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BFG RV/7100111/2024
Zwangsstrafe nach WiEReG (Beschwerde ausschließlich gegen Strafhöhe gerichtet)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100111/2024vom 28.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PROFIDELIS Bilanzbuchhalter GmbH, Forsthausstraße 12a, 3013 Tullnerbach-Lawies, über die Beschwerde vom 17. August 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juli 2023 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 15. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie offenbar übersehen habe, eine Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: WiEReG) vorzunehmen, und sie dazu aufgefordert, dies bis 6. Juni 2023 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- an.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2023 setzte die belangte Behörde - da die Meldung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht erfolgt sei - gegenüber der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- fest. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000, -- eine neuerliche Nachfrist bis 7. September 2023 zur Durchführung der Meldung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach Erhalt des Erinnerungsschreibens vom 15. April 2023 ihren steuerlichen Vertreter mit der Meldung beauftragt habe. Ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin habe dem steuerlichen Vertreter jedoch mitgeteilt, dass die Meldung doch von der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt werde und einen weiteren Mitarbeiter damit beauftragt. Dass dieser die Meldung nicht rechtzeitig erstattet habe, habe von der Geschäftsleitung nicht bemerkt werden können. Nur aufgrund dieser Verkettung misslicher Umstände und keineswegs bewusst oder vorsätzlich, sei die Meldung nicht rechtzeitig erstattet worden. Unmittelbar nach Zustellung des angefochtenen Bescheides habe die Beschwerdeführerin Zugangsdaten beim Unternehmensserviceportal beantragt und werde die Meldung selbstverständlich sofort durchführen. Da die Beschwerdeführerin am Unterbleiben der rechtzeitigen Meldung kein großes Verschulden treffe, stellte sie den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Strafhöhe auf null reduziert werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. September 2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Das Handeln der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin sei dieser unabhängig davon zuzurechnen, ob die Geschäftsführung davon Kenntnis hatte oder nicht. Es liege in der Sphäre der Beschwerdeführerin, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um eine Meldung nach dem WiEReG rechtzeitig vorzunehmen.
In Hinblick auf die verhängte Strafhöhe von € 1.000, -- führt die belangte Behörde aus, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsehe. § 111 Abs 3 BAO bestimme lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000 nicht übersteigen dürfe. Die belangte Behörde hätte eine Strafe in Höhe von 20% von diesem Maximalbetrag verhängt.
Zwischen dem Erinnerungsschreiben und der tatsächlichen Verhängung der Zwangsstrafe sei ein Zeitraum von 13 Wochen und 2 Tagen gelegen, in dem die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Meldung vorzunehmen. Die Meldung sei jedoch erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt; die Beschwerdeführerin habe somit durch ihre Säumnis ein behördliches Handeln erzwungen. Da erst die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- die Beschwerdeführerin zu einem Handeln bewegt habe, wäre eine geringere Zwangsstrafe somit wirkungslos gewesen
Mit dem Unterlassen der Meldung (bzw. der verspäteten Meldung) habe die Beschwerdeführerin den Zweck des Registers, die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktuell und richtig zu erfassen, vereitelt.
Des Weiteren wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für die Zeiträume 10-12/2022 und 04-06/2023 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist übermittelt habe, woraufhin jeweils Erinnerungsschreiben ergangen seien. Am 9. Juni 2022 sei weiters ein Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffend die Umsatzsteuer 01- 03/2022 erlassen worden. Außerdem sei durch verspätete Entrichtung von Abgaben schon mehrmals Terminverlust bei Zahlungserleichterungsvereinbarungen eingetreten.
Insgesamt sei die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- daher als billig und zweckmäßig zu beurteilen und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am 17. März 2023 (Antrag auf Änderung vom 14. März 2023) wurde die ***X GmbH*** als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Firmenbuch eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren als Gesellschafter der Beschwerdeführerin ausschließlich natürliche Personen eingetragen.
Mit Erinnerungsschreiben der belangten Behörde vom 15. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Meldung gemäß § 5 WiEReG bis 6. Juni 2023 vorzunehmen und ihr für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung eine Zwangsstraffe in Höhe von € 1.000, -- angedroht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, -- festgesetzt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Meldung gemäß § 5 WiEReG bis 7. September 2023 vorzunehmen und ihr für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung eine Zwangsstraffe in Höhe von € 4.000, -- angedroht.
Mit Bescheid vom 8. September 2023 setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000, -- fest.
Das Erinnerungsschreiben bzw. die Androhung der Zwangsstrafe vom 15. April 2023, sowie die Bescheide vom 17. Juli 2023 und 8. September 2023, mit denen die Zwangsstrafen festgesetzt wurden, wurden der Beschwerdeführerin nachweislich wirksam zugestellt.
Die Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde am 20. September 2023 vorgenommen.
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mangels rechtzeitiger Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Oktober bis Dezember 2022 sowie April bis Juni 2023 von der belangten Behörde erinnert bzw. zur Nachreichung aufgefordert wurde, und, dass ihr gegenüber im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Jänner bis März 2022 aufgrund nicht fristgerechter Entrichtung der erste Säumniszuschlag verhängt wurde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. März 2022 darüber verständigt, dass aufgrund nicht fristgerechter Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten Terminverlust hinsichtlich ihr eingeräumter Zahlungserleichterungen eingetreten sei.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten Verwaltungsakten, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Einsichtnahme in das Firmenbuch und in das Register für wirtschaftliche Eigentümer.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht jedoch gemäß § 6 Abs 2 WiEReG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin durch den Eintritt der ***X GmbH*** als Gesellschafterin nicht mehr von der Meldebefreiung des § 6 Abs 2 WiEReG erfasst war und daher (jedenfalls binnen vier Wochen ab der diesbezüglichen Eintragung im Firmenbuch am 17. März 2023) zur Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet war. Die diesbezügliche Meldung wurde von der Beschwerdeführerin jedoch erst am 20. September 2023 erbracht.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Nach § 111 Abs 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen und erfüllte diese auch nicht innerhalb der von der belangten Behörde - unter gleichzeitiger Androhung der gegenständlichen Zwangsstrafe - gesetzten Nachfrist. Auch im Zeitpunkt der Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe war die Meldung noch nicht erfolgt.
In der gegenständlichen Beschwerde wird weder die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Meldung gemäß § 5 WiEReG noch die Verhängung der Zwangsstrafe zu deren Durchsetzung dem Grunde nach bestritten. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der festgesetzten Strafe und macht diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdeführerin kein großes Verschulden an der nichtfristgerechten Vornahme der Meldung treffe.
Wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt waren, konnte die belangte Behörde die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach in ihrem Ermessen festsetzen (vgl. VwGH vom 22. Februar 2000, 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. VwGH vom 29. September 2011, 2008/16/0087).
Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000, -- zu ahnden sind (vgl. BFG vom 24. Mai 2022, RV/2100288/2022, sowie BFG vom 22. Juli 2022, RV/7101995/2022).
Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach war daher eine Zwangsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000, -- nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH vom 26. März 2014, 2013/13/0022). Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit grundsätzlich für eine deutlich spürbare Höhe.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG aufgrund eines Missverständnisses auf organisatorischer Ebene - darüber, von wem die Meldung durchgeführt werde - unterblieben sei und die Beschwerdeführerin daher kein großes Verschulden an der nichtfristgerechten Meldung treffe.
Dieser von der Beschwerdeführerin als Ursache für die nicht fristgerechte Meldung vorgebrachte Umstand stellt für sich kein großes Verschulden dar. Die Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte jedoch nicht unmittelbar nach der Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe bzw. unmittelbar nach Erhebung der gegenständlichen Beschwerde - einem Zeitpunkt, an dem kein Zweifel mehr darüber bestehen konnte, dass die Meldung bisher nicht von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin oder ihrem steuerlichen Vertreter vorgenommen worden war. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Meldung auch nicht innerhalb der im angefochtenen Bescheid bis zum 7. September 2023 gesetzten Nachfrist vorgenommen, sodass ihr gegenüber auch die zweite angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000, -- mit Bescheid vom 8. September 2023 festgesetzt wurde. In Hinblick darauf erscheint es dem Bundesfinanzgericht zweifelhaft, dass die Meldung allein aufgrund des genannten Missverständnisses nicht fristgerecht vorgenommen wurde.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe ist auch das bisherige die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten betreffende Verhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO7 § 111 BAO Rz 10; BFG vom 15.04.2019, RV/7103113/2018).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie sich an den an sie ergangenen Erinnerungsschreiben, dem ihr gegenüber festgesetzten Säumniszuschlag und dem eingetretenen Terminverlust zeigt - in der Vergangenheit ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht immer fristgerecht nachgekommen ist.
Die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Zwangsstrafe ist unter Berücksichtigung dieser Umstände - auch in Hinblick darauf, dass sie 20% des nach § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrags beträgt - als zweckmäßig und nicht unbillig zu beurteilen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl VwGH vom 27. März 2019, Ra 2018/12/0022), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 28. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100111/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100111.2024
- Stammnummer
- 144188
- Gültig
- 28.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF