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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500117/2024

Parkometerabgabe, teilweise Stattgabe, da der Bf., wenn auch vergeblich bemüht war, die Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch, wenn auch verspätete Einzahlung der mit Organstrafverfügung und mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe zu verhindern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500117/2024vom 14.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Jänner 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22. Jänner 2024, GZ. MA67/236700827148/2023, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe von 14 auf 8 Stunden herabgesetzt wird. Gemäß § 64 VStG bleiben die Kosten des Strafverfahrens von € 10,00 (= Mindestbeitrag) unverändert. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der bereits einbezahlte Betrag von € 70,00 wird auf die nunmehr mit € 48,00 verhängte Geldstrafe (plus Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00) angerechnet. Dem Bf. sind daher € 12,00 zurückzuerstatten. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Anzeige wegen eines fehlenden gültigen Parkscheines - Ausstellung einer Organstrafverfügung Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am 4. Juli 2023 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Malborghetgasse 5, zur Anzeige gebracht, da es zur Beanstandungszeit 14:46 Uhr, ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gegenstandslos. Anonymverfügung vom 28. Juli 2023 Mit Anonymverfügung vom 28. Juli 2023 wurde dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben. Die Versendung der Anonymverfügung erfolgte am 28. Juli 2023 ohne Zustellnachweis. In Reaktion auf die Anonymverfügung teilte der Bf. der Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) mit E-Mail vom 26. August 2023 zusammengefasst mit, dass er die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 erst nach seiner Rückkehr (Ende Juli) nach Deutschland entrichten habe können (beigefügter Nachweis: Zahlung des Betrages von € 36,00 am 3. August 2023). Die MA 67 setzte den Bf. mit E-Mail vom 29. August 2023 in Kenntnis, dass die Zahlungsfrist der Anonymverfügung bereits abgelaufen sei und in Kürze das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werde. Im Zuge dessen werde an den/die Zulassungsbesitzer/in eine Strafverfügung ergehen. Strafverfügung vom 5. September 2023 Mit Strafverfügung vom 5. September 2023 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 vorgeschrieben. Der am 3. August 2023 einbezahlte Betrag von € 36,00 (Organstrafverfügung) wurde auf die Geldstrafe angerechnet. Einspruch vom 22. September 2023 In seinem Einspruch brachte der Bf. vor, dass er auf Empfehlung von ADAC die Differenz von € 12,00 auf € 48,00 zum Anonymverfahren überwiesen habe, obwohl er die angekündigte Strafverfügung bis heute nicht erhalten habe. Er habe die Strafverfügung am 22. September 2023 am Nachmittag um 14:15 Uhr erhalten und wenige Stunden zuvor € 12,00 überwiesen. Wie die Behörde an seinem beschriebenen Verhalten erkennen könne, sei er bisher bußbereit und zahlungswillig gewesen, wenn auch urlaubsbedingt mit Verzögerung. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 wurde dem Bf. von der MA 67 und Anführung des bisherigen Verwaltungsgeschehens das sogen. abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren ausführlich erläutert. Straferkenntnis vom 22. Jänner 2024 Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 2024 wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der bereits bezahlte Betrag von insgesamt € 48,00 wurde auf die Geldstrafe von € 60,00 angerechnet. Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens des Bf. zunächst fest, dass die Lenkereigenschaft des Bf. als auch, dass das ggstl. Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war, unbestritten geblieben sei. Nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 50 Abs. 6 [Organstrafverfügung] und § 49a Abs. 6 VStG [Anonymverfügung]) führte die Behörde aus, dass die Zahlungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen erfolgt seien und somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten, weshalb die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, bei dem höhere Strafsätze zur Anwendung kommen, was auch ohne vorherige Ausstellung einer Organstrafverfügung bzw. einer Anzeigenverständigung möglich gewesen wäre, erfolgt sei. Auf die Motive der nicht zeitgerechten Einzahlung der verhängten Beträge komme es bei der gegebenen Rechtslage nicht an. Nach Zitierung der Bestimmungen des § 54b Abs. 1 und 2 VStG merkte die Behörde zum Einwand des Bf. betreffend den Antritt der Freiheitsstrafe und seinem Angebot der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an, dass diese erst nach (erfolgloser) Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Einbringung der Geldstrafe zur Anwendung komme und dann die zwangsweise Vollstreckung der verhängten Geldstrafe nach entsprechender Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe erfolge. Ein Wahlrecht zwischen Leistung von Geld- oder Freiheitsstrafe bestehe nicht. Zu der vom Bf. begangenen Verwaltungsübertretung (kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan) zitierte die Behörde die maßgeblichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) und stellte fest, dass im ggstl. Fall kein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, vorliege. Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe. Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher. Beschwerde vom 29. Jänner 2024 Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom 29. Jänner 2024 (E-Mail) zusammengefasst vor, dass ihm klar sei, dass er in jedem Fall zu zahlen habe: € 36,00 für den fehlenden Parkschein, € 12,00 weil er die € 36,00 nicht fristgerecht gezahlt habe. Unberücksichtigt sei jedoch, dass ihm die am 28. Juli 2023 ausgestellte Anonymverfügung zwar am 8. August 2023 postalisch zugestellt worden sei, aber durch seine Urlaubsvertretung habe er erst am 25. August 2023 davon Kenntnis erhalten. Was er damals noch nicht wusste: Nach deutschem Recht - und wohl auch nach österreichischem sowie auch europäischen Recht - sei es jedoch so, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt gelten würden, ab dem man hievon Kenntnis habe. Er hätte ab dem 25. August 2023 die Zahlungsfrist von vier Wochen gehabt. Dagegen verstoßend sei ihm auf die E-Mail vom 26. September 2023 am 29. August 2023 mitgeteilt worden, dass ihm in "Kürze das Verwaltungsstrafverfahren" eingeleitet werde. Über eine derartige Situation sei er in eine regelrechte Schockstarre geraten. Er habe diesen Worten geglaubt, dass er die nächste Eskalationsstufe nicht verhindern könne. In seiner Situation habe er sich an den ADAC gewandt und die Empfehlung erhalten, die € 12,00 auf die € 48,00 einzuzahlen. Dieser Empfehlung sei er am Vormittag des 22. September 2023 nachgekommen. Am Nachmittag des 22. September 2023 sei ihm die am 5. September 2023 ausgestellte Strafverfügung zugestellt worden. Diese habe er so verstanden, dass er € 60,00 zu zahlen habe oder für 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe einzusitzen habe. Um hier die für ihn richtige Entscheidung zu treffen, habe er am 3. Oktober 2023 fünf Fragen gestellt. Da ihm diese binnen zwei Monaten nicht beantwortet worden seien, habe er am 4. Dezember 2023 nachgefragt und als Antwort sei ihm mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Diese Mitteilung sei am 25. Jänner 2024 in Form eines Einschreibens erfolgt. Damit sei seiner Bitte vom 22. September 2023, per E-Mail zu antworten, um weitere postalische Verzögerung und um weitere Kosten zu vermeiden, nicht entsprochen worden. Stattdessen sei die nächste Eskalationsstufe erfolgt: Statt die noch ausstehenden € 12,00, solle er nun € 22,00 bezahlen. Diese € 22,00 habe er heute früh angewiesen. Als Inhalt sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich irre. Es gäbe keine Wahl zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. Die Geldstrafe sei somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein werde, sie zu bezahlen. Um jedoch weitere Eskalationsstufen zu vermeiden, habe er sich entschlossen, die geforderten € 22,00 zu zahlen. Damit erkenne er jedoch die Schuld für die verspätet eingezahlten € 48,00 nicht an. Vorlage an das Bundesfinanzgericht Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 21. Februar 2024). Laut Mitteilung der Buchhaltungsabteilung vom 28.02.2024 langte der Restbetrag von € 22,00 am 08.02.2024 auf dem bezughabenden Konto der belangten Behörde ein. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt: Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am 4. Juli 2023 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Malborghetgasse 5, abgestellt. Die vom Parkraumüberwachungsorgan wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit 14:46 Uhr) mit Organstrafverfügung vom 4. Juli 2023 verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet. Der Differenzbetrag von € 12,00 zu der mit Anonymverfügung vom 28. Juli 2023 verhängten Geldstrafe von € 48,00 wurde erst nach Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist entrichtet. Der Bf. hat die mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 22. Jänner 2024 verhängte Geldstrafe von € 60,00 samt dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (zu zahlender Restbetrag € 22,00) am 8. Februar 2024 beglichen. Der Bf. hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten. Er hat somit die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB). Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war. Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Zufolge des unstrittigen Sachverhaltes (der Bf. hat im Rechtsmittelverfahren nur eingewendet, die Strafe, wenn auch ua. urlaubsbedingt verspätet, bezahlt zu haben) ist - entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053 , VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092), was bedeutet, dass der Beschuldigte keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage hat, da über diese bereits rechtskräftig entschieden wurde (VwGH 14.12.1988, 88/02/0027). Das Bundesfinanzgericht hat daher nur mehr über die Höhe der Geldstrafe (Strafbemessung) abzusprechen. Zum Vorbringen des Bf., dass er die Strafe bereits bezahlt habe, wird Folgendes festgestellt: Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das abgekürzte Verfahren. Dieses Verfahren ermöglicht den Behörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung) ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben, wodurch den Behörden eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle ermöglicht wird. Gemäß § 50 Abs. 6 VStG ist die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe binnen zwei Wochen zu bezahlen. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Erfolgt binnen der zweiwöchigen Frist keine Bezahlung, wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos. Die Behörde kann dann der Person, von der sie annimmt, dass sie die Verwaltungsübertretung begangen hat (= in der Regel der Zulassungsbesitzer bzw. die Zulassungsbesitzerin) mit Anonymverfügung eine höhere Geldstrafe vorschreiben (Anm.: derzeit beträgt die Geldstrafe, wenn kein gültiger Parkschein vorliegt, € 48,00). Die Geldstrafe ist binnen vier Wochen zu entrichten (§ 49a Abs. 6 VStG). Wird die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 erst nach der zweiwöchigen Zahlungsfrist einbezahlt und wurde bereits eine Anonymverfügung erlassen, so hat der Beschuldigte den Differenzbetrag von € 12,00 binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist zu entrichten. Geschieht dies nicht, kann gegen den Beschuldigten das ordentliche Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Dabei kommen die mit Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern es wird mit der Erlassung einer Strafverfügung (wiederum) eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben (Anm.: Bei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 - kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit - beträgt die Geldstrafe derzeit € 60,00). Im vorliegenden Fall hat das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung im Zuge der am 4. Juli 2023 erfolgten Beanstandung mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe von € 36,00 verhängt und wäre dieser Betrag bis 19. Juli 2023 einzubezahlen gewesen, da der Lauf der Zahlungsfrist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde (§ 50 Abs. 6 VStG). Da der Betrag von € 36,00 erst am 3. August 2023, und damit verspätet, auf dem Bezug habenden Konto der Magistratsabteilung 6, BA 32, einlangte, erließ die Behörde am 28. Juli 2023 eine Anonymverfügung, mit welcher dem Bf. eine Geldstrafe von € 48,00 vorgeschrieben wurde. Nachdem der Differenzbetrag zwischen Organstrafverfügung und Anonymverfügung (= € 12,00) binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist (§ 49a Abs. 6 VStG) nicht beglichen wurde, schrieb die MA 67 dem Bf. mit Strafverfügung vom 5. September 2023 eine Geldstrafe von € 60,00 vor. Der am 3. August 2023 einbezahlte Betrag von € 36,00 (Organstrafverfügung) wurde gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die Geldstrafe von € 60,00 angerechnet. Auf Grund des Einspruches des Bf. hatte die Behörde ein Straferkenntnis zu erlassen und wurde der Einspruch des Bf. mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 2024 abgewiesen. Wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Der bereits einbezahlte Betrag von € 48,00 wurde auf die Geldstrafe von € 60,00 plus Verfahrenskosten von € 10,00 angerechnet, wodurch sich ein zu zahlender Restbetrag von € 22,00 ergab. Die Vorgangsweise der Behörde erweist sich zufolge der vorstehenden Ausführungen als rechtskonform. Erhebt der Beschuldigte, wie im vorliegenden Fall, gegen das von der Behörde erlassene Straferkenntnis Beschwerde, hat das Bundesfinanzgericht darüber abzusprechen. Im Fall der Abweisung ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zusätzlich zur Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20% der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben und - wie im vorliegenden Fall - der bereits einbezahlte Betrag anzurechnen. Wird der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben, entfallen diese Kosten (§ 52 Abs. 8 VwGVG). Angemerkt wird, dass die Behörde in keiner Weise daran gebunden ist, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zu (vgl. VwGH VwGH 23.03.1988, 87/03/0183, VwGH 27.11.1991, 91/03/0113, VwGH 17.06.1994, 93/17/0097; VwGH 20.12.1996, 96/02/0524). Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt. Das Bundesfinanzgericht hat keine Zweifel am Vorbringen der vom Bf. vorgebrachten Gründe für die verspätete Einzahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe von € 36,00 und die verspätete Einzahlung des Differenzbetrages der mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe von € 48,00 und berücksichtigt den Umstand, dass der Bf. bemüht war, die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens durch die, wenn auch verspäteten Einzahlungen, zu vermeiden. Eine Geldstrafe in Höhe von € 48,00 wird daher als angemessen erachtet. Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 14 auf 8 Stunden herabgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht dem Bf. nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise stattgegeben wird. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge, dass sowohl die Organstrafverfügung als auch die Anonymverfügung gegenstandslos wird und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist, wenn die damit verhängten Geldstrafen nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Wien, am 14. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500117/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500117.2024
Stammnummer
144157
Gültig
14.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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