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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100333/2023

Abweisung des Antrages auf (erhöhte) Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100333/2023vom 26.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. April 2022 betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am 11. November 2021 die Zuerkennung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab November 2019 für das Kind ***1***, geb. am ***2*** 1987. Der Bf wies in einem Begleitschreiben darauf hin, dass der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für seinen Sohn mit dessen Einzug in eine neue Wohnung eingestellt worden sei. Er sei aber immer noch auf seine Hilfe angewiesen und werde von ihm verpflegt. Mit Vorhalt vom 17. Februar 2022 wurde der Bf aufgefordert, Zahlungsbelege für die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn, dessen Arbeitsvertrag, Mietvertrag und einen Einkommensnachweis zu übermitteln sowie eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben seines Sohnes vorzulegen. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. April 2022 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bf sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe keine Unterlagen übermittelt. ***1*** lebe nicht im Haushalt des Bf und der Bf leiste nicht überwiegend die Unterhaltskosten des Kindes. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sein Sohn zwar in einer eigenen Wohnung wohne, er aber von ihm verpflegt werde und er die Kosten dafür trage. Sein Sohn werde von ihm oder seiner Gattin zur Arbeit und nach Hause gebracht. Der Bf übermittelte den Mietvertrag für die Wohnung von ***1***, die Jahreslohnzettel 2019, 2020 und 2021, die Mitteilung über den Bezug der Wohnbeihilfe und Abrechnungen für die Betriebskosten. Mit Vorhalt vom 13. Mai 2022 wurde der Bf neuerlich aufgefordert, Zahlungsbelege für die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn, dessen Arbeitsvertrag, Mietvertrag und einen Einkommensnachweis zu übermitteln sowie eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben seines Sohnes vorzulegen. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 16. Juni 2022 wurde dem Sohn des Bf ein Gesamtgrad an Behinderung von 70 % bescheinigt. ***1*** leide an spastischer Diplegie. Der Grad an Behinderung liege seit 1. Juli 2001 vor. Der Sohn des Bf ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 6. Juli 2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Grad an Behinderung von 70 % vorliege, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit habe aber nicht festgestellt werden können. Da beim Sohn des Bf vor Vollendung des 21. Lebensjahres keine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorgelegen ist, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Eingabe vom 30. Juli 2022 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ***1*** mit seinem kleinen Einkommen nicht in der Lage sei, seine Fixkosten zu bestreiten. Ohne Mithilfe seiner Familie könne ***1*** nicht sein tägliches Leben bewältigen. Der Bf übermittelte eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung von ***1*** sowie den Lohnzettel Juni 2022. Mit Vorlagebericht vom 5. Dezember 2023 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung übermittelt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn des Beschwerdeführers, ***1***, geb. am ***2*** 1987, hat im Jahre 2008 hat eine Lehre als Bürokaufmann abgeschlossen und ist bei einer Werbeagentur halbtags beschäftigt und bezieht ein Nettogehalt von € 628,48. Er lebt in einer eigenen Wohnung, bezieht eine Wohnbeihilfe von € 208,70, kommt zum Essen aber in die Wohnung seiner Eltern. Die Eltern tragen die Kosten für den Essenseinkauf und unterstützen ihren Sohn bei der Bewältigung des täglichen Lebens, insbesondere bei Fahrten zum Arbeitsplatz oder bei Verwandtenbesuchen. Die sonstigen Ausgaben von ***1*** belaufen sich auf € 778,86. Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, Sachverständiger ***3***, vom 16. Juni 2022 wurde dem Bf ein Gesamtgrad an Behinderung von 70 % bescheinigt. Der Grad an Behinderung liegt seit 1. Juli 2001 vor. Der Bf leidet an einer spastischen Diplegie. Der Bf ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da er nach abgeschlossener Bürokaufmannlehre und Qualifizierungsprojekten 2017 in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte und seither als Bürokraft in einer Werbeagentur halbtags beschäftigt ist. Die Erwerbsfähigkeit ist zumindest am 2. Arbeitsmarkt möglich. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt des vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsaktes. Insbesondere wird aufgrund des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, Sachverständiger ***3***, vom 16. Juni 2022 als erwiesen angenommen, dass beim Sohn des Bf ein 70 % iger Gesamtgrad an Behinderung vorliegt, der Grad der Behinderung bereits seit 1. Juli 2001 vorliegt und ***1*** nicht dauernd außerstande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen. Dies ist zu bejahen; die Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Zum Nichtvorliegen der dauernden Unfähigkeit; sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird ausgeführt, dass der Bf die Bürokaufmannslehre abgeschlossen hat und 2017 in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte und seither als Bürokraft in einer Werbeagentur halbtags beschäftigt ist. Die Erwerbsfähigkeit ist zumindest am 2. Arbeitsmarkt möglich. Derzeit liegt offensichtlich kein weiterer Hinweis vor, dass der Bf nicht imstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass keine Unfähigkeit des Bf, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorliegt. Die Einnahmen und Ausgaben des Sohnes des Bf ergeben sich aus dem vorgelegten Kassabuch, dem Gehaltszettel Juni 2022, dem Mietvertrag und den vorgelegten Betriebskostenabrechnungen. Das Bundesfinanzgericht sieht es auf Grund der vorgelegten Unterlagen als erwiesen an, dass sich der Sohn des Bf durch seine Einkünfte überwiegend selbst erhält. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 6 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs.1 lit.a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Gemäß § 6 Abs.5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs.6 erster Satz FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Gemäß § 6 Abs.5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Die Anspruchsberechtigung würde in diesem Fall beim Sohn des Bf selbst und nicht beim Bf liegen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Die Schlüssigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens ist nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG muss die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres, in Ausnahmefällen vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegen. Beim Bf liegt nach dem vorliegenden Gutachten jedoch keine Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor. Somit steht weder dem Bf noch dessen Sohn der Grund- und der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung. Klagenfurt am Wörthersee, am 26. Februar 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100333/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100333.2023
Stammnummer
143901
Gültig
26.02.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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