Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0124-F/04
1. Schätzung aufgrund ungeklärter Mittelherkunft 2. Schätzung aufgrund von Kassafehlbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0124-F/04vom 02.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann ein festgestellter Vermögenszuwachs vom Abgabepflichtigen nicht aufgeklärt werden, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme gerechtfertigt, dass dieser aus nicht einbekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. VwGH 29.1.2004, 2001/15/0022). Können für die behaupteten Zuwendungen von Geldbeträgen durch den im Ausland lebenden Vater keine Nachweise erbracht werden, kann die Herkunft der Mittel für vom Berufungsführer getätigte Bareinlagen nicht als geklärt erachtet werden und sind diese daher den erklärten Ergebnissen hinzuzurechnen.
Unaufgeklärt gebliebene Kassafehlbeträge stellen eine sachliche Unrichtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen dar und berechtigen daher nach § 184 Abs. 3 BAO zur Schätzung (vgl. VwGH 20.4.2004, 2001/13/0204).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des AW, vertreten durch Mag. GM, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat ein Restaurant betrieben,
dessen Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988
ermittelt wurde. Per 31. Juli 2001 hat er den Betrieb veräußert.
Im Ergebnis einer die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung rechnete der Prüfer vom
Berufungsführer getätigte Bareinlagen in Höhe von insgesamt
105.000,00 S (1999), 85.120,00 S (2000) und 40.000,00 S (2001)
den erklärten Betriebsergebnissen mit der Begründung hinzu, dass keine
Buchungsbelege vorlägen, die Einlagen nachträglich im Kassabuch
eingetragen worden seien und die Herkunft der Geldbeträge nicht
nachgewiesen habe werden können. Weiters erhöhte er die erklärten
Umsätze und Gewinne um festgestellte Kassafehlbestände in Höhe
von 51.902,00 S (1999), 16.257,00 S (2000) und 59.298,00 S
(2001).
Gegen die (hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen) Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1999 bis 2001 wurde Berufung erhoben. Begründend
führt der steuerliche Vertreter unter Vorlage von zwei Briefen des in
Indien lebenden, zwischenzeitig verstorbenen Vaters des Berufungsführers im
Wesentlichen aus, dass die in der Buchhaltung erfassten Einlagen aus dem
Privatvermögen des Berufungsführers stammten; das Geld sei ihm von
seiner Familie überlassen worden. Dies werde durch die beiden Briefe
bestätigt. Der darin angeführte Geldbetrag sei jedoch nicht in einer
Summe eingelegt worden, sondern vom Berufungsführer bei
Liquiditätsbedarf verwendet worden. In der Buchhaltung sei dies nicht
korrekt vollzogen worden, was auf Kommunikationsschwierigkeiten mit der
Buchhalterin zurückzuführen sein dürfte. Die
Liquiditätszuführung aus dem Privatvermögen sei nur
unvollständig erfasst worden bzw. zeitlich und betragsmäßig
nicht genau abgeklärt. Die dem Berufungsführer von seiner Familie zur
Verfügung gestellten Summen in Höhe von 20.000 USD und 10.000 USD
stellten den von der Betriebsprüfung als fehlend angeführten
Herkunftsnachweis dar. Die Kassafehlbestände seien als Folge der
dargestellten unzureichenden Erfassung der angeführten Vorgänge zu
beurteilen. Im Falle einer korrekten betragsmäßigen Erfassung der
Privateinlagen wären in den Streitjahren keine Kassafehlbestände
aufgetreten. Der Berufungsführer sei von der Buchhalterin auch nicht auf
Kassafehlbestände hingewiesen worden, sodass er nicht zu einer
zeitgerechten Aufklärung habe beitragen können.
Das Finanzamt verweist in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung demgegenüber darauf, dass die angesprochenen
Briefe des Vaters des Berufungsführers, in denen dieser dem
Berufungsführer mitteile, ihm über einen Mittelsmann Geldbeträge
in Höhe von 20.000 USD bzw. 10.000 USD zukommen zu lassen, keine
Aussage darüber zuließen, ob überhaupt, zu welchem Zeitpunkt und
in welchem Umfang es zu den Geldübergaben gekommen sei. Durch die
bloße Bezugnahme auf ein zukünftiges Ereignis könnten die Briefe
schon dem Grunde nach keinen Beweis dafür darstellen, dass der
Berufungsführer tatsächlich Geld von seiner Familie erhalten habe.
Zudem sei selbst im Falle einer Übergabe des Geldes kein Nachweis über
die weitere Verwendung, vor allem über den Zusammenhang mit den
Privateinlagen bzw. den festgestellten Kassafehlbeträgen erbracht worden.
Die (im einzelnen angeführten) Zweifel an der Richtigkeit des Inhaltes der
Briefe sowie der Umstand, dass die Briefe erst drei Monate nach Abschluss der
Betriebsprüfung vorgelegt worden seien, ließen es nicht als glaubhaft
erscheinen, dass die strittigen Summen dem Berufungsführer tatsächlich
von seinem Vater zur Verfügung gestellt worden seien. Auch sei der vom
steuerlichen Vertreter in einem Telefonat angesprochene Zusammenhang der
Fehlbeträge mit Kredittilgungen ("CHF-Kredit") weder zeitlich
noch betragsmäßig erkennbar und die Schätzungsbefugnis der
Behörde daher insgesamt gesehen gegeben.
Mit nicht näher begründetem Schreiben vom
7. Mai 2004 beantragte der steuerliche Vertreter die Entscheidung über
die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am
23. Februar 2005 brachte der Berufungsführer ergänzend vor, dass
sein Bruder das Haus übernommen habe und er das Geld bekommen habe. Er habe
das Geld auf der Bank umgetauscht und bei sich zu Hause aufbewahrt. Wenn er
etwas für den Betrieb gebraucht habe, habe er es davon genommen. Belege
über die Umwechslung oder die Übergabe des Geldes habe er nicht
mehr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind.
Zu
schätzen ist nach dem dritten Absatz der Bestimmung des § 184 BAO
weiters dann, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in
einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird,
den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt,
dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten
Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten
Vermögenszuwachses löse diesfalls die Schätzungsbefugnis der
Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche
Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs
entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten
Einkünften zu bestehen habe (vgl. VwGH 27.2.2002, 97/13/0201 und die dort
angeführten Verweise). Ebenso lösen unaufgeklärte
Kassafehlbeträge die Schätzungsberechtigung aus; diese stellen nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine sachliche Unrichtigkeit der
Bücher im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar (vgl.
VwGH 20.4.2004, 2001/13/0204).
Der steuerliche
Vertreter hält den vorgenommenen Hinzurechnungen im Wesentlichen entgegen,
dass die Mittelherkunft hinsichtlich der getätigten Bareinlagen aufgrund
der Zuwendungen des Vaters des Berufungsführer in Höhe von
20.000 USD bzw. 10.000 USD geklärt sei und sich bei korrekter
Verbuchung der Einlagen keine Kassafehlbestände ergeben hätten.
Dieser
Auffassung vermag sich der unabhängige Finanzsenat nicht
anzuschließen.
Aus den
angesprochenen mit 14. Dezember 1998 bzw. 6. Jänner 2000
datierten Briefen des Vaters des Berufungsführers geht ua. hervor, dass er
dem Berufungsführer einen aus dem Verkauf von Juwelen der Mutter
resultierenden Geldbetrag von ungerechnet 20.000 USD und einen dem Anteil
am Wohnhaus entsprechenden Betrag von 10.000 USD zukommen lassen will,
wobei das Geld dem Berufungsführer durch dessen namentlich angeführten
Freund jeweils anlässlich eines Österreichbesuches überbracht
werden soll.
Wenngleich der
unabhängige Finanzsenat vorderhand keine Veranlassung sieht, den Inhalt der
beiden Briefe in Zweifel zu ziehen, kann, wie das Finanzamt zutreffend
ausgeführt hat, alleine darin, dass der Vater des Berufungsführers in
den beiden Briefen ankündigt, dem Berufungsführer die genannten
Beträge zukommen zu lassen, kein Nachweis für den tatsächlichen
Zugang dieser Gelder erblickt werden, zumal weder der Zeitpunkt der angeblichen
Übergabe konkretisiert wurde noch der Geldfluss in nachvollziehbarer Weise
belegt werden konnte noch Wechselbelege oder dergleichen vorgelegt werden
konnten und der steuerliche Vertreter in einer e-mail vom 1. April 2004 an
das Finanzamt selbst ausführt, dass er das Privatkonto mit dem
Berufungsführer gesichtet habe, jedoch keine weiteren Beweise habe finden
können.
Eines solchen
Nachweises hätte es gegenständlich aber insbesonders im Hinblick auf
das Angehörigenverhältnis und die im Zusammenhang mit
Auslandssachverhalten bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht, die auch eine
Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht umfasst (vgl. Ritz,
BAO2, § 115 Tz 10),
bedurft. Eine bloße Glaubhaftmachung ist unter den gegebenen
Voraussetzungen nicht hinreichend. Eine Glaubhaftmachung ist, abgesehen davon,
dass auch diese der freien Beweiswürdigung unterliegt, nach § 138
Abs. 1 BAO dann ausreichend, wenn dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden kann. Eine Unzumutbarkeit der
Beweisführung über die Herkunft der in den Betrieb eingelegten Mittel
ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar. Stammen diese,
wie vorgebracht, aus den vom Vater zugewendeten Mitteln, ist nicht einsichtig,
weshalb es für den Berufungsführer unzumutbar gewesen sein sollte,
einen durch den Überbringer bestätigten Nachweis über die
erfolgte Geldübergabe bzw. Belege über die Umwechslung der Devisen in
die inländische Währung beizubringen oder allenfalls die
Geldtransaktion in nachvollziehbarer Weise bankmäßig abzuwickeln.
Infolgedessen kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn
es die Mittelherkunft hinsichtlich der getätigten Bareinlagen als
ungeklärt ansah und Hinzurechnungen in diesem Umfang vornahm.
Nicht zu teilen
vermag der unabhängige Finanzsenat hingegen die in der
Berufungsvorentscheidung vertretene Auffassung des Finanzamtes, dass selbst wenn
die Übergabe der Beträge an den Berufungswerber nachgewiesen
hätte werden können, für den Berufungsführer nichts zu
gewinnen wäre, weil damit kein Nachweis über die Verwendung diese
Geldes, vor allem über einen Zusammenhang mit den strittigen Privateinlagen
erbracht worden wäre. Die Hinzurechnung durch die Betriebsprüfung ist
aus dem Grund der ungeklärten Herkunft der für die Einlagen
verwendeten Mittel erfolgt. Hätte der Berufungsführer über die in
Rede stehenden Beträge von seinem Vater nachweislich (frei) verfügen
können, wäre die Herkunft der Mittel als geklärt anzusehen und
hätte folglich keine Schätzungsberechtigung nach § 184
Abs. 2 BAO bestanden (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0169).
Nichts zu
gewinnen war für den Berufungsführer auch mit den Ausführungen
des steuerlichen Vertreters betreffend die Kassafehlbestände. Demzufolge
hätte sich ein Minusstand nämlich dann nicht ergeben, wenn die
einzelnen Einlagen korrekt und der tatsächlichen Vorgangsweise zeitlich
entsprechend eingetragen worden wären. Abgesehen davon, dass sich
offensichtlich weder die genaue Höhe noch der genaue Zeitpunkt der
angeblich je nach Liquiditätsbedarf getätigten Einlagen eruieren
ließ und folglich nicht überprüft werden kann, ob und in welchem
Ausmaß es diesfalls zu negativen Kassaständen gekommen wäre,
gibt der steuerliche Vertreter damit selbst zu erkennen, dass die in den
Büchern ausgewiesenen Zahlen mit den tatsächlichen Geschehnissen nicht
in Einklang stehen und somit eine sachliche Unrichtigkeit vorliegt. Soweit das
Finanzamt die Hinzurechnungen nur im Umfang der Fehlbeträge vorgenommen hat
und keinen Sicherheitszuschlag in Ansatz brachte, gibt das Finanzamt ohnedies zu
erkennen, dass keine Veranlassung bestand, davon auszugehen, dass weitere
Umätze und Erlöse in den erklärten Ergebnissen nicht enthalten
gewesen wären und kann sich der Berufungsführer insoweit nicht als
beschwert erachten.
Die Berufung war aus den dargelegten Gründen somit als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 2. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0124-F/04
- Stammnummer
- 14409
- Gültig
- 02.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF