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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500463/2023

Vollstreckungsverfügung - Titelerkenntnis ordnungsgemäß zugestellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500463/2023vom 05.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Adresse, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14.08.2023 gegen die Vollstreckungsverfügung samt Mahngebühr des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 - BA 32, GZ. MA6/123456789/2021, vom 01.08.2023, betreffend Vollstreckung der offenen Forderung samt Mahngebühr bezüglich Verkürzung der Gebrauchsabgabe in Höhe von insgesamt EUR 505,00, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung der MA 6 - Abgabenstrafen, vom 02.09.2021 wurde der Beschwerdeführer (Bf) der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 und Tarifpost B 3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl für Wien Nr. 20 idgF für schuldig erkannt und wurden über ihn Geldstrafen von insgesamt EUR 500,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Mit Bescheid vom 31.01.2022 wurde der gegen die Strafverfügung eingebrachte Einspruch des Bf vom 09.10.2021 als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 08.02.2022 wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) mit Erkenntnis vom 25.10.2022 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde nach einem gescheiterten Zustellversuch mit E-Mail am 03.11.2022 an die vom Bf verwendete E-Mail Adresse zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. In weiterer Folge wurden die vorgeschriebenen Verwaltungsstrafen seitens des Bf nicht bezahlt. Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - BA 32, vom 01.08.2023, Zahlungsreferenznummer 123456789/2021, wurde die Zwangsvollstreckung zur Einhebung des Betrages iHv EUR 500,00 plus EUR 5,00 Kostenbeitrag (Mahngebühren), sohin insgesamt EUR 505,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verfügt. Dagegen hat der Bf am 14.08.2023 form- und fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend führte der Bf i.w. aus, ein Erkenntnis vom 25.10.2022 sei nie eingelangt bzw zugestellt worden und könne daher auch nicht rechtskräftig sein. Außerdem sei die Gebrauchsabgabe abgeschafft worden. Weiters wäre die Gebrauchsabgabe dem Nutzer vorzuschreiben und dies sei nicht der Bf. Überdies habe er nur ein Einkommen in Höhe der Mindestsicherung. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 17.08.2023 dem BFG zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 22.02.2024 teilte die belangte Behörde dem BFG u.a. mit, dass "die Geschäftszahl 123456789 mit 08.11.2023 bezahlt wurde." Über Anfrage des BFG teilte die belangte Behörde mit, dies bedeute, dass zu der genannten Geschäftszahl keine offenen Forderungen mehr bestünden und keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt würden. Über die Beschwerde wurde erwogen Sachverhalt Das der Vollstreckung zu Grunde liegende Erkenntnis des BFG vom 25.10.2022, RV/7500081/2022, ist an den Bf ergangen, wurde ordnungsgemäß zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Unbestritten ist, dass der aushaftende Betrag in Höhe von insgesamt EUR 505,00 im Zeitpunkt der Erlassung der hier mit Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsverfügung am 01.08.2023 noch nicht getilgt war. Der aushaftende Betrag wurde am 08.11.2023 (nach Vorlage an das BFG) zur Gänze bezahlt. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem zu Grunde liegenden Erkenntnis des BFG vom 25.10.2022 überein. Dass der notwendige Unterhalt des Bf durch die zwangsweise Einbringung des aushaftenden Geldbetrages gefährdet wäre, ist nicht hervorgekommen. Beweiswürdigung Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass das Erkenntnis des BFG vom 25.10.2022, RV/7500081/2022, nach einem missglückten Zustellversuch mittels Rsb-Brief mit E-Mail am 03.11.2022 an die vom Bf angegebene E-Mail Adresse zugestellt und gelesen wurde. Der Bf hat diese E-Mail Adresse (office@***.at) im damaligen Verfahren zur Kommunikation im Verfahren verwendet und die Beschwerde mittels E-Mail von dieser Adresse eingebracht. Das BFG geht daher davon aus, dass der Bf diese E-Mail Adresse durch deren Verwendung angegeben hat und die Zustellung an diese E-Mail Adresse rechtmäßig erfolgte. Die Zustellung ist durch die im Akt befindliche elektronische Lesebestätigung erwiesen. Der Ausführung des Bf, er habe nie ein Erkenntnis des BFG erhalten, wird daher nicht gefolgt. Daher wurde das Erkenntnis (der Titel für die hier zu behandelnde Vollstreckungsverfügung) am 03.11.2022 ordnungsgemäß zugestellt und ist in Rechtkraft erwachsen. Der aushaftende Betrag wurde am 08.11.2023 bezahlt und war daher zum Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung nicht getilgt. Dass die Vollstreckungsverfügung mit dem Titel (Erkenntnis des BFG vom 25.10.2022) übereinstimmt, ist unbestritten. Das Vorbringen des Bf, er habe nur ein Einkommen in Höhe der Mindestsicherung, verblieb auf der Behauptungsebene. Eine Gefährdung des notwendigen Unterhalts wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hingewiesen wird darauf, dass der aushaftende Betrag mittlerweile zur Gänze bezahlt wurde. Rechtliche Beurteilung § 10 Abs 1 VVG lautet: "Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs 2 leg cit hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung." § 3 Abs 2 VVG lautet: "Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl Nr 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist." 35 Abs 1 Exekutionsordnung (EO) lautet: "Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte." Gemäß § 2 Abs 2 VVG dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Gemäß § 14 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) dürfen Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Nach § 64 Abs 5 VStG findet § 14 Abs 1 VStG sinngemäß auch für die Kosten des Strafverfahrens Anwendung. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 VVG setzt die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide - voraus, dass dieser ein entsprechender Titelbescheid zu Grunde liegt, dieser Bescheid gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Das Erkenntnis des BFG vom 25.10.2022 ist ein tauglicher, vollstreckbarer Titel. Es ist gegenüber dem Bf wirksam ergangen. Das Straferkenntnis wurde an den Bf ordnungsgemäß zugestellt. Diesbezüglich ist auf § 37 Zustellgesetz zu verweisen, wonach Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen können. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Bf seine elektronische (E-Mail) Adresse im gegenständlichen Verfahren dadurch im Sinne des § 2 Z 5 ZustellG bekannt gegeben hat, indem er sie in seiner Kommunikation mit dem VwG selbst verwendet hat (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde bzw. das VwG die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise vom Gericht erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 20.09.2006, Zl. 2004/08/0087, mwN). Im vorliegenden Fall ist der taugliche Beweis der erfolgten Zustellung durch die aktenkundige elektronische Lesebestätigung gegeben. Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig wäre daher, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben würde (vgl VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193). Im ggstdl Fall ist die Leistung im Titelbescheid genau bestimmt. Der Titelbescheid wurde auch nicht nachträglich aufgehoben. Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 VVG sind nur solche Verfügungen von Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Eine Vollstreckungsverfügung kann daher nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist (vgl VwGH 26.02.1990, 89/10/0189). Eine Vollstreckungsverfügung, die eine Maßnahme zum Gegenstand hat, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig (vgl VwGH 26.02.1990, 89/10/0189). Im vorliegenden Fall konkretisiert die Vollstreckungsverfügung die im Titelerkenntnis auferlegte Verpflichtung, nämlich die Bezahlung einer Geldstrafe samt Kostenbeitrag iHv EUR 505,00 und stimmt mit diesem überein. Die Zuständigkeit zur Vollstreckung der Geldstrafen sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich nach dem VVG. Das VStG trifft dazu jedoch einige ergänzende Regelungen (vgl dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 544). Dazu zählt auch § 14 Abs 1 VStG. Daraus ergibt sich, dass zur Beurteilung der Frage, ob nach dem VStG verhängte Geldstrafen (Kosten) zwangsweise eingebracht werden dürfen, § 14 Abs 1 VStG, welcher eine lex specialis zu § 2 Abs 2 VVG darstellt, anzuwenden ist (vgl VwGH 15.03.2012, 2009/17/0037). § 14 Abs 1 VStG bezweckt, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen (Kosten) zu schützen. Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Soweit der Bf diesbezüglich vorbringt, er habe nur ein Einkommen in Höhe der Mindestsicherung, so ist darauf hinzuweisen, dass der Bf keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, die diese Behauptung in irgendeiner Form konkretisieren würden, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf auszugehen ist. Das nicht näher konkretisierte und nicht belegte Vorbringen des Bf in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Abweichung von der Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu rechtfertigen, zumal der aushaftende Betrag mittlerweile am 08.11.2023 und somit nach Erlassung der Vollstreckungsverfügung nach Auskunft der belangten Behörde zur Gänze beglichen wurde. Somit ist eine Gefährdung des notwendigen Unterhalts durch die zwangsweise Einbringung des festgesetzten Betrags nicht erkennbar. Die weiteren Argumente des Bf, er sei nicht der Nutzer und auch nicht für Hausverwaltungsangelegenheiten zuständig, richten sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Titelerkenntnisses, welches das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt hat. Dieses Beschwerdevorbringen kann mit Erfolg ausschließlich im Beschwerdeverfahren gegen den Titelbescheid geltend gemacht werden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des (zu vollstreckenden) Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann, weshalb auch eine gegen eine Vollstreckungsverfügung eingebrachte Beschwerde nicht mehr auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides bzw. Erkenntnisses gestützt werden kann (vgl. z.B. VwGH 27.04.2006, 2005/07/0137). Zusammenfassend steht somit fest, dass das der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegende Erkenntnis des BFG gegenüber dem Bf rechtswirksam geworden ist und dass der Bf innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Erlassung der Vollstreckungsverfügung war daher zulässig und rechtmäßig. Die Vollstreckungsverfügung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Einwendungen der Bf sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung hervorzurufen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen und angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 5. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500463/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500463.2023
Stammnummer
143917
Gültig
05.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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