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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100328/2023

Dauernde Erwerbsunfähigkeit durch Gutachten bestätigt.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100328/2023vom 26.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. September 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. September 2022 betreffend Familienbeihilfe 04.2021-07.2022 Steuernummer zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Rückforderungsbescheid vom 13. September 2022 wurde die Familienbeihilfe (samt Geschwisterstaffel) für den Sohn der Bf. für den Zeitraum April 2021 bis Juli 2022 mit folgender Begründung zurückgefordert: "Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem K ind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsges etz 1967). Ihr Sohn ***1*** ist volljährig und steht in keiner Berufsausbildung. Laut Sachverständigengutachten vom 24.7.2019 und vom 29.7.2022 liegt keine Erwerbsunfähigkeit vor. Der Anspruch auf Familienbeihilfe war daher nicht mehr gegeben." 2. In der fristgerecht eingereichten Beschwerde vom 14.09.2022 ersucht die Bf. um ein neuerliches Gutachten für den Sohn. Er leide an einer Autismusspektrumsstörung, welche bei der letzten Untersuchung nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem sei seine Erwerbsfähigkeit nicht geprüft worden. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: "Aufgrund Ihrer Beschwerden wurde am 30.9.2022 beim Sozialministeriumsservice ein neuerliches Gutachten für Sohn ***1*** angefordert. Dieses Gutachten wurde am 12.10.2022 erstellt und ergab Folgendes: Ab 1.7.2022 wurde bei Ihrem Sohn ***1*** eine Behinderung im Ausmaß von 30% bestätigt. Auch das vorherige Gutachten vom 29.7.2022 bestätigt, dass bei Ihrem Sohn eine Behinderung im Ausmaß von 50% ab 1.6.2019 und ab 1.7.2022 eine Behinderung von 30% vorliegt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt laut beiden Gutachten nicht vor. Sohn ***1*** hat das 18.Lebensjahr im September 2020 vollendet und steht laut Aktenlage nicht in Berufsausbildung. Da ***1*** seit Vollendung des 18.Lebensjahres weder in Ausbildung steht noch eine vom Sozialministeriumservice bestätigte dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt und somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Grundbetrages und den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe bei Ihrem Sohn ***1*** nicht gegeben sind, kann die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag im 04/2021 - 07/2022 nicht gewährt werden. Ihre Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid war daher abzuweisen." 4. Am 16.04.2023 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und der Akt mit Vorlagebericht vom 16.05.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Angeregt durch das Bundesfinanzgericht wurde seitens der belangten Behörde neuerlich ein Gutachten angefordert. Das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.03.2024, welches dem Bundesfinanzgericht am 25.04.2024 übermittelt wurde, brachte folgendes Ergebnis: [Grafik]   [Grafik]   Der Sohn der Bf. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt: Der Sohn der Bf., ***1***, ist am ***Datum*** 2002 geboren und vollendete am ***Datum*** 2023 das 21. Lebensjahr. Laut Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.03.2024 liegt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. seit Juni 2019 vor. Der Sohn der Bf. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. 2. Beweiswürdigung Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt beruht auf dem seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstelltem Gutachten. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 20.03.2024 ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar. Insbesondere bewegt sich der festgestellte Grad der Behinderung innerhalb der unter Position Nr. 03.04.02 der Anlage I zur Einschätzungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung vom 18. August 2010, BGBl II 2010/261, zuletzt geändert durch BGBl II 2012/251) angegebenen Bandbreite. Die von der Bf. vorgelegten Befunde wurden im aktuellen Gutachten gewürdigt und mitberücksichtigt und eine persönliche Begutachtung durchgeführt. Die Angaben im aktuellen Gutachten vom 20.03.2024 sind für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967: "Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, … c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen […]" § 8 Abs. 4 FLAG 1967: "Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um € 155,9." Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungs-gesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit des Sohnes der Bf. konnte erbracht werden. Somit steht der Bf. der Grund - und der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl VfGH als auch VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem BFG obliegenden freien Beweiswürdigung. Linz, am 26. April 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100328/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100328.2023
Stammnummer
144215
Gültig
26.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF