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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100673/2019

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Erklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100673/2019vom 22.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1*** (nunmehr ***1***), ***2***, vormals vertreten durch ***3***, und nunmehr vertreten durch ***4***, betreffend die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 gegen die Bescheide des ***FA*** alle vom 5. September 2017 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 11/2011, 11/2013 und 11/2014; und betreffend Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 11/2013, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30. November 2017 wird durch die Zurücknahme der Beschwerde, soweit sie die oben angeführten Bescheide und Zeiträume betrifft, aus dem Rechtsbestand entfernt. Der Vorlageantrag vom 12. Jänner 2018 wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen (§ 264 Abs. 4 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO). Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheiden des ***FA*** vom 5. September 2017 erfolgten Umsatzsteuerfestsetzungen für 11/2011, 11/2013 und 11/2014 mit Vorsteuerberichtigungen aufgrund nachträglich bekannt gewordener Rabattgutschriften. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. November 2017 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 12. Jänner 2018 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Mit weiterer Eingabe vom 13. März 2024 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 zurück. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 13. März 2024 die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Gemäß § 272 Abs. 4 obliegen Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3 BAO) dem Berichterstatter, auch wenn eine Entscheidung durch den Senat beantragt wurde. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 22. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100673/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100673.2019
Stammnummer
143947
Gültig
22.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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