Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1100
Inländische Treibstoff-Kreditkartenautomaten eines deutschen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftA 290/1-IV/4/97vom 07.07.1997
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 127 wurde folgende Auffassung vertreten :
Erweitert eine deutsche Gesellschaft, die
mittels Kundenkarten unter Inanspruchnahme des Tankstellennetzes von vertraglich
gebundenen Mineralölfirmen bargeldlos Treibstoff an die
Kundenkartenbesitzer abgibt, ihr Kundenkartennetz auf Österreich, so wird
hiedurch allein keine inländische Betriebstätte im Sinn des
DBA-Deutschland begründet. Und zwar weder bei Gestaltung als
Reihengeschäft (wenn die österreichische Mineralölfirma
anlässlich der Treibstoffabgabe nur ihre Vertragspflichten gegenüber
der deutschen Gesellschaft erfüllt und dementsprechend an diese fakturiert
und diese sodann an den Kundenkarteninhaber weiterfakturiert) noch dann, wenn
die deutsche Gesellschaft vorweg eine Treibstoffmenge erwirbt und diese in den
Tanks der österreichischen Mineralölfirma gemeinsam mit deren
Treibstoffmengen lagert.
Die österreichische
Mineralölfirma hat bei der Geschäftsabwicklung wohl die Position eines
Vertreters der deutschen Gesellschaft; vorausgesetzt, dass kein
Naheverhältnis zwischen der deutschen Gesellschaft und der
österreichischen Mineralölfirma im Sinn von Artikel 9 DBA-Deutschland
besteht, ist dies aber die Position eines "unabhängigen Vertreters", der -
da seine Aktivitäten auf den Treibstoffhandel beschränkt bleiben -
nicht über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit
hinausgeht, sodass auch aus dem Gesichtspunkt der Ziffer 10 des
Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland keine Betriebstätte
besteht.
Werden von dem deutschen Unternehmen allerdings bei
österreichischen Tankstellen Kreditkartenautomaten aufgestellt, dann wird
darin die Errichtung inländischer Betriebstätten zu sehen sein. Denn
die Funktion des Kreditkartenautomaten wird jener eines Verkaufsautomaten
vergleichbar sein, wobei der Unterschied im wesentlichen nur in der Zahlungsart
(Barzahlung/unbare Zahlung) besteht. Örtliche Einrichtungen, die dem
Produktverkauf dienen sind aber nicht nur nach inländischem Recht, sondern
auch nach Artikel 4 DBA-Deutschland als Betriebstätten
anzusehen.
Der bloße Umstand, dass einem Verkaufsautomaten nur
geringe Gewinne zugerechnet werden können, hat auf die
Betriebstätteneigenschaft keinen Einfluss; denn wäre die
Betriebstätteneigenschaft an eine bestimmte Gewinnhöhe geknüpft,
müsste diese beispielsweise in allen Fällen eines Verlustes verloren
gehen.
7. Juli
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 290/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14391
- Gültig
- 07.07.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF