Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102484/2018
Mängelbehebungsauftrag - nicht entsprochen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102484/2018vom 07.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Beschwerde vom 10. Juni 2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Österreich (vormals Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf ) vom 24. Mai 2016 betreffend Haftung Lohnsteuer sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) jeweils für die Jahre 2012, 2013 und 2014, StNr. xx-xxx/xxxx, beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 10.6.2016 gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Außenprüfung
Durch das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf wurde eine Außenprüfung (ABNr. ***2***) bei der ***Bf1*** (FN ***1***; in der Folge kurz: Bf.) betreffend Kommunalsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherung für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 durchgeführt. An der Schlussbesprechung am 20.5.2016 nahmen die Prüferin des Finanzamtes sowie der Gesellschaftergeschäftsführer der Bf., Herrn Mag. ***3***, teil und wurde darüber eine Niederschrift erstellt.
Bescheide
Mit Haftungsbescheiden vom 24.5.2016 wurde gemäß § 82 Einkommensteuergesetz 1988 die Bf. als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer für die Jahre 2012-2014 in Anspruch genommen.
Weiters ergingen am selben Tag Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Jahre 2012-2014, Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2012-2014, sowie ein Säumniszuschlagsbescheid für das Jahr 2014.
Hinsichtlich der Bescheidbegründung wurde jeweils auf den Bericht vom 24.5.2016 verwiesen.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 10.6.2016 wurde von der Bf. (durch Mag. ***3***) fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde lautete wie folgt:
"Beschwerde und Aussetzungsantrag zu den im Rahmen der GPLA Prüfung ausgestellten Bescheiden vom 24. Mai 2015:
(1) Haftungsbescheid für das Jahr 2012 (Lohnsteuer) vom 24. Mai 2015
(2) Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2012 vom 24. Mai 2015
(3) Haftungsbescheid für das Jahr 2013 (Lohnsteuer) vom 24. Mai 2015
(4) Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 vom 24. Mai 2015
(5) Haftungsbescheid für das Jahr 2014 (Lohnsteuer) vom 24. Mai 2015
(6) Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2014 vom 24. Mai 2015
Sehr geehrte Damen und Herren!
Beschwerde
Ich erhebe, innerhalb offener Frist gegen alle oben angeführten Bescheide des Finanzamts vom 24. Mai 2015 für die Jahre 2012, 2013 und 2014,
das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:
- Die oben angeführten Bescheide sind hinsichtlich der ausgewiesenen Hinzurechnungen unrichtig.
- Den im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen sind unrichtig. Die Einwände zu den Feststellungen wurden auch in der mündlichen Besprechung vom 20.5.2016 dargelegt, wurden jedoch in den Bescheiden sowie dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung nicht berücksichtigt.
Ich stelle daher den Antrag, die in der mündlichen Besprechung vom 20.5.2016 im Detail dargelegten Einwände zu berücksichtigen und alle angeführten Bescheide entsprechend abzuändern."
Mängelbehebungsauftrag
Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 27.10.2016 wurde der Bf. mitgeteilt, dass ihre Beschwerde Mängel durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) - nämlich konkrete Angaben zu den angesprochenen Einwänden - aufweise. Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 18.11.2016 zu beheben, da ansonsten die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Schreiben zum Mängelbehebungsauftrag
Am 7.11.2016 langte ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben per Fax bei der belangten Behörde ein:
"Beschwerde und Aussetzungsantrag zum Bescheid vom 3.10.2016 zu den im Rahmen der GPLA Prüfung ausgestellten Bescheiden vom 24.Mai 2016:
(1) Haftungsbescheid für das Jahr 2012 (Lohnsteuer) vom 24. Mai 2016
(2) Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2012 vom 24. Mai 2016
(3) Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2012 vom 24. Mai 2016
(4) Haftungsbescheid für das Jahr 2013 (Lohnsteuer) vom 24. Mai 2016
(5) Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 vom 24. Mai 2016
(6) Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2013 vom 24. Mai 2016
(7) Haftungsbescheid für das Jahr 2014 (Lohnsteuer) vom 24. Mai 2016
(8) Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2014 vom 24. Mai 2016
(9) Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2014 vom 24. Mai 2016
Sehr geehrte Damen und Herren!
Beschwerde
Ich erhebe, innerhalb offener Frist des Bescheides vom 3.10.2016 gegen alle oben angeführten Bescheide des Finanzamts vom 24. Mai 2015 für die Jahre 2012, 2013 und 2014, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:
- Die oben angeführten Bescheide sind hinsichtlich der ausgewiesenen Hinzurechnungen unrichtig.
- Den im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen sind unrichtig. Die Einwände zu den Feststellungen wurden auch in der mündlichen Besprechung vom 20.5.2016 dargelegt, wurden jedoch in den Bescheiden sowie dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung nicht berücksichtigt.
Die Beschwerde betrifft folgende Beträge:
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BESCHEID
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Betrag
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(1) Haftungsbescheid für das Jahr 2012 (Lohnsteuer) vom 24. Mai 2016
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€ 192,52
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(2) Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2012 vom 24. Mai 2016
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€ 54,00
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(3) Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages (DZ) für das Jahr 2012 vom 24. Mai 2016
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€ 4,80
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(4) Haftungsbescheid für das Jahr 2013 (Lohnsteuer) vom 24. Mai 2016
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€ 2.032,78
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(5) Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2013 vom 24. Mai 2016
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€ 554,30
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(6) Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages (DZ) für das Jahr 2013 vom 24. Mai 2016
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€ 49,27
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(7) Haftungsbescheid (für das Jahr 2014 (Lohnsteuer) vom 24. Mai 2016
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€ 2.544,60
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(8) Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2014 vom 24. Mai 2016
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€ 790,64
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(9) Bescheid über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages (DZ) für das Jahr 2012 vom 24. Mai 2016
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€ 70,28
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Summe
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€ 6.293,19
Ich stelle daher den Antrag, die in der mündlichen Besprechung vom 20.5.2016 im Detail dargelegten Einwände zu berücksichtigen und alle angeführten Bescheide entsprechend abzuändern."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.7.2017 wurde die Beschwerde vom 10.6.2016 gegen "Haftungs- und Abgabenbescheide 2012, 2013, 2014, alle vom 24.5.2016" unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 BAO für zurückgenommen erklärt, da die Begründung trotz Vorhalteverfahren (Mängelbehebung) nicht fristgerecht nachgereicht worden sei.
Vorlageantrag
Die Bf. stellte am 17.8.2017 bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2017 einen Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Der Vorlageantrag enthielt keine weiteren Ausführungen.
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 5.6.2018 - eine Kopie davon erging an die Bf. - legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte - neben Darstellung des Sachverhaltes - in ihrer Stellungnahme aus, dass es bis dato keine schriftliche aussagekräftige Begründung gäbe, aus welchem Grund die Feststellungen laut Prüfung bzw. die daraus resultierenden Bescheide abzuändern wären.
Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bf. vom 15.6.2018
Mit Schreiben vom 15.6.2018 führte der steuerliche Vertreter der Bf. aus, dass er von der Beschwerdevorlage an das BFG unterrichtet worden sei und legte er - bezugnehmend auf die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes - diesbezüglich ergänzende inhaltliche Ausführungen dar.
II. Sachverhalt
Es wird von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Die Bf. brachte gegen die Bescheide betreffend Haftung Lohnsteuer sowie über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) jeweils für die Jahre 2012, 2013 und 2014 mit Schreiben vom 10.6.2016 Beschwerde ein. Die Beschwerde richtete sich nicht gegen die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2012-2014.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Hinzurechnungen und die im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen unrichtig seien. Die in der mündlichen Besprechung vom 20.5.2016 dargelegten Einwände, seien nicht berücksichtigt worden und wären die Bescheide entsprechend abzuändern.
Das Finanzamt erteilte daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag, da der Beschwerde Inhaltserfordernisse gemäß § 250 BAO, nämlich konkrete Angaben zu den angesprochenen Einwänden, fehlen würden.
Zur Behebung der Mängel wurde der Bf. eine Frist bis zum 18.11.2016 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.
Das Schreiben der Bf. vom 7.11.2016 war im Wesentlichen wortgleich wie die Beschwerde vom 10.6.2016, es waren zusätzlich die Bescheide betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages als bekämpfte Bescheide sowie alle Bescheide mit ihren ziffernmäßigen Beträgen angeführt. Es fehlte weiterhin an einer Begründung sowie einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.
Im Vorlageantrag vom 17.8.2017, der auf die Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2017 Bezug nahm, ging die Bf. nicht auf die als zurückgenommen erklärte Beschwerde ein.
III. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteile, insbesondere in die Beschwerde der Bf. vom 10.6.2016, in das Schreiben vom 7.11.2016 sowie in den Mängelbehebungsauftrag.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl VwGH vom 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH vom 30.6.2021, Ra 2021/15/0048).
Den in der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht getätigten Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der mangelnden Begründung der Beschwerde ist die Bf. nicht entgegengetreten. Ebensowenig äußerte sie sich im Vorlageantrag zur als zurückgenommen erklärten Beschwerde.
Im Schreiben vom 15.6.2018 zum Vorlagebericht bezieht sich der steuerliche Vertreter der Bf. - wie er selbst darlegt - auf die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde in ihrem Vorlagebericht. Auf die mangelnde Beschwerdebegründung wurde auch hier nicht Bezug genommen.
Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen anzunehmen.
IV. Rechtliche Beurteilung
Rechtslage und Erwägungen
Gem. § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gem. § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gem. § 250 Abs 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Entspricht die Bescheidbeschwerde nicht den in § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat gem. § 85 Abs 2 BAO die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Bescheidbeschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 250 Rz 2).
Im Mängelbehebungsauftrag vom 27.10.2016 hat die belangte Behörde der Bf. zu Recht vorgehalten, dass die Beschwerde vom 10.6.2016 nicht alle in § 250 Abs. 1 BAO angeführten Inhaltserfordernisse erfülle.
Gegenständlich ist zu klären, ob die Mängelbehebung durch die Bf. gemessen an den Vorgaben des § 250 BAO ordnungsgemäß erfolgte.
Für die vorzunehmende Beurteilung ist ausschließlich der Schriftsatz der Bf. vom 7.11.2016 maßgeblich. Allfälligen weiteren Angaben in dem ergänzenden Schriftsatz vom 15.6.2018 im anhängigen Verfahren kommt keine Relevanz bei der Klärung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 27.10.2016 zu.
In der Beschwerde vom 10.6.2016 wurden die Bescheide, gegen die sich die Beschwerde richtet, aufgezählt. Ebenso wurde erklärt, dass die ausgewiesenen Hinzurechnungen in den Bescheiden unrichtig seien.
Durch das im § 250 Abs. 1 lit. c BAO vorgesehene Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet (vgl VwGH 21.1.2004, 99/13/0120; VwGH 24.10.2005, 2002/13/0005, 0006; VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Hiebei kommt es (hier wie bei Anbringen ganz allgemein) nicht auf förmliche Bezeichnungen und verbale äußere Formen der Parteienerklärungen an, sondern auf den Inhalt, also auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (VwGH 10.3.1994, 93/15/0137; VwGH 23.4.2001, 99/14/0104; VwGH 26.5.2004, 2004/14/0035; VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108; VwGH 28.5.2008, 2008/15/0123), wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (zB VwGH 14.8.1991, 89/17/0174; UFS 23.1.2012, RV/0164-K/11; BFG 12.1.2016, RV/4100274/2013). (Ritz/Koran, BAO7, § 250 Rz 11)
In gegenständlicher Beschwerde - ebenso wie im Schreiben zum Mängelbehebungsauftrag - fehlt jedenfalls die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 lit. c BAO). Die Beantragung der Überprüfung des Bescheides lässt sohin offen, was am Bescheid geändert werden soll. Der erkennbare Wunsch, dass in der mündlichen Schlussbesprechung getätigte Einwendungen berücksichtigt und die Bescheide entsprechend abgeändert werden mögen, lässt die konkrete Höhe der Beträge offen.
Die lit. c des § 250 Abs. 1 BAO ist sohin jedenfalls nicht erfüllt; und bereits die Nichterfüllung einer einzigen Anforderung des § 250 Abs. 1 BAO macht eine Beschwerde mangelhaft.
Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll das Verwaltungsgericht in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für erfolgversprechend hält. Eine Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 21.01.2004, 99/13/0120, Stoll, BAO-Kommentar, 2575, mwN).
Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO stellt etwa die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch (VwGH 28.4.1993, 91/13/0223), der Bescheid sei ungesetzlich (VwGH 15.1.1969, 1410/68), unrichtig ( VwGH 8.11.1983, 82/14/0031; VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213) oder er entspreche nicht dem Gesetz (VwGH 10.3.1994, 93/15/0137), die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (VwGH 29.9.1976, 1093/76), der bloße Hinweis, die Schätzung der Bemessungsgrundlagen entspreche nicht der Buchhaltung und den noch nicht abgegebenen Steuererklärungen (zB VwGH 8.11.1983, 83/14/0172), dar (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 250 Rz 15).
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes enthält weder die von der Bf. mit Schreiben vom 10.6.2016 erhobene Beschwerde noch die mit Schreiben vom 7.11.2016 erfolgte Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages eine Begründung im Sinne eines Vorbringens, welches der Behörde zu erkennen ermöglicht hätte, aus welchen Gründen die Bf. die bekämpften Bescheide für unrichtig und die Beschwerde für Erfolg versprechend hielt.
Das in den angeführten Schreiben erstattete - wortgleiche - Vorbringen der Bf. besteht lediglich in der Behauptung, dass "die Bescheide hinsichtlich der ausgewiesenen Hinzurechnungen unrichtig sind" und "die im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung dargelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen unrichtig sind".
Mit den zitierten Ausführungen beschränkt sich die Bf. sinngemäß auf ein Vorbringen, wonach die von der belangten Behörde erlassenen Bescheide unrichtig seien, da ihre in der mündlichen Besprechung vorgebrachten Einwände nicht berücksichtigt worden seien.
Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, worin die Unrichtigkeit der bekämpften Bescheide liegen soll. Weder geht aus dem Vorbringen hervor, inwiefern die beschwerdegegenständlichen Bescheide abgeändert werden sollen, dh. mit welcher konkreten Änderung dem Begehren der Bf. entsprochen wäre, noch wurde begründend dargestellt, welche Gründe das Begehren der Bf. untermauern könnten. Eine Konkretisierung oder schriftliche Darstellung der Einwände der Bf. wurde - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - von dieser nicht dargebracht. Es liegt daher der Fall einer fehlenden Begründung vor.
Im Schreiben vom 7.11.2016 zum Mängelbehebungsauftrag wurde lediglich ergänzt, dass sich die Beschwerde auch gegen die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vom 24. Mai 2016 richten soll. Unabhängig davon, dass diese "Ausdehnung" der Beschwerde auf die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages als unzulässig bzw. verspätet anzusehen wäre, wurden auch hier keinerlei Ergänzungen oder Ausführungen getätigt, die dem Mängelbehebungsauftrag Genüge getan hätten.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes überhaupt nicht oder nur unzureichend Rechnung getragen, ist zwingend ein Zurücknahmebescheid zu erlassen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 85 Rz 18).
Der Hinweis bzw. Antrag in der Bescheidbeschwerde bzw. im Schreiben vom 7.11.2016 "die in der mündlichen Besprechung vom 20.5.2016 im Detail dargelegten Einwände zu berücksichtigen" sind als Beschwerdebegründung nicht ausreichend, eine Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der von der Bf. gewünschten Änderungen ist daraus nicht ersichtlich.
Das im anhängigen Verfahren maßgebliche Schreiben der Bf. vom 7.11.2016 lässt in Bezug auf die Begründung der Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Haftungs- und Abgabenbescheide tatsächlich jegliche Ergänzung vermissen.
Die vom steuerlichen Vertreter der Bf. in der Stellungnahme vom 15.6.2018 zum Vorlagebericht gegenüber dem BFG vorgebrachten Ausführungen wurden außerhalb der für die Behebung der Mängel vorgesehenen Frist der Abgabenbehörde getätigt, weshalb sie keine Berücksichtigung finden können.
Aus den getätigten Ausführungen in Zusammenschau mit der Judikatur des VwGH ist daher die Beschwerde als inhaltlich mangelhaft anzusehen.
Hat der Beschwerdeführer einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116) und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen zu erklären (vgl. auch BFG 10.7.2014, RV/7102353/2014; BFG 15.09.2015 RV/1100742/2015).
Der Eintritt dieser Folge kann auch durch etwaige nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157).
Da die Bf. dem Mängelbehebungsauftrag - wie aufgezeigt - innerhalb der gesetzten Frist unzureichend bzw. nicht entsprochen hat, war die Beschwerde somit gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Falle der Nichtbefolgung bzw. unzureichenden Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages eintretende Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO. Im Übrigen fußt der Beschluss auf der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird dadurch nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 7. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102484/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102484.2018
- Stammnummer
- 143996
- Gültig
- 07.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF