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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100569/2023

Keine Antragslegitimierung eines Sozialhilfeverbandes bei Arbeitnehmerveranlagung einer Verstorbenen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100569/2023vom 04.03.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juni 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer beantragte am 8.10.2021 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021. Mangels Aktivlegitimation wurde der Antrag zurückgewiesen (Bescheid vom 2.6.2022). In seiner Beschwerde vom 22.6.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 sowie die Zustellung des Einkommensteuerbescheides; auf die näheren Ausführungen wird verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.2.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab; auf die Bescheidbegründung wird verwiesen. Dem Vorlageantrag vom 20.2.2023 entsprechend - auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird verwiesen - legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 25.8.2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer brachte am 8.10.2021 den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 für die am 30.4.2021 verstorbene ***1*** ein. Zuvor hatte das Bezirksgerichte R mit Beschluss vom 24.9.2021 dem Beschwerdeführer die Ermächtigung erteilt, die Arbeitnehmerveranlagung 2021 beim Finanzamt Österreich durchzuführen und das sich daraus ergebende Guthaben in Empfang zu nehmen. Mit gleichem Beschluss war die Anweisung an das Finanzamt Österreich erfolgt, das Steuerguthaben an den Beschwerdeführer auszuzahlen. Von diesem Betrag hatte der Beschwerdeführer 20 % an die mit gesonderter Entscheidung festzustellende, berechtigte Person zur Auszahlung zu bringen. Das Finanzamt wies den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 mangels Aktivlegitimierung iSd § 19 Abs. 1 BAO als unzulässig zurück. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den Verwaltungsakten sowie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes R vom 24.9.2021 die Verlassenschaftssache ***1*** betreffend. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gemäß § 82 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde bei Vornahme einer Amtshandlung gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betreuung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 Jurisdiktionsnorm) beantragen. Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn zweifelhaft ist, wer zur Vertretung eines Nachlasses befugt ist (Abs. 2 1. Halbsatz). Gemäß § 153 Abs. 1 AußStrG unterbleibt die Abhandlung, wenn Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden sind oder den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigen, sofern kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Das Verlassenschaftsgericht kann nach Abs. 2 auf Antrag, denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor (vgl. VwGH 16.12.1969, 1302/69, zu einer Vorgängerbestimmung). Auch die Ermächtigung gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG führt zu keiner Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Winkler in Schneider/Verwejen, AußStrG, § 153 Rn 13; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2, § 153 Rn 9). Nach herrschender Lehre und Judikatur bleibt in Fällen des § 153 AußStrG der ruhende Nachlass bestehen, auch wenn eine Ermächtigung im Sinne des Abs. 2 leg.cit. erteilt wurde (vgl. OGH 13.10.1992, 10 ObS 133/92; OGH 16.1.1986, 6 Ob 716/85 zur Vorgängerbestimmung; Schneider/Verwejen, AußStrG, § 153 Rn 9; Obermaier, ÖJZ 2008, 127; jeweils mwN). Die Verlassenschaft setzt vor der Einantwortung des Erben die Rechte und Pflichten des verstorbenen Steuerpflichtigen fort (§ 531 ABGB). Der ruhende Nachlass bzw. die Verlassenschaft ist eine juristische Person (vgl. VwGH 13.3.1997, 96/15/0102). Der Sozialhilfeverband ist nicht gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses. Er verfügt auch nicht über eine Zustellbevollmächtigung für den ruhenden Nachlass. Auch die Ermächtigung nach § 153 Abs. 2 AußStrG bewirkt nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (VwGH 24.1.2023, Ro 2022/15/0033). Einen solchen Antrag kann explizit nur der Steuerpflichtige selbst, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen. Das Finanzamt hat daher richtigerweise den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 für die verstorbene ***1*** als unzulässig zurückgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Linz, am 4. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100569/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100569.2023
Stammnummer
143910
Gültig
04.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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