Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102776/2023
Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 3 Abs 4 FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102776/2023vom 09.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertr***, ***Vertr-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Dezember 2021, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. November 2021 betreffend Familienbeihilfe 07.2017-01.2020 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2022 abgeändert. Für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2018 besteht für die beiden Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe für die Kinder Kind 1, und Kind 2 steht ab 01.08.2018 zu.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) und ihre beiden Kinder sind subsidiär Schutzberechtigte.
Mit der Mitteilung vom 14.01.2021 über den Bezug der Familienbeihilfe wurde der Bf für ihre beiden Kinder Familienbeihilfe für den Zeitraum 02/2020 bis 10/2022 gewährt.
Mit Antrag vom 08.04.2021 begehrte die Beschwerdeführerin (Bf) die Zuerkennung der Familienbeihilfe (FB) für ihre beiden Kinder Kind 2 und Kind 1 ab 01.07.2017.
Mit Ergänzungsersuchen vom 25.08.2021 und 15.10.2021 wurde die Bf aufgefordert, eine Bestätigung vorzulegen, woraus ersichtlich wäre, über welche Zeiträume sie Leistungen aus der Grundversorgung erhalten hätte.
Mit Bescheid vom 30.11.2021 wurde der Antrag der Bf auf Zuerkennung der FB für ihre beiden Kindern ab 07/2017 für den Zeitraum 07/2017 bis 01/2020 abgewiesen, mit der Begründung, dass die Bf als subsidiär Schutzberechtigte nur dann Familienbeihilfe erhalten würde, wenn die Bf arbeiten und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehen würde (§ 3 Abs 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Da trotz Aufforderung des Finanzamtes kein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug der FB erbracht worden wäre, wäre die Familienbeihilfe nicht gewährt worden.
Am 17.12.2021 brachte die Bf Beschwerde ein und führte aus, dass sie die Unterlagen coronabedingt nachreichen würde. Laut nunmehr vorgelegter Unterlagen vom 02.08.2022 (Bestätigung der Caritas Wien vom 21.7.2022) bezog die Bf bis 31.7.2018 Grundversorgung. Im Zeitraum vom 01.08.2018-03.09.2019 war die Bf geringfügig und vom 04.09.2019-01.01.2020 in Vollzeit beschäftigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2022 wird der Beschwerde der Bf vom 17.12.2021 teilweise stattgegeben und abgeändert. Der Abweisungsbescheid vom 30.11.2021 betreffend FB wurde auf den Zeitraum 01.07.2017-31.07.2018 eingeschränkt und die FB für die beiden Kinder von 01.08.2018 bis 10/2022 gewährt.
Die Bf brachte am 12.10.2022 erneut Beschwerde ein und begehrte die Zuerkennung der FB für den Zeitraum 07/2017 bis einschließlich 07/2018 (Vorlageantrag).
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der dem BFG vorliegenden Aktenlage.
III. Rechtsausführungen
§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) igF lautet:
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistung aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
IV. Erwägungen
§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf (siehe dazu die obigen Ausführungen zu "Rechtsausführungen").
§ 3 Abs 4 FLAG 1967 betrifft subsidiär Schutzberechtigte als Anspruchsberechtigte (Abs 1) oder Anspruchsvermittelnde (Abs 2), allerdings hinsichtlich des Anspruches auf FB nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen. So haben subsidiär Schutzberechtigte unter anderem dann Anspruch auf FB, wenn sie in keiner Grundversorgung stehen und selbständig bzw. unselbständig erwerbstätig sind.
Die Bf und ihre beiden Kinder sind subsidiär Schutzberechtigte und bezogen bis 31.07.2018 die Grundversorgung. Ab 01.08.2018 ist die Bf entweder geringfügig oder in Vollzeit unselbständig beschäftigt. Die Voraussetzungen (neben einem gültigen Aufenthaltstitel und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich) für die Zuerkennung und den Bezug von FB für die beiden Kinder der Bf sind somit mit 08/2018 gegeben.
Mit der Mitteilung vom 29.09.2022 über den Bezug der FB wurde die Bf darüber informiert, dass ihr Anspruch auf FB überprüft wurde und die FB (Kinderabsetzbetrag) für die beiden Kinder mit 01.08.2018 gewährt werden konnte.
Für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2018 sind die Voraussetzungen für den Bezug von FB nicht gegeben, da die Bf und ihre beiden Kinder die Grundversorgung bezogen und damit die Zuerkennung der FB gem. § 3 Abs 4 FLAG nicht zulässig ist.
Der Beschwerde war somit teilweise im Sinn der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben. Ein Anspruch auf FB besteht ab 01.08.2018.
V. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergab sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 3 Familienlastenausgleichsgesetz, dass die Beschwerde abzuweisen war.
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage war daher nicht zu lösen.
Salzburg, am 9. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102776/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102776.2023
- Stammnummer
- 144175
- Gültig
- 09.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF