Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101007/2024
Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101007/2024vom 26.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 20. Dezember 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 23. November 2023 betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. September 2023 sowie die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. Oktober 2023 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beantwortung des Überprüfungsschreibens vom 6.9.2023
Mit Eingang vom 6.9.2023 reichte der Bf. in Beantwortung des mit 29.8.2023 datierten Datenblattes Studienerfolgsnachweise seiner seit dem 1.10.2018 das Bachelorstudium Pharmazie betreibenden Tochter nach.
Aus dem Inhalt dieser mit 5.9.2023 datierten Bestätigung der Universität Wien geht hervor, dass das Kind ***1*** im Zeitraum vom 14.1.2021 bis zum 4.7.2023 Prüfungen im Gesamtausmaß von 116 ECTS positiv absolviert hat.
Antrag des Bf. vom 12.10.2013 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1.10.2023
Obiger am 12.10.2023 beim Finanzamt Österreich eingebrachter Antrag wurde seitens der Tochter des Bf. unter Nachreichung einer das WS 2023/2023 betreffende Inskriptionsbestätigung sowie eines mit 11.10.2023 datierten Studienerfolgsnachweis ergänzend wie folgt begründet:
"Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich schreibe Ihnen erneut genau wie letztes Jahr zur gleichen Zeit und das selbe Problem betreffend: es handelt sich wieder um meine ausbleibende Familienbeihilfe, auf welche ichsehr wohl Anspruch habe, dies hat sich auch letztes Jahr nach meinem schriftlichen Schreiben bestätigt. Ich habe jene für das vergangene Jahr erhalten, natürlich erst nachdem ich mich persönlich um das Anliegen gekümmert hatte. Ich bin ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Pharmazie, auch wenn ich die Toleranzsemester überschritten habe, habe ich Anspruch auf meine Familienbeihilfe bis zu meinem 24. Lebensjahr- dies ist kein Grund mir jene zu entziehen.
Meine Studienkollegen, die dieselbe Kriterien erfüllen, also auch zur selben Zeit mit dem Pharmaziestudium begonnen haben und über den Toleranzsemstern sind, bekommen nach wie vor die Familienbeihilfe, ohne jegliche Probleme, im Gegensatz zu mir. Ich muss jedes Jahr dasselbe Schreiben verfassen und um mein Geld, welches mir zusteht, kämpfen. Wahrscheinlich werde ich wieder ein halbes Jahr warten müssen und noch einmal telefonisch anrufen müssen, um die Bearbeitung in Gang zu setzten.
Ich habe Ihnen im vergangenen Monat auch alle Unterlagen zukommen lassen, die erforderlich waren, um meine Studienlaufbahn weiterhin zu bestätigen. Ich fand es sehr amüsant, dass auf jenem Schreiben nicht mal das richtige Studium vermerkt war, da ich ja anscheinend Mathematik studiere, was ich selbst nicht einmal wusste. Dies ist jedoch nicht die Problematik, die ich thematisieren will, hier wollte ich lediglich darauf hinweisen.
Ich bitte Sie daher meine Familienbeihilfe mir nach wie vor zukommen zu lassen, da ich keinen Grund sehe, weshalb diese mir entzogen werden sollte. Schließlich erhalten meine Studienkollegen, die 1:1 dieselbe Ausgangssituation haben, sprich die Toleranzsemester überschritten haben und seit 2018 beim Bachelorstudium Pharmazie gemeldet sind, weiterhin ihr Geld.
Ich schicke Ihnen erneut alle Unterlagen, um dies Problem zu lösen und bitte um eine rasche Bearbeitung. Vielen Dank im Voraus."
Rückforderungsbescheid vom 23.11.2023
Mit obigen Bescheid wurde vom Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind ***1*** im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. September 2023 zu Unrecht bezogen rückgefordert und hierbei begründend nachstehendes ausgeführt:
"Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:
• Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet
• Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
• Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender
• Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit
Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Ihre Tochter ***1*** hat das Bachelorstudium Pharmazie (UA033 305) mit 10/2018 aufgenommen. Die Studienzeit beträgt 6 Semester + 2 Toleranzsemester. Somit bestand Familienbeihilfenanspruch bis 09/2022. Aufgrund Covid wurde 1 Verlängerungssemester gewährt. Der Familienbeihilfenanspruch endete daher mit 02/2023."
Abweisungsbescheid vom 23.11.2023
Vermittels obigem Bescheid wurde der mit 12.10.2023 datierte Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. Oktober 2023 mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:
• Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet
• Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
• Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender
• Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit
Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Beschwerde vom 20.12.2023 gegen den Rückforderungsbescheid
Mit Eingabe vom 20.12.2023 wurde gegen den Rückforderungsbescheid eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Angesichts der Tatsache, dass meine Tochter ***3*** (***2***) eine Begründung für den Wegfall der Familienbeihilfe einzuholen versuchte, nachdem jene keine konkreten Informationen darüber erhalten hatte, weshalb jener Ihr nicht mehr zustehe und wir vergeblich auf eine postalische Antwort warteten, und Ihre Studienkollegen, welche sich in derselben Ausgangssituation wie sie befinden, nach wie vor sowohl letztes, als auch dieses Jahr, das Geld erhalten, obwohl auch das Toleranzsemester überschritten worden ist, ist es äußerst unannehmlich Ihrerseits, den Betrag des letzten Jahres zurückzufordern.
Es ist kein Fehler unsererseits, wenn meine Tochter von den Kollegen des Finanzamts letzten Jahres die Familienbeihilfe zugeschrieben bekommen hat, da das nicht von uns ausgeht und außerdem wäre dieses Prozedere gar nicht in Gang getreten, hätten wir unserseits keine Klarstellung verlangt, weshalb das Finanzamt offensichtlich individuelle Regeln für Studierende aufstellt, da nicht jedem Studenten die gleichen Rechte zustehen. Schon allein bei dieser Tatsache liegt es auf der Hand, das gewisse Dinge nicht zielgerecht und korrekt ausgeführt werden.
Daher sehe ich es nicht ein, weshalb ich Ihre "Fehler" begleichen sollte, wenn weder auf meine Anforderungen Rücksicht genommen wird, noch ich darüber informiert werde, dass jegliche Schreiben, wie der Rückforderungsbeschied und weitaus mehr nur über FinanzOnline zugestellt worden sind, obwohl mich diesbezüglich keiner informiert hatte. Ich habe weder bestätigt, dass ich nun das Onlineportal FinanzOnline nutze, noch wurde ich darüber informiert.
Erst als heute meine Tochter telefonisch angerufen und eine nette Dame sich gemeldet hatte und dies mitteilte, wussten wir erst, was sich im Hintergrund abspielte. Der dreiste Mitarbeiter, der hierfür auch zuständig ist, hatte eigentlich gemeint, er würde sich telefonisch bei meiner Tochter melden, nachdem meine Tochter vergangenen Monat noch einmal angerufen hatte, da postalisch nichts erhalten wurde, um diese "Problemstellung" abzuklären. Meine Tochter erhielt keinen Rückruf, sondern stattdessen das Schreiben (Ablehnung) und nun auf nun auch den Rückforderungsbescheid über die Einzahlung, ohne darüber informiert zu werden, dass eine Antwort online zukommen würde. Schon seit Jahren hatten wir drauf aufmerksam gemacht, dass wir über jegliche Entschlüsse gerne postalisch informiert werden wollen und bisher hatten wir noch nie Informationen zur Familienbeihilfe oder allgemein vom Finanzamt und dergleichen elektronisch erhalten, zumindest wurde wir darüber nicht informiert. Dies war offensichtlich ein Versuch, uns für etwas verantwortlich zu machen, wofür wir nichts können. Hätte meine Tochter heute nicht angerufen, wären wir gezwungen den Betrag zurückzuzahlen, obwohl dies nicht unser "Fehler" ist, welcher auch keiner ist.
Es scheint mir so, als ob es viel mehr darauf ankommt, auf welchen Mitarbeiter man stößt, da der Mitarbeiter letztes Jahr Ihr den Erhalt der Familienbeihilfe erstattete, obwohl meine Tochter nicht mehr im Toleranzsemester war, da auch Studienkollegen mit der gleichen Ausgangssituation (gleiches Semester, gleicher Studienbeginn (2018), gleiche Studienrichtung, gleiches Alter,...) diesen nach wie vor erhalten. Also kann es nicht sein, dass diese Bestätigung nach einem Jahr auf einmal zurückgerufen wird, wenn ein Mitarbeiter letztes Jahr diesen ausdrücklich betätigt hatte, indem er den Erhalt der Familienbeihilfe verlängerte. Dies wurde mit dem Schreiben vom 2. März 2023 bestätigt, in dem ausdrücklich zu lesen ist, dass der Anspruch bis September 2023 besteht.
Ich hoffe sehr, dieses Anliegen zu lösen und bitte höflich, um postalische Antworten."
Anzumerken ist, dass seitens der Bf. der Beschwerde neben einem, mit 20.12.2023 datierten Studienerfolgsnachweis auch eine mit 2.3.2023 datierte Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, des Inhalts, dass für die Tochter des Bf. im Zeitraum vom 1.4.2023 bis zum 30.9.2023 Familienbeihilfe gewährt wird, beigegeben wurde.
Beschwerde vom 20.12.2023 gegen den Abweisungsbescheid
Mit Eingabe vom 20.12.2023 wurde gegen den, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem 1. Oktober 2023 abweisenden Bescheid eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
nach wie vor sehe ich es nicht ein, weshalb das Finanzamt individuelle Regeln für Studierende aufstellt, da meine Tochter eine ordentliche Studierende ist, die 23. Jahre alt ist und den Anforderungen für den Erhalt der Familienbeihilfe grundsätzlich entspricht, abgesehen von den Toleranzsemstern, was offensichtlich nicht der Grund für den Wegfall ist.
Studienkollegen Ihrerseits, im selben Alter betreffend, das selbe Studium absolvierend und ganz wichtig zu betonen im selben Semester befindend, erhalten nach wie vor, ohne jegliche Probleme die Familienbeihilfe. Also kann es nicht sein, dass meiner Tochter dieser Bezug untersagt wird. Außerdem wurde sogar ein Rückforderungsbescheid über die Einzahlung vom letzten Jahr verlangt, nachdem meiner Tochter das Geld im letzten Jahr nach Zustimmung für den Erhalt des Betrages genehmigt wurde. Es galten auch damals dieselben Ausgangskriterien, die aber letztes Jahr genehmigt worden sind und dieses Jahr auf einmal nicht.
Dies ist offenbar ein Versuch von dem Mitarbeiter, von der eigentlichen Thematik abzulenken, und nun uns für alles verantwortlich zu machen. Daher erhebe ich auch hierauf Einspruch und hoffe, dieses Problem zu lösen."
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 11.1.2024
Mit obiger BVE wurde die gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Beschwerde mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS- Punkten nachgewiesen wird.
Ihre Tochter ***1*** hat das Bachelorstudium Pharmazie (UA033 305) mit 10/2018 begonnen. Der erforderliche Studienerfolgsnachweis für die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab dem 2. Studienjahr wurde nicht erbracht. Die Familienbeihilfe wurde daher vorerst mit 30.9.2019 eingestellt.
Durch den Nachweis des erforderlichen Studienerfolges im April 2021 konnte ab diesem Zeitpunkt die Familienbeihilfe wieder gewährt werden.
Die Studiendauer für dieses Studium beträgt 6 Semester + 2 Toleranzsemester. Aufgrund Covid konnte ein weiteres Verlängerungssemester gewährt werden. Der Familienbeihilfenanspruch endete daher mit Februar 2023.
Demnach bestand die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe für die Monate 3-9/2023 zu Recht.
Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen.
Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurück zu zahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Ihrem Beschwerdebegehren konnte folglich nicht stattgegeben werden."
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 11.1.2024
Mit obiger BVE wurde die gegen den, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. Oktober 2023 abweisenden Bescheid erhoben Beschwerde mit nachstehender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS- Punkten nachgewiesen wird.
Ihre Tochter ***1*** hat das Bachelorstudium Pharmazie (UA033 305) mit 10/2018 begonnen. Der erforderliche Studienerfolgsnachweis für die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab dem 2. Studienjahr wurde nicht erbracht. Die Familienbeihilfe wurde daher vorerst mit 30.9.2019 eingestellt.
Durch den Nachweis des erforderlichen Studienerfolges im April 2021 konnte ab diesem Zeitpunkt die Familienbeihilfe wieder gewährt werden.
Die Studiendauer für dieses Studium beträgt 6 Semester + 2 Toleranzsemester. Aufgrund Covid konnte ein weiteres Verlängerungssemester gewährt werden. Der Familienbeihilfenanspruch endete daher mit Februar 2023.
Ihrem Beschwerdebegehren konnte folglich nicht stattgegeben werden."
Anzumerken ist, dass die an oberer Stelle angeführten BVEs mit RSB versandt und vom Bf. nachweislich am 23.1.2024 übernommen wurden.
Vorlageantrag vom 8.2.2024
Mit einer als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 11.1.2024 titulierten Eingabe vom 8.2.2024 stellte der Bf. in materieller Hinsicht den Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das BFG.
Vorlage an das BFG vom 14.3.2024
Mit Bericht vom 13.4.2024 legte die belangte Behörde oben angeführte Beschwerden dem BFG zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden auf der Aktenlage basierenden Sachverhalt zu Grunde:
Die volljährige Tochter des Bf. ist seit dem 1. Oktober 2018 an der Universität Wien im Bachelorstudium Pharmazie als ordentliche Hörerin gemeldet.
Laut Studienplan der Universität Wien umfasst nämliches Studium 6 Semester und ist dieses nicht in Studienabschnitte gegeliedert.
In Ansehung der Tatsache, dass erstmals im April 2021 Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS positiv absolviert wurden, wurde - laut Mitteilung vom 2.3.2023 - dem Bf. ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich September 2023 Familienbeihilfe gewährt, respektive ausbezahlt.
Gemäß der im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachgereichten, mit 20.12.2023 datierten Bestätigung der Universität hat die Tochter des Bf. im Zeitraum vom 1.10.2018 bis zum 20.10.2023 Prüfungen im Gesamtausmaß von 134 ECTS positiv absolviert.
2. Streitgegenstand
Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalts steht sowohl die Rechtmäßigkeit der für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. September verfügten Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, als auch die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem 1. Oktober 2023 auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gesetzesgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Die COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen, da dadurch die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert wird.
Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist und nach dessen lit. a. und b sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung, infolge der COVID-19-Krise über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate bzw ein Semester (bei hier nicht vorliegender Einteilung in Ausbildungsjahre um längstens ein Ausbildungsjahr) verlängert.
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 normiert:
Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezieht die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Die Bestimmung des § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 normiert im letzten Satz, dass für den Fall, dass Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden § 26 des Familienlastenausgleichsgesetztes anzuwenden ist.
3.2. Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. September 2023
3.2.1. Zeitraum des in Berufsausbildung Befindens des Kindes ***1***
Eine Berufsausbildung ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bei der Tochter des Bf. dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als den im Folgenden dargestellten Zeitraum überschritten wurde (BFG vom 26.07.2021, RV/7103484/2020).
Nach der in der Literatur (Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 80) vertretenen Ansicht ist bei in Semester gegliederten Studien eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein (Toleranz)Semester überschritten wird. Subsidiär und nur bei Berufsausbildungen an Einrichtungen, die keine Semestereinteilung haben, darf die vorgesehene Ausbildungszeit um maximal ein Ausbildungsjahr überschritten werden, um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren (sh. auch UFS 23.7.2012, RV/0584-I/11; UFS 23.11.2012, RV/2809-W/12). Diese Ansicht korreliert auch mit den Bestimmungen des Sudienförderungsgesetzes 1992. In § 18 Abs 1 StudFG 1992 wird ausdrücklich normiert, dass nur dann, wenn das Studien- oder "Ausbildungsjahr" nicht in Semester gegliedert ist, auf die vorgesehene Ausbildungszeit zuzüglich eines Studien- oder Ausbildungsjahres abzustellen ist.
Das primäre Abstellen auf Toleranzsemester (und nicht auf "Toleranzjahre") bei allen Studien, die in Semester (und nicht in Ausbildungsjahre) gegliedert sind, ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nach der Einführung der beihilfenrechtlichen Trennung von Bachelorstudium und Masterstudium (diese werden als zwei getrennte Studien betrachtet; vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066). Die Trennung in Bachelor- und Masterstudien ergibt sich daraus, dass diese im Ergebnis eine Zweiteilung der vormals bestehenden (einheitlichen, aber in Studienabschnitte gegliederten) Diplomstudien darstellen (vgl. § 51 Abs 1 Z 3 UG zu Diplomstudien und § 51 Abs. 1 Z 4 und 5 UG zu Bachelor- und Masterstudien). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Einführung der (in Studiensemester eingeteilten, aber nicht in Studienabschnitte gegliederten) Bachelor- und Masterstudien im Vergleich zu den vormals (und zum Teil immer noch aktuellen gleichartigen) in Semester und Studienabschnitte eingeteilten Diplomstudien die Bezugsdauer der Familienbeihilfe um jeweils ein zweites Toleranzsemester verlängern wollte, weil dies im Ergebnis zu einer sachlich nicht begründbaren ungleichen Behandlung der Studentinnen und Studenten führen würde.
In der Rechtsprechung (vgl. die zur Thematik "Studienwechsel" ergangene Entscheidung UFS 5.10.2011, RV/0631-W/11, unter Hinweis auf VwGH 29.3.2007, 2005/15/0124) wird ebenfalls klar die Rechtsansicht vertreten, dass bei allen Studien, die in Semester eingeteilt sind, regelmäßig auf Semester abzustellen ist. Daraus folgt für die gegenständliche Problematik auf Grund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung, dass bei in Semestern eingeteilten Studien die Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit (nur) um ein Toleranzsemester bzw. bei Bestehen mehrerer (Diplom-)Studienabschnitte um eine entsprechende Anzahl von Toleranzsemestern möglich ist. Nur wenn diese Semestereinteilung nicht vorläge (im Fall einer Einteilung in Ausbildungsjahre) käme eine Verlängerung um ein Ausbildungsjahr in Frage. Insoweit ist diese Auslegung auch verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof hat das Abstellen auf Studienabschnitte im Zusammenhang mit § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I 23/1999 nämlich als verfassungswidrig erkannt, da eine Anknüpfung an derartige studienorganisatorische Zufälligkeiten sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. VfGH 26.2.2004, G 204/03; BFG vom 01.04.2016, RV/7103747/2014 und weitere).
Der Gesetzestext steht dieser (verfassungskonformen) Auslegung jedenfalls nicht entgegen, da bei in Semestern gegliederten Studien, die nicht in (mehrere) Studienabschnitte unterteilt sind, eben nur ein Studienabschnitt, der (nur) ein Toleranzsemester vermittelt, vorliegt.
Auch § 2 Abs. 9 FLAG stellt im hier angeführten Sinn auf die Semestereinteilung ab, ein Umstand der auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet:
Die Tochter des Bf. hat unbestrittenermaßen im WS 2018 mit dem Bachelorstudium Pharmazie) begonnen hat. Dieses Bachelor-Studium dauert (insgesamt sechs Semester. Unter wie oben dargestellter Berücksichtigung eines dafür vorgesehenen Toleranzsemesters hätte das Kind ***1*** das Bachelorstudium somit schon mit Ende des Wintersemesters 2021/2022, sprich mit 28. Februar 2022 abschließen müssen (1 Toleranzsemester). Ab diesem Zeitraum lag bei der Tochter nach Beihilfenrecht sohin keine Ausbildung mehr vor.
Unter Berücksichtigung der COVID Krise, sprich unter Anwendung des in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 normierten Verlängerungstatbestand hätte nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichtes für den Bf. ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis einschließlich 30. September 2022 bestanden.
3.2.2. Rechtmäßigkeit der Rückforderung im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. September 2023
In Anbetracht der Ausführungen unter Punkt 3.3.1. vermag das Verwaltungsgericht - unter dem Aspekt der im vorliegenden Fall Platz gegriffenen Gewährung von 2 Toleranzsemestern und der Auszahlung der Familienbeihilfe - aufgrund der Covid-19-Krise bis einschließlich September 2023, bzw. der im Anschluss lediglich für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. September 2023 verfügten Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge keine Rechtswidrigkeit erblicken.
Hierbei geht der Einwand des Bf., wonach die Rückforderung schon deshalb ausgeschlossen sei, da der Anspruchs- bzw. Auszahlungszeitraum bis inklusive September 2023 bereits mit Mitteilung vom 2. März 2023 bestätigt worden sei, ins Leere, da es sich bei vorgenannter Mitteilung gerade nicht um einen der Rechtskraft fähigen, bzw. anfechtbaren Bescheid handelt (BFG v. 13.11.2018, RV/1100113/2018).
Mit anderen Worten war daher der - objektiv unrichtige Inhalt der Mitteilung vom 2.3.2023 - der per Bescheid vom 23.11.2023 für den Zeitraum vom 1.3.203 bis zum 30.9.2023 verfügten Rückforderung keineswegs hinderlich.
Ebenso wenig vermag der Hinweis in Richtung Ungleichbehandlung zu - zwar ebenfalls die Toleranzzeit überschreitender, aber anstandslos Familienbeihilfe beziehender Studienkollegen - dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen, da die Beurteilung der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Rückforderung durch die Abgabenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften des FLAG 1967 zu erfolgen hat.
Wie bereits in der BVE vom 11.1.2024 ausgeführt normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 im Falle des unrechtmäßigen Bezuges von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge eine objektive, sprich eine - vom Verschulden der auszahlenden Behörde völlig losgelöste - Erstattungspflicht (vgl. hierzu beispielsweise VwGH v. 29.9.2010, 200//13/0120; 19,12,2013, 2012/16/0047).
Zusammenfassend war sohin der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
3.3. Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. Oktober2023
Unter nochmaligem Hinweis auf die unter Punkt 3.2.1. zum Zeitraum des in Berufsausbildung Befindens der Tochter bzw. vice versa zum Anspruchsberechtigungszeitraum des Bf. auf Familienbeihilfe getätigten Ausführungen, wonach nämliche Zeiträume bereits am 30. September 2022 geendet haben, vermag das BFG in der Abweisung des Antrages sohin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Schon um Wiederholungen zu vermeiden ist der Bf. betreffend den in Richtung "familienbeihilfenrechtliche (Anders)-Behandlung der in gleicher Situation wie jener des Kindes ***1*** befindlichen Studienkollegen" erhobenen Einwandes auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3.2.2. zu verweisen.
Demzufolge war auch dem gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Rechtsmittel der Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da einerseits das Erkenntnis auf den gesetzlichen Grundlagen des FLAG 1967, anderseits das Veraltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Wien, am 26. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101007/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101007.2024
- Stammnummer
- 144082
- Gültig
- 26.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF