Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100129/2024
Eingabegebühr für eine Beschwerde wegen Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100129/2024vom 21.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für eine Beschwerde, die nach dem 1. Jänner 2023 eingebracht worden ist, kann die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 8 GebG nicht mehr angewendet werden. Daran kann auch eine diesbezügliche falsche Rechtsbelehrung eines Bescheides einer Behörde nichts ändern.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 20. Juli 2023 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 06. Juli 2023 betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung, ***StNr. 1***, ***Erf.Nr. 1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), ***3***, hat am 11. Mai 2022 bei der ***4*** einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum 06.03.2022 bis 20.03.2022 betreffend die Arbeitnehmerin ***5*** gestellt. Mit Bescheid vom 03. Jänner 2023 wurde über diesen Antrag abgesprochen. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides enthält ua. folgenden Passus:
"…Gemäß § 35 Abs. 8 GebG sind Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde steht im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und ist nicht zu vergebühren."
Am 10. Jänner 2023 hat der Bf. bei der ***4*** gegen den genannten Bescheid der ***4*** vom 03.01.2023, ***6***, Beschwerde erhoben.
Am 13. Jänner 2023 erließ die ***4*** diesbezüglich eine Beschwerdevorentscheidung. Der letzte Absatz der Beschwerdevorentscheidung lautet:
"…Gemäß § 35 Abs. 8 GebG sind Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde steht im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und ist nicht zu vergebühren."
Mit Schreiben vom 19.01.2023 forderte die ***4*** ***3*** dennoch wie folgt auf, die Gebühr zu entrichten:
"Sie haben am 10.01.2023 eine Beschwerde gegen den Bescheid ***6*** vom 03.01.2023 eingebracht. Gemäß § 35 Abs. 8 Gebührengesetz (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 23/2021, sind Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
Gem. § 37 Abs. 45 GebG ist § 35 Abs. 8 letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2023 eingebracht wurden. Sie haben Ihre Beschwerde erst nach dem 1. Jänner 2023 eingebracht, wodurch Ihre Beschwerde der Gebührenpflicht unterliegt. Für die bereits eingereichte Beschwerde ist sohin eine Pauschalgebühr zu entrichten."
Mit amtlichem Befund vom 17.03.2023 teilte die ***4*** dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten - mit, dass der Bf. bereits ersucht worden sei, die Gebühr in Höhe von 30,00 Euro auf das Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Es sei jedoch bis zum heutigen Tag kein Nachweis erbracht worden, dass die Gebühr einbezahlt worden sei.
Mit Bescheiden, je vom 06.07.2023, wurden in der Folge sowohl die feste Gebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV von in Höhe von 30,00 Euro, als auch die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 15,00 festgesetzt.
Gegen beide Bescheide wurde mit Schreiben vom 20.07.2023 Beschwerde erhoben.
Der Bf. begründet, gegen den genannten Bescheid der ***7*** über die teilweise Stattgebung des Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin ***5*** vom 11.05.2022 sei fristgerecht am 09.01.2023 Beschwerde erhoben worden, da eine falsche Berechnung des Verdienstentganges stattgefunden habe. Dieser Beschwerde sei mittels Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 vollinhaltlich stattgegeben worden.
Sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.01.2023 als auch jener der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 35 Abs. 8 GebG Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgten, von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit seien. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde stehe im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und sei nicht zu vergebühren. Das Schreiben vom 19.01.2023 sei somit keinesfalls "über dem Bescheid vom 03.01.2023 als hoheitlichen Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde anzuerkennen".
Mit Ersuchen gemäß § 158 BAO unter Anschluss der Kopie des amtlichen Befundes, des Bescheides und der Beschwerde wurde die ***4*** ersucht, den Sachverhalt zu klären. Mit Schreiben vom 26.09.2023 teilte diese mit, dass die im betreffenden Bescheid angeführte Rechtsmittelbelehrung auf einem standardisierten Bescheid basiere und dieser standardisierte Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung zum damaligen Zeitpunkt anzuwenden gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. September 2023 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 04. Oktober 2023 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 8 GebG nicht anzuwenden sei und ein unrichtiger Hinweis in einer Rechtsmittelbelehrung nichts daran ändere, dass die gesetzliche Voraussetzung für die Befreiungsbestimmung nicht vorliege.
II. Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes und ergibt sich daraus der oben dargestellte Verfahrensablauf.
III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
III.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.
Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht der Eingabengebühr:
"a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;"
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom 29. Dezember 2014, BGBl. II Nr. 387/2014, wirksam ab 1. Februar 2015, bestimmt für Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder Folgendes:
"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheitvorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der BundesrechenzentrumGmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
…"
§ 35 Abs. 8 GebG in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 lautete:
"Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Wurden Bundesverwaltungsabgaben bereits bescheidmäßig festgesetzt, so ist auf Antrag der Bescheid durch die Behörde abzuändern und eine bereits entrichtete Bundesverwaltungsabgabe rückzuerstatten. Hinsichtlich der Gebühren gilt § 241 Abs. 2 BAO sinngemäß. Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit."
(Anm.: § 35 Abs. 8 und 9 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
§ 37 Abs. 45 GebG lautet:
"§ 35 Abs. 8 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 35 Abs. 8 ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2023 eingebracht werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen vor dem 1. Jänner 2023 gestellt wurden."
§ 9 Abs. 1 GebG lautet:
"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Gemäß § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV sind somit Eingaben (zB Beschwerden) und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Gemäß § 35 Abs. 8 GebG in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 waren Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen hoheitlichen Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgten, von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung galt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Gemäß § 37 Abs. 45 GebG ist § 35 Abs. 8 GebG mit 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. § 35 Abs. 8 ist letztmalig auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2023 eingebracht wurden sowie auf Erledigungen, deren Ansuchen vor dem 1. Jänner 2023 gestellt wurden.
In gegenständlichem Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03. Jänner 2023 am 10. Jänner 2023 bei der ***4*** eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 8 GebG nicht mehr anwendbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und wird in diesem Zeitpunkt auch fällig.
Die Pauschalgebühr iHv € 30,00 wurde hier am 10.01.2023 im Zeitpunkt des Einlangens bei der ***7*** als jener Stelle, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist, fällig (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0041).
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097).
Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Da in der hier gegenständlichen Rechtssache keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgt ist, liegen damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einem Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. VwGH 18.10.1977, 501/77 ua.).
Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird. Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu.
Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 26.6.1996, 93/16/0082).
Wie oben ausgeführt, hat das Finanzamt in vorliegendem Fall zu Recht die Eingabengebühr gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV festgesetzt, da der Tatbestand verwirklicht wurde. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr war daher auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH (ds € 15,00) gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorzuschreiben.
Der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 03.01.2023 und zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 zweifellos unrichtige Hinweis der ***7*** in der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nicht zu vergebühren sei, kann für die Abgabenbehörde keine Bindungswirkung entfalten. Auch ist dem Finanzamt keinerlei Ermessen hinsichtlich der Festsetzung von Gebühr und Erhöhung eingeräumt. Ein solches kann allenfalls im Zusammenhang mit einem Nachsichtsansuchen geübt werden.
Es sind damit sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid über die Gebührenfestsetzung als auch die Beschwerde über die Festsetzung einer Gebürhenerhöhung als unbegründet abzuweisen.
III.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar aus dem Gesetz und der Verordnung ableiten lässt, sowie sich die getroffene Entscheidung auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Wien, am 21. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 35 Abs. 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 37 Abs. 45 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 Abs. 1 VwG-EGebV, VwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100129/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100129.2024
- Stammnummer
- 143970
- Gültig
- 21.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF