Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100930/2024
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100930/2024vom 29.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 9. Oktober 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 28. August 2023 betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 9. Oktober 2023 wird als verspätet zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des ***FA*** vom 28. August 2023 wurde der gegenständliche Einkommensteuerbescheid erlassen. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 29. August 2023 in die Databox der Bf. zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung in diesem Einkommensteuerbescheid lautet wie folgt: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Amt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid wurde nachweislich am 9. Oktober 2023 via FinanzOnline eine Beschwerde eingebracht.
Den o.a. Bestimmungen zufolge begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde am 29.8.2023 (Dienstag) mit dem Tag der Zustellung (in die Databox) zu laufen und endete am 29.9. 2023 (Freitag). (Vgl. Vorlagebericht des Finanzamtes Österreich über die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht vom 07.03.2024.)
Zurückweisung der Beschwerde
§ 260 (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerde vom 9. Oktober 2023 wurde daher verspätet eingebracht, was auch der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) selbst eingeräumt bzw. nicht bestritten hat.
Bereits das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Oktober 2023, die Vorhaltcharakter hat, rechtsrichtig als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen
Im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Im Sinne der o.a. Begründung ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 29. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100930/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100930.2024
- Stammnummer
- 144017
- Gültig
- 29.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF