Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200007/2019
Geländebefestigung mit aufbereiteten Baurestmassen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200007/2019vom 06.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. November 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. November 2018, Zl. 420000/01454/2017, betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. November 2018, Zl. 420000/01454/2017, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2015 in Höhe von € 10.929,60 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 218,59 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf von der Firma ***1***, vertreten durch einen Insolvenzverwalter, im August 2015 insgesamt 1.188 Tonnen Recyclingmaterial aus mineralischen Baurestmassen bezogen habe. Das Material sei zur Befestigung des Gewerbegrundstücks Nr. ***2***, KG ***3***, verwendet worden. Das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems bei der Herstellung der Materialien habe nicht nachgewiesen werden können, weshalb die Vornahme der Geländeanpassung gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) der Altlastenbeitragspflicht unterliegt. Zudem fehle es an der erforderlichen Baumaßnahme und der Zulässigkeit der Verwendung von Recyclingmaterialien. Veranlasserin der beitragspflichtigen Tätigkeit sei die Bf.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 29. November 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als beitragspflichtige Tätigkeit nur der Verkauf des Materials durch den Masseverwalter zu erblicken sei. Dieser habe bei der Bf den Eindruck erweckt, das Material sei qualitätsgesichert hergestellt. Zudem sei die Altlastenbeitragspflicht bereits durch das mehr als dreijährige Lagern bei der Firma ***1*** im Jahre 2014 eingetreten, allenfalls wären auch die Liegenschaftseigentümer als "Dulder" der Lagerung beitragspflichtig. Im Übrigen habe die Bf den Nachweis eines Qualitätssicherungssystems mittels eines Überwachungsberichtes der ***4*** vom 31. Oktober 2012 erbracht, bei der Befestigung des Gewerbegrundstücks handle es sich um eine Baumaßnahme und die Verwendung sei im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt. Bei der gegenständlichen Verfüllung handle es sich daher um eine beitragsfreie Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs.1 Z.6 ALSAG. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 21. Dezember 2018, Zl. 420000/60351/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels der entsprechenden Dokumentation Probenahmepläne und Probenahmeprotokolle zu den Prüfberichten fehlen würden, die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems bei der Herstellung der Recyclingmaterialien sei daher nicht erwiesen. Weiters stelle die bloße Anschüttung von Recyclingmaterialien keine Baumaßnahme dar und sei nicht der Verkauf, sondern die Verfüllung von Abfällen eine beitragspflichtige Tätigkeit. Im Übrigen sei es nicht von Relevanz, ob die Beitragsschuld für ein mehr als dreijähriges Lagern bereits früher entstanden sei, da gemäß § 2 Abs.2 Z.2 ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit von der Beitragspflicht nur insoweit ausgenommen ist, als dafür ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, nicht aber auf Grund des vorherigen Entstehens einer Altlastenbeitragsschuld.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Eingabe vom 7. Jänner 2019 beantragte die Bf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und Z.3 ALSAG bei der Bezirkshauptmannschaft ***5***.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2023, Zl. ***6***), stellte die Bezirksverwaltungsbehörde ***5*** als zuständige Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und 3 ALSAG fest, dass es sich bei den auf Grundstück Nr. ***2*** der KG ***3*** für die Verfüllung, Befestigung und gleichzeitige Aufschließung des Gewerbegrundstücks für eine spätere Baumaßnahme verwendeten und aus einer Konkursmasse käuflich erworbenen Baumaterialien um Abfälle handelt und mit Verwendung der Abfälle zur Verfüllung, Befestigung und gleichzeitigen Aufschließung des Gewerbegrundstücks für eine spätere Baumaßnahme im August 2015 eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß dem Altlastensanierungsgesetzes verwirklicht wurde, welche der Altlastenbeitragspflicht unterliegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit Bescheid gemäß § 10 ALSAG vom 17. Dezember 2013, Zl. ***7***, festgestellt worden sei, dass die gegenständlichen Recyclingmaterialien Abfall sind. Die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG lägen nicht vor, da der Nachweis des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems nicht erbracht werden konnte. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2024 wendete der Geschäftsführer der Bf neuerlich ein, die Beitragsschuld sei bereits durch die mehr als dreijährige Lagerung bei der Firma ***1*** entstanden. Zudem sei ihm ein gleichgelagerter Fall bekannt, bei dem gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ***5*** hinsichtlich des Materials der Firma ***1*** eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde. Er selbst habe die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid übersehen. Die Vertreterin des Zollamtes Österreich verwies auf den Umstand, dass die Lagerung bei der Firma ***1*** erst ab dem 2. Mai 2013 dokumentiert sei. Eine vorhergehende Lagerung sei nicht erwiesen. Der Vertreter der Bf beantragte die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Behördenvertreterin beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im August 2015 erwarb die Bf aus der Konkursmasse der Firma ***1***, vertreten durch den Insolvenzverwalter ***8***, 660 m³ Recyclingmaterial aus Baurestmassen (Rechnung vom 22. Oktober 2015, Nr. VI/15). Das erworbene Material entspricht einer Masse von 1.188 Tonnen. Von den Vorbesitzern wurde für das Material kein Altlastenbeitrag entrichtet.
Das Recyclingmaterial aus mineralischen Baurestmassen wurde im August 2015 zur Befestigung des Gewerbegrundstücks Nr. ***2*** der KG ***3*** verwendet (Mitteilung vom 16. Juni 2017).
Mit Bescheid vom 27. Juli 2023, Zl. ***6***, stellte die Bezirksverwaltungsbehörde ***5*** als zuständige Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und 3 ALSAG fest, dass es sich bei den auf Grundstück Nr. ***2*** der KG ***3*** für die Verfüllung, Befestigung und gleichzeitige Aufschließung des Gewerbegrundstücks für eine spätere Baumaßnahme verwendeten und aus einer Konkursmasse käuflich erworbenen Baumaterialien um Abfälle handelt und mit Verwendung der Abfälle zur Verfüllung, Befestigung und gleichzeitigen Aufschließung des Gewerbegrundstücks für eine spätere Baumaßnahme im August 2015 eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß dem Altlastensanierungsgesetzes verwirklicht wurde, welche der Altlastenbeitragspflicht unterliegt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Insbesondere sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die Befestigung des Grundstückes über Veranlassung der Bf erfolgte, ebenso erwiesen ist die Menge und das Rohgewicht von ***2***.188 Tonnen des verfüllten Recyclingmaterials. Das Umrechnungsgewicht von durchschnittlich 1,8 Tonnen pro m³ (660 m³ Schüttmaterial laut Rechnung Nr. VI/15 vom 22. Oktober 2013) liegt in der Bandbreite des Gewichtes von Asphalt- und Betonbruch (Asphaltbruch 1,7 bis 2,2 Tonnen, Betonbruch 1,5 bis 2,4 Tonnen).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag
1.das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG ist eine beitragspflichtige Tätigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG).
Gemäß § 2 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1.deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2023, Zl. ***6***, stellte die Bezirksverwaltungsbehörde ***5*** als zuständige Abfallwirtschaftsbehörde gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und 3 ALSAG fest, dass es sich bei den auf Grundstück Nr. ***2*** der KG ***3*** für die Verfüllung, Befestigung und gleichzeitige Aufschließung des Gewerbegrundstücks für eine spätere Baumaßnahme verwendeten und aus einer Konkursmasse käuflich erworbenen Baumaterialien um Abfälle handelt und mit Verwendung der Abfälle zur Verfüllung, Befestigung und gleichzeitigen Aufschließung des Gewerbegrundstücks für eine spätere Baumaßnahme im August 2015 eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß dem Altlastensanierungsgesetzes verwirklicht wurde, welche der Altlastenbeitragspflicht unterliegt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (VwGH 28.8.2023, Ra 2021/13/0026; 24.8.2022, Ra 2022/13/0047; 21.8.2017, Ra 2017/16/0114, uvm). Somit steht fest, dass es sich bei dem verwendeten Recyclingmaterial um Abfall im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG handelt und, dass es sich bei der Befestigung des Grundstücks um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs.1 lit.c ALSAG handelt. Der Ausgang eines Parallelverfahrens, in dem noch eine außerordentliche Revision gegen den Feststellungsbescheid anhängig ist, hat auf das verfahrensgegenständliche rechtskräftige Feststellungsverfahren keine Auswirkung, da der Bescheid - abgesehen von der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens - nicht mehr abänderbar ist.
Veranlasserin der Befestigung des Grundstücks und somit der beitragspflichtigen Tätigkeit ist unzweifelhaft die Bf. Von der Beitragspflicht ausgenommen ist gemäß § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit nur, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Firma ***1*** die Abfälle bereits mehr als drei Jahre gelagert hatte, da diese hiefür jedenfalls keinen Altlastenbeitrag entrichtet hat und daher die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG nicht anwendbar ist.
Gegenstand des Abgabenbescheides gemäß § 201 BAO ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn die Bf, obwohl sie dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt. Gemäß § 9 Abs.2 ALSAG ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf nicht geltend gemacht.
Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 6. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200007/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4200007.2019
- Stammnummer
- 143981
- Gültig
- 06.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF