Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100201/2023
Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig aufgrund einer rechtsunwirksamen Beschwerdevorentscheidung betreffend nicht mehr im Rechtsbestand befindliche Bescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100201/2023vom 16.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch die Breinbauer & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Bockgasse 2a, 4021 Linz über die Beschwerde vom 4. Mai 2021, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. April 2021 betreffend Festsetzungen der Umsatzsteuer 3/2019, 4/2019 und 5/2019 den Beschluss:
I)
Der Vorlageantrag vom 18. November 2022 betreffend die Bescheide über die Festsetzungen der Umsatzsteuer 3/2019, 4/2019 und 5/2019 wird gem. § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die belangte Behörde hat nach einem beim Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren ua Bescheide betreffend Festsetzungen der Umsatzsteuer 3/2019, 4/2019 und 5/2019 erlassen.
Der BF brachte mit Schreiben vom 04.05.2021 eine Beschwerde gegen die angeführten Bescheide bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde hat am 29.08.2022 den Umsatzsteuerbescheid für 2019 erlassen.
Am 20.10.2022 hat die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Bescheide hinsichtlich Festsetzungen der Umsatzsteuer 3/2019, 4/2019 und 5/2019 erlassen.
Der BF brachte mit Schreiben vom 18.11.2022 einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 09.03.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Verfahrensgang bzw Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem dargelegten Verwaltungsgeschehen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Nach § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Gem. § 260 Abs 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Diese Bestimmung gilt nach § 264 Abs 4 lit e BAO sinngemäß für unzulässig eingebrachte Vorlageanträge.
Nach § 264 Abs 1 BAO kann "gegen eine Beschwerdevorentscheidung" ein Vorlageantrag gestellt werden.
Aus dem dargelegten Verfahrensgang (=festgestellter Sachverhalt) ergibt sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde am 20.10.2022 eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 04.05.2021 gegen die Bescheide über die Festsetzungen der Umsatzsteuer 3/2019, 4/2019 und 5/2019 erlassen hat. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die angeführten Bescheide nicht mehr im Rechtsbestand, da die belangte Behörde am 29.08.2022 den Jahresbescheid betreffend Umsatzsteuer 2019 erlassen hat.
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz/Koran, BAO7, § 264 Rn 6 mit Verweis auf VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 08.02.2007, 2006/15/0373; BFG 03.11.2015, RV/7102328/2015; 03.08.2016, RV/7103611/2016; BFG 07.01.2020, RV/7105339/2015; 16.11.2020, RV/6100360/2020). Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht gemäß § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 BAO zurückzuweisen (zB BFG 13.03.2015, RV/6100849/2009; 03.11.2015, RV/7102328/2015; 27.10.2016, RV/7103761/2016). Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs 5 BAO).
Da im vorliegenden Fall von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung betreffend nicht mehr im Rechtsbestand befindlicher Bescheide hinsichtlich Festsetzungen der Umsatzsteuer 3/2019, 4/2019 und 5/2019 erlassen wurde, ist der eingebrachte Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Gem. § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt nach § 253 Satz 2 auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum umfasst.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wird darauf hingewiesen, dass entsprechend § 253 BAO die Beschwerde vom 04.05.2021 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 vom 29.08.2022 noch unerledigt ist.
3.1. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 08.02.2007, 2006/15/0371; 08.02.2007, 2006/15/0373), ist spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100201/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100201.2023
- Stammnummer
- 144144
- Gültig
- 16.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF