RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100612/2023

Keine Wiederaufnahme auf Antrag aus dem Titel des Neuerungstatsbestandes ohne neu hervorgekommene Tatsachen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100612/2023vom 26.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** über die Beschwerden vom 10. Oktober 2023 gegen die zur Steuernummer ***BF1StNr1*** ergangenen Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28. September 2023 betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme (§ 303 BAO) der Einkommensteuerbescheide 2018 - 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist die Zulässigkeit von beantragten Wiederaufnahmen (WA) der Bescheide betreffend Arbeitnehmerveranlagung (ANV) 2018 - 2020 nach § 303 (1) BAO aufgrund von Anträgen des Beschwerdeführers (Bf). Mit Wiederaufnahmeanträgen vom 14.Sept 2023 wiederholte der aus der Slowakei stammende Bf den bereits in den ANV-Erklärungen 2016-2019 vergeblich begehrten Abzug von Kosten für Familienheimfahrten (FHF) als Werbungskosten (WK) seiner nichtselbständigen Einkünfte. In den angefochtenen Abweisungsbescheiden vom 28.Sept 2023 verneinte das Finanzamt Österreich/Dienststelle X (FA) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO mit dem Hinweis, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht dem Nachholen vergessener Anträge diene. In einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) führte das FA ergänzend aus, weshalb die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für FHF aus Sicht der Abgabenbehörde auch inhaltlich nicht vorlagen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: I. Dem gegenständlichen Erkenntnis liegt der nachfolgend als Ergebnis des finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahrens auf Basis der abgabenbehördlichen Vorlageunterlagen sowie von Datenbankinhalten der Abgabenbehörde als erwiesen festgestellte Sachverhalt zugrunde: Der 1969 geborene Bf ist seit April 2001 zunächst vorübergehend und seit Mai 2005 durchgehend beim selben Dienstgeber in der Obersteiermark nichtselbständig als Forstarbeiter beschäftigt und bewohnt eine Arbeitgeberunterkunft in der Nähe des Unternehmensstandortes seines Dienstgebers. An der Adresse dieser Unterkunft war er ab 2001 zunächst mit Hauptwohnsitz bzw. ist er seit 4/2005 durchgehend mit Nebenwohnsitz meldebehördlich erfasst. Ab 2013 reichte der Bf beim FA ANV-Erklärungen ein, in welchen er seine Arbeitgeberunterkunft jeweils als seine (einzige) Wohnanschrift auswies. Auf einen (weiteren) Wohnsitz im Ausland wies er in den ANV-Erklärungen nicht hin (keine Anführung eines internat. Kfz-Kennzeichens unter Punkt 2.5 der ANV Erklärung). In den ANV-Erklärungen ab 2013 beschränkte sich der Bf zunächst auf die Beantragung eines Alleinverdienerabsetzbetrages und eines Kinderfreibetrages für die 1993 geborene Tochter, die in den zugehörigen ANV-Bescheiden bis 2017 auch berücksichtigt wurden. Erst in den ANV-Erklärungen ab 2016 machte der Bf Werbungskosten geltend (2016/KZ 300: "14.520 km" für FHF und ganzjähriges Berufsgruppenpauschale für Forstarbeiter). Einzig für das Jahr 2020 beantragte der Bf in der ANV-Erklärung keine WK. Mit den ANV-Bescheiden ab 2016 lehnte das FA den Abzug der beantragten Kosten für FHF jeweils mit der Begründung ab, dass mit dem berücksichtigten Forstarbeiterpauschale sämtliche Werbungskosten abgegolten seien. Im ANV Bescheid für 2020 wurde mangels WK-Antrages nur das WK-Pauschale von 132,- € (§ 16 (3) EStG) in Abzug gebracht. Auch im ANV-Bescheid 2021 vom 23. Sept 2022 blieb es beim Abzug des WK-Pauschales von 132,- €, hier allerdings, weil der Bf einer Aufforderung des FA zur Beibringung von Unterlagen zu den geltend gemachten WK (FHF, Forstarbeiterpauschale) nicht nachgekommen war. Sämtliche ANV-Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 14.Sept 2023 brachte der Bf ua. die verfahrensgegenständlichen WA-Anträge nach § 303 BAO zu den ANV-Verfahren 2018-2020 ein, in denen er jeweils wortgleich auf Einkünfte seiner Gattin von unter 6.000,- € p.a. verwies und die Berücksichtigung von Kosten für FHF im Betrag von 3.672,- € begehrte. Angeschlossen waren den WA-Anträgen in deutscher Sprache: - eine Bestätigung des Dienstgebers vom 4.Sept 2023 über die vom Bf bewohnte "Arbeiterunterkunft" in der Nähe des Unternehmensgeländes für 1/2018 - 12/2022, - Bestätigungen der slowakischen Steuerbehörden zum Einkommen der Gattin für 2018-2020 (Formular E 9), je vom 6.Sept 2023, - eine Bestätigung der slowakischen Sozialversicherungsanstalt (SVA) vom 19.April 2021 über eine seit Nov 2014 anerkannte 70%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit der Gattin als Grundlage einer an sie ausbezahlten Invalidenrente, - einen Bescheid derselben Behörde vom 3.Dez 2015 über die Erhöhung der Monatsrente ab 1/2016 auf 106,70 € (beide SVA-Dokumente auch in deutscher Übersetzung), - einen Google Maps-Routenplan für die Wegstrecke vom Arbeitsort des Bf zum Wohnsitz in der Slowakei (Entfernung 352 km). Weitere Beilagen in slowakischer Sprache betreffen aus Sicht des BFG nach dem Anschein: - Kfz-Papiere des Bf (Führerschein v. April 2016; Zulassungsschein für Pkw Skoda v. Okt 2015), - Meldezettel des Bf vom 6.Sept 2023 für die als slowakischer Familienwohnsitz genannte Adresse (ab 12/2007); vergleichbare Meldezettel für die Gattin und die Tochter liegen dem FA lt. Datenbank vor; - einen slowakischen Grundbuchsauszug vom Jän. 2013 (BFG-Akt OZ 4-6). Gegen die Abweisung der beantragten Wiederaufnahmen und nachfolgend ebenfalls abweisenden BVE verwehrte sich der Bf mit fristgerecht eingebrachten "Beschwerden", in denen er eine nochmalige Überprüfung begehrte. Ergänzend führte er aus, dass er wöchentlich mit dem Privat-Pkw von seiner Unterkunft in der Obersteiermark zum Familienwohnsitz in die Slowakei fahre und verwies darauf, dass seine im dortigen "Familienhaus" lebende Gattin nicht arbeitsfähig sei. Ein Umzug der Gattin nach Österreich käme wegen der wesentlich teureren Lebenshaltungskosten nicht in Frage. Zudem würde seine Gattin, laut der ihm "vom Staat" erteilten Auskunft, trotz ihrer Invalidität in Österreich "in die Arbeit geschickt" werden. In den BVE erläuterte das FA die Voraussetzungen für die Zuerkennung von WK für FHF und verwies darauf, dass der Bf seit April 2005 beim selben Dienstgeber beschäftigt und an der Arbeiterwohnstätte seines Dienstgebers mit Nebenwohnsitz behördlich gemeldet sei. Die Gattin sei nicht berufstätig (keine Aktivbezüge) und zur Familie gehörten keine versorgungspflichtigen Kinder mehr. Unter diesen Umständen könnten Kosten für FHF zu dem auf Dauer angelegten weiteren Haushalt in der Slowakei keine Berücksichtigung finden. Das FA wertete die gegen die BVE eingebrachten "Beschwerden" als Vorlageanträge nach § 264 BAO und legte die Rechtsmittel gegen die Abweisung der WA-Anträge für 2018 - 2020 dem BFG mit dem Antrag auf Abweisung zur Entscheidung vor. II. Auf Basis des § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann auf Antrag einer Partei ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (so genannter Neuerungstatbestand). Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst danach hervorkamen. Nach der VwGH-Judikatur ist bei einem solchen Antrag auf Wiederaufnahme das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen. Tatsachen, die dem Antragsteller bei Ergehen jenes Bescheides, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, bereits bekannt waren, deren steuerliche Berücksichtigung aber unterblieb, rechtfertigen keine Wiederaufnahme auf Antrag. Welche Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei. Entsprechend hat der Wiederaufnahmeantrag die Umstände zu bezeichnen, auf die er gestützt wird. Bei einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages ist die "Sache", über welche das BFG gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Antragsteller genannten Gründen. Die vom BFG zu prüfende "Sache", wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der vom Antragsteller als neu hervorgekommen vorgebracht wird. Aufgabe des BFG bei Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer auf Basis des Neuerungstatbestandes nach § 303 (1) lit b BAO beantragten Wiederaufnahme ist es, zu prüfen, ob das betreffende Verfahren aus den im Wiederaufnahmeantrag genannten Gründen wiederaufgenommen werden darf, nicht jedoch, ob eine Wiederaufnahme auch aus anderen Gründen zulässig gewesen wäre (z.B. VwGH 31.1.2024, Ra 2023/13/0025; VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011; VwGH 23.3.2022, Ra 2021/15/0100; VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). III. Dem anhängigen Verfahren liegt als Wiederaufnahmegrund das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 303 (1) lit b BAO zu Grunde (die in lit a) und lit c) der Bestimmung erfassten Tatbestände sind auf den festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar). Die Wiederaufnahmeanträge des Bf vom 14.Sept.2023 mit den angeschlossenen Urkunden begrenzen "die Sache", anhand welcher das BFG zu beurteilen hat, ob die Durchführung einer Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung hinsichtlich der ANV-Bescheide 2018 - 2020 im Ermessen der Abgabenbehörde lag. Wie ausgeführt, ist bei einer beantragten Wiederaufnahme vom BFG zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmegrund genannten Tatsachen nach Ergehen des wiederaufzunehmenden Bescheides für den Antragsteller neu hervorgekommen sind. Tatsachen, die dem Antragsteller schon davor bekannt waren, erfüllen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht. Das Wissen des Bf um die in den Wiederaufnahmeanträgen vom 14.Sept.2023 thematisierten "Familienheimfahrten" zum Zeitpunkt des Ergehens der ANV-Bescheide 2018-2020 ergibt sich aus der Natur des von ihm selbst realisierten Sachverhalts. Die ANV-Verfahren ab 2016 dokumentieren, dass dem Bf auch dessen steuerliche Relevanz für seine Arbeitnehmerveranlagungen bekannt und bewusst war (ANV-Erklärung 2016 v. 16.Mai 2017; ANV-Bescheid 2016 v. 24.April 2018). Die mit den Wiederaufnahmeanträgen vom 14.Sept 2023 vorgelegten Unterlagen betreffen ausnahmslos langjährig existente Sachverhalte. Der Bf ist seit vielen Jahren ununterbrochen in Österreich beim selben Dienstgeber beschäftigt und in einer Arbeiterunterkunft seines Dienstgebers wohnhaft. Die übermittelten Kfz-Dokumente belegen, dass er seit 2015/2016 über ein eigenes Kfz zur Zurücklegung von Fahrten an den seit 12/2007 bestehenden Familienwohnsitz in der Slowakei verfügt. Der Gesundheitszustand der Gattin führt nach den vorgelegten Unterlagen seit 2014 zu einer von der slowakischen SVA festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% und der Gewährung einer Invalidenrente der SVA an die Gattin spätestens ab 2015. Soweit die den WA-Anträgen angeschlossenen Beweismittel nicht ohnehin aus der Zeit vor Ergehen der verfahrensgegenständlichen ANV-Bescheide 2018-2020 stammen, bestätigen sie langjährig existierende Sachverhalte. Der Bf hat weder behauptet, dass ihm die in den Beweismitteln dokumentierten Sachverhalte bei Ergehen der ANV-Bescheide 2018-2020 unbekannt waren, noch besteht für das BFG auf Basis des Verfahrensergebnisses Veranlassung für eine solche Annahme. Damit fehlte es hinsichtlich der ANV-Bescheide 2018-2020 an zwingenden Voraussetzungen für die Durchführung einer Wiederaufnahme nach § 303 (1) lit b BAO aufgrund der Anträge des Bf vom 14.Sept.2023. Entsprechend war das FA nicht befugt, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dem Fehlen einer Ermessensbegründung in den angefochtenen Bescheiden kommt daher keine Bedeutung zu. Auf die in der BVE vorgenommene rechtliche Würdigung zum begehrten WK-Abzug von FHF-Kosten, nach welcher das Vorbringens in den Wiederaufnahmeanträgen keine im Spruch anderslautenden ANV Bescheide 2018-2020 erwarten ließe, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. In Würdigung der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage entsprach die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge des Bf vom 14.Sept.2023 betreffend die an ihn ergangenen ANV-Bescheide 2018 - 2020 der geltenden Rechtslage. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im anhängigen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung waren vor allem Sachverhaltsfragen. Soweit Rechtsfragen Relevanz zukam, waren diese nicht von grundsätzlicher Bedeutung im obigen Sinn, zumal die Entscheidung der angeführten, gefestigten VwGH-Judikatur folgt. Graz, am 26. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100612/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100612.2023
Stammnummer
143962
Gültig
26.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF