammnummer
- 144217
- Gültig
- 21.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF