Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103850/2023
Erklärung der Beschwerde als zurückgenommen, da jedenfalls eine Begründung fehlt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103850/2023vom 29.02.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 14. Juli 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Körperschaftsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2021 den Beschluss:
I. Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs 1 lit b iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Begründung
Das Verfahren stellt sich folgendermaßen dar:
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2021 gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Es ergingen dementsprechende Bescheide vom 12. Juni 2023 (zugestellt am 15. Juni 2023).
Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 14. Juli 2023 führte aus, dass die geschätzten Beträge (Umsätze, Gewinn) nicht richtig seien und werde deshalb die gänzliche Aufhebung der Bescheide beantragt.
Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19. Juli 2023 (zugestellt am 26. Juli 2023) auf, Mängel der Beschwerde nach § 250 Abs 1 BAO bis zum 22. August 2023 zu beheben, widrigenfalls das Anbringen als zurückgenommen gilt. Es fehle eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden bzw. welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung.
Mit Anbringen vom 22. August 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Umsatzsteuerbescheid in den Punkten Umsatz, Summe Umsatzsteuer, Gesamtbetrag der Vorsteuern bzw. der Körperschaftsteuerbescheid in den Punkten Einkommen und daraus errechnete Körperschaftsteuer angefochten werde. Die Erklärungen für Umsatz- und Körperschaftsteuer 2021 sowie der Jahresabschluss werden gesondert übermittelt, wofür um Gewährung einer Frist von zwei Wochen ersucht werde.
Die belangte Behörde verlängerte mit Bescheid vom 28. August 2023 (zugestellt am 5. September 2023) antragsgemäß die Frist letztmalig bis zum 5. September 2023.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrich, erklärte das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 19. September 2023 (zugestellt am 27. September 2023) die Beschwerde als zurückgenommen.
Mit Vorlageantrag vom 25. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass in der Eingabe vom 22. August 2023 irrtümlicherweise die entsprechenden Werte nicht eingesetzt wurden. In der Beilage wurden Erklärungen zur Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2021 nachgereicht.
Mit Vorlagebericht vom 22. November 2023 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, die Beschwerde möge als zurückgenommen erklärt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerde vom 14. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die gänzliche Aufhebung des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheides 2021 mit der Erklärung, dass die festgestellte Höhe des Umsatzes und des Gewinnes nicht den Tatsachen entspreche.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2023 (zugestellt am 26. Juli 2023) wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, Mängel der Beschwerde vom 14. Juli 2023 bis zum 22. August 2023 zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Es fehle eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden bzw. welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung.
Mit Anbringen vom 22. August 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Umsatzsteuerbescheid in den Punkten Umsatz, Summe Umsatzsteuer, Gesamtbetrag der Vorsteuern bzw. der Körperschaftsteuerbescheid in den Punkten Einkommen und daraus errechnete Körperschaftsteuer angefochten werde. Die Erklärungen für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2021 sowie der Jahresabschluss werden gesondert übermittelt, wofür um Gewährung einer Frist von zwei Wochen ersucht werde.
Die belangte Behörde verlängerte mit Bescheid vom 28. August 2023 (zugestellt am 5. September 2023) die Frist antragsgemäß letztmalig bis zum 5. September 2023.
Innerhalb der Frist bis zum 5. September 2023 erfolgte keine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung (zu Punkt I.)
§ 250 Abs 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung."
Die Beschwerde vom 14. Juli 2023 enthielt zwar die Erklärung, dass die Höhe des Umsatzes und des Gewinnes nicht den Tatsachen entspreche und daher die Bescheide offensichtlich in diesen Punkten angefochten werden, jedoch keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden bzw. keine Begründung.
§ 85 Abs 2 BAO normiert:
"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Beschwerdeführerin zur Behebung von Mängel aufgefordert. Ein Hinweis, dass bei Nichtbefolgen des Auftrages die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wurde dem Auftrag beigefügt. Mit nahezu vier Wochen ist ihr jedenfalls eine angemessene Frist gegeben worden, die darüber hinaus um weitere zwei Wochen verlängert wurde.
Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nur unzureichend nachgekommen, indem sie lediglich weitere Anfechtungspunkte anführte, aber widersprüchliche Änderungsanträge bzw. keine Begründung lieferte. Die Widersprüchlichkeit ergibt sich im zunächst in der Beschwerde erklärten Antrag die Bescheide gänzlich aufzuheben, wogegen in der Eingabe vom 22. August 2023 beantragt wird, die Bescheide "in diesen Beträgen" abzuändern, ohne jedoch dort oder innerhalb der verlängerten Frist Beträge zu nennen.
Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag angibt, sie habe in ihrer Eingabe vom 22. August 2023 irrtümlicherweise die entsprechenden Werte nicht eingesetzt, so hätte auch bei Angabe dieser Zahlen bzw. der Vorlage von Abgabenerklärungen eine Begründung jedenfalls gefehlt, da nicht erläutert wurde, wie diese Ziffern ermittelt wurden (VwGH 17.12.2002, 97/14/0030).
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen (vgl VwGH 06.07.2006, 2006/15/0157).
Da die beschwerdeführende Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht vollinhaltlich nachgekommen ist und ihr die Rechtsfolgen der Zurücknahme angedroht wurden, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss.
4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (zu Punkt II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Wien, am 29. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103850/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103850.2023
- Stammnummer
- 143897
- Gültig
- 29.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF