RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101056/2022

Gegenstandsloserklärung - Zurückziehung der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101056/2022vom 10.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des R***O***, vertreten durch Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH, Wagramer Straße 19/8. Stock, 1220 Wien, vom 22.12.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 20.12.2021 betreffend Einkommensteuer 2019 den Beschluss: Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Mit Datum vom 20.12.2021 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 22.12.2021 Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.1.2022 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Datum vom 28.2.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Mit Schreiben vom 12.2.2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.2.2024 seine Beschwerde zurückgenommen, die Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetz, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Wien, am 10. April 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101056/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101056.2022
Stammnummer
144116
Gültig
10.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF