Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200012/2019
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200012/2019vom 07.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 27. Dezember 2018, GZ. 420000/60352/2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. November 2018, Zl. 420000/01454/2017, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2015 in Höhe von € 10.929,60 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 218,59 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 29. November 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Gleichzeitig stellte die Bf den Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 21. Dezember 2018, Zl. 420000/60351/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Bereits mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 27. Dezember 2018, GZ. 420000/60352/2018 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ab Ergehen der Beschwerdevorentscheidung die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 2. Jänner 2019 binnen offener Frist Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 25. Jänner 2019, GZ. 420000/60202/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Bf angestrebte Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, da gemäß § 212a Abs.5 BAO gleichzeitig mit dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre. Die Rechtsposition der Bf hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht.
Mit Eingabe vom 29. Jänner 2019 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. März 2024, GZ. RV/4200007/2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. November 2018, Zl. 420000/01454/2017, als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegendem Verwaltungsakt und ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.
Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. VwGH 31.3.1998, 83/13/0225).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Aussetzungsantrag zugleich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Altlastenbeitrages gestellt. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 21. Dezember 2018, Zl. 420000/60351/2018, erledigt. Die von der Bf angestrebte Aussetzung hätte, da gemäß § 212a Abs.5 BAO gleichzeitig mit dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition der Bf hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2010/16/0196, 17.12.2003, 2003/13/0129; BFG 14.2.2014, RV/4200196/2012; 27.2.2015, RV/7100776/2015; 3.10.2016, RV/7200065/2015). Daraus folgt, dass ab Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 21. Dezember 2018, Zl. 420000/60351/2018, die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt.
Im Übrigen hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 2. November 2018, Zl. 420000/01454/2017, mit Erkenntnis von 6. März 2024, GZ. RV/4200007/2019, als unbegründet abgewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 7. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200012/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4200012.2019
- Stammnummer
- 143957
- Gültig
- 07.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF