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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100693/2024

Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, wenn beide (Ehe-)Partner diesen für den gleichen Zeitraum beantragen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100693/2024vom 29.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3.10.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29.9.2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 29.9.2023 hat das Finanzamt Österreich (FA) die Einkommensteuer für 2018 veranlagt und ist dabei von der Erklärung zur ArbeitnerhmerInnenveranlagung der beschwerdeführenden Partei (bP) abgewichen. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 3.10.2023 hat die bP gegen den og Bescheid Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2023 hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 31.10.2023 hat die bP die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt. Nach Urgenz der bP hat das FA die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 23.2.2024 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die bP, die Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder waren vom 1.1. bis zum 30.3.2018 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. In der Erklärung zur ArbeitnehermerInnenveranlagung für 2018 beantragt die bP die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für 2 Kinder. Die Ehegattin der bP hat im Zeitraum Jänner bis September 2018 für zwei Kinder und im Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 für ein Kind Familienbeihilfe ausbezahlt bekommen. Die Ehegattin hat ebenfalls für 2018 eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung beim FA eingereicht und darin ebenfalls die Berücksichtung des Alleinverdienerabsetzbetrages für zwei Kinder beantragt. Gleichzeitig hat die Ehegattin in ihrer Steuererklärung angegeben, dass ihr Partner keinen Alleinverdienerabsetzbetrag in Anspruch nehme. Mit Bescheid vom 21.10.2019 wurde die Einkommensteuer der Ehegattin der bP für 2018 erklärungsgemäß veranlagt und aufgrund der Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetz-betrages für zwei Kinder eine Abgabengutschrift iHv € 669,00 festgesetzt. Dieses Guthaben wurde am gleichen Tag an die Gattin der bP rückbezahlt. Am 27.11.2019 hat das FA die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages eingestellt und zudem eine Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2018 bis November 2019 wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommen. Der Rückforderungsbescheid wurde an die Gattin der bP nach Ungarn versendet. Ein Nachweis für die Behebung des Bescheides liegt nicht vor. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die dem BFG vorgelegten Akten, insbesondere auf die Steuererklärung, die Beschwerde und dem Vorlageantrag der bP, sowie dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht des FA. Die Feststellungen zum Wohnsitz stützen sich auf Abfragen des Zentralen Melderegisters. Der Umstand der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für 2018 bei der Ehegattin der bP stützt sich auf deren dem BFG vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2018 vom 21.10.2019. Die Rückzahlung des Guthabens stützt sich auf die vom BFG durchgeführte Abfrage des Abgabenkontos der Ehegattin der bP. Die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe und die Rückforderung der Familienbeihilfe für April 2018 bis November 2019 ergibt sich aus der vom FA ans BFG übermittelten Abfrage der Familienbeihilfendatenbank. 3. Rechtliche Beurteilung § 33 Abs 4 EStG 1988 idgF lautet: "Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu: 1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu. 2. …." 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nur einem der Ehepartner zu. Da die Ehegattin der bP bereits für 2018 den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, bescheidmäßig berücksichtigt und rückbezahlt erhalten hat und vom bP nicht behauptet wurde, dass er im Streitjahr den Haushalt geführt hätte, steht der bP für den selben Zeitraum kein Alleinverdienerabsetzbetrag (mehr) zu. Darüber hinaus sind offenkundig die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug 2018 nur von Jänner bis März erfüllt. Daraus folgt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag auch aus diesem Grund der bP nicht zusteht. Inwieweit die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei der Gattin der bP zu Recht erfolgt ist, kann (muss) für das BFG dahingestellt bleiben, weil der Einkommensteuer-bescheid 2018 der Ehegattin nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungs-gerichtshof war daher nicht zuzulassen. Salzburg, am 29. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100693/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100693.2024
Stammnummer
144101
Gültig
29.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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