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BFG AW/7100010/2024
Aufschiebende Wirkung - ao Revision
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100010/2024vom 03.04.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 11.03.2024 (eingelangt am Bundesfinanzgericht: 15.03.2024), der Revision vom 11.03.2024 (eingelangt am Bundesfinanzgericht: 15.03.2024) gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23.01.2024, RV/7102853/2023, betreffend Einkommensteuer 2020 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23.01.2024, RV/7102853/2023 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 25. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. April 2022 betreffend Einkommensteuer 2020 abgewiesen und der Einkommensteuerbescheid 2020 (zu Gunsten) des Revisionswerbers abgeändert. Zudem wurde die Bescheidbeschwerde betreffend Umsatzsteuer 2020 als gegenstandslos erklärt.
Mit der außerordentlichen Revision vom 11.03.2024 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor:
"Gemäß § 7 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührenden Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Man muss davon ausgehen dass bei sofortiger Vollstreckung des Bescheides die nicht protokollierte Einzelfirma ***1*** das Insolvenzverfahren öffnen müsste. Es ist eindeutig, dass der Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses droht bzw. dies eine erhebliche Härte für die Revisionswerberin im Verhältnis zum Gewinn/Einkommen darstellt. Die Revisionswerberin beschäftigt im Durchschnitt mehr als 10 Arbeitnehmer, die im Falle eines Konkurses ihre Arbeit verlieren. Es ist eindeutig, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein erheblicher Schaden nicht nur für die Revisionswerberin selbst sondern auch für deren Arbeitnehmer verbunden wäre. Auch der Republik Österreich erleidet einen Schaden, wenn sie in der Folge für mehr als 10 Arbeitnehmer Arbeitslosengeld ausbezahlen muss.
Das Konkursverfahren hätte auch keinen Vorteil für die Finanzbehörden. Bei einer Verwertung des Vermögens der Revisionswerberin kann die angebliche Steuerschuld auch nur mit einer vernachlässigbaren Quote befriedigt werden. Bisher hat die belangte Behörde die Aufschiebung gemäß § 212 BAO immer bewilligt."
Gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.2.1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; vgl zum Ganzen zB auch VwGH 17.8.2023, Ra 2023/08/0113; 2.5.2023, Ra 2023/08/0067; 7.6.2022, Ra 2022/08/0079; 5.5.2022, Ra 2022/13/0047).
Der vorliegende Antrag, der keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers enthält, genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Die revisionswerbende Partei ist der sie treffenden Konkretisierungspflicht somit nicht hinreichend nachgekommen.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (vgl VwGH 22.1.1991, 90/08/0230; 14.8.1986, 86/08/0077, mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 88a Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 7 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100010/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100010.2024
- Stammnummer
- 144061
- Gültig
- 03.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF